{"id":452,"date":"2018-11-28T16:23:00","date_gmt":"2018-11-28T15:23:00","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=452"},"modified":"2018-12-11T16:12:03","modified_gmt":"2018-12-11T15:12:03","slug":"die-neue-duesseldorfer-tabelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/11\/28\/die-neue-duesseldorfer-tabelle\/","title":{"rendered":"Die neue D\u00fcsseldorfer Tabelle"},"content":{"rendered":"<p>Kerzenbeleuchtung und er\u00f6ffnende Weihnachtsm\u00e4rkte signalisieren den Familienrechtlern die Ankunft einer neuen D\u00fcsseldorfer Tabelle. Und jahreszeitlich angepasst stellt sich die Frage: Gibt\u2019s mehr als im letzten Jahr? Weil sich die Mindestbedarfss\u00e4tze erh\u00f6ht haben gibt\u2018s angemessen mehr. Sonst noch was? Ja: Eine einheitliche Tabelle f\u00fcr das ganze Bundesgebiet. Das ist zwar wie gewohnt, aber weder gew\u00f6hnlich noch selbstverst\u00e4ndlich. Wer Juristen kennt, wei\u00df, dass es f\u00fcr Oberlandesgerichte ungew\u00f6hnlich ist, sich bundesweit darauf verst\u00e4ndigen, was \u201eangemessener Unterhalt\u201c i.S. von \u00a7 1610 Abs. 1 BGB und wie die die prozentuale Stufung bei der Geltendmachung des Unterhalts ist. Die durch unterschiedlich hohe Wohn- und Transportkosten gekennzeichneten Lebensverh\u00e4ltnisse zwischen Rhein und Oder, Alpen und Ostsee gieren geradezu nach regionaler Differenzierung. Dass die Einheitlichkeit der Tabelle trotz des dogmatischen Streits um die Abflachung (oder gar Aufgabe) der 4. Altersstufe<a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-admin\/post-new.php#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> gewahrt worden ist, ist eine Leistung, die nicht hoch genug gesch\u00e4tzt werden kann. Es ist eben von Vorteil, dass jeder B\u00fcrger anhand der Tabelle und ihrer Anmerkungen schnell und einfach die Dimension der von ihm geschuldeten Unterhaltszahlung ermitteln kann.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-content\/uploads\/sites\/8\/2018\/11\/DT20191.png\" target=\"_blank\"><img loading=\"lazy\" class=\"alignnone wp-image-456\" src=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-content\/uploads\/sites\/8\/2018\/11\/DT20191.png\" alt=\"\" width=\"514\" height=\"296\" srcset=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-content\/uploads\/sites\/8\/2018\/11\/DT20191.png 978w, https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-content\/uploads\/sites\/8\/2018\/11\/DT20191-300x173.png 300w, https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-content\/uploads\/sites\/8\/2018\/11\/DT20191-768x442.png 768w\" sizes=\"(max-width: 514px) 100vw, 514px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Gerade das ist aber auch ein Problem. Die Tabelle ist eine Empfehlung eines nicht vom Gesetz- oder Verordnungsgeber legitimierten Gremiums. Wenn diese Empfehlungen jedoch auf so breite Akzeptanz in der familienrechtlichen Praxis und der Gesellschaft sto\u00dfen, dass man eine gesetzesgleiche Wirkung erkennt, zeugt das von Qualit\u00e4t. Das darf aber nicht dazu f\u00fchren, die Tabelle \u201agnaden- und gedankenlos\u2018 anzuwenden. Trotz der Tabelle gilt der Vorrang des Gesetzes, der die Familienrechtler dazu verpflichtet, den \u201aangemessenen Unterhalt\u2018 f\u00fcr den konkreten Einzelfall zu ermitteln. Dazu bedarf es mehr, als das Einkommen und den Bedarf anhand der Einkommensstufe, des Alters der Kinder und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten zu ermitteln. W\u00e4re es so einfach, bed\u00fcrfte es zur Festsetzung des Unterhalts keiner juristischen Qualifikation. EDV-Bedienungskompetenz w\u00fcrde ausreichen. Die fallbezogenen Wohn- und Lebenshaltungskosten der beteiligten Eltern sind ebenso zu ermitteln und ber\u00fccksichtigen, wie deren durch Betreuung des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts entstehenden Fahrt-, Wohn- und sonstigen Bespa\u00dfungskosten. Was f\u00fcr die unterhaltspflichtigen Eltern recht ist, gilt umso mehr f\u00fcr die individuelle Ber\u00fccksichtigung der Bedarfslage der Kinder einschlie\u00dflich der Sonder- und Mehrbedarfe. Dazu geh\u00f6ren auch die \u201a<strong>Kosten des Wohnens<\/strong>\u2018 f\u00fcr ein Kind. Diese sind mit ca. 20% in den Bedarfss\u00e4tzen der D\u00fcsseldorfer Tabelle enthalten. Das kann in Ballungsgebieten deutlich zu wenig sein. Mehr setzt aber auch Leistungsf\u00e4higkeit der unterhaltspflichtigen Person voraus. Eine Angemessenheitspr\u00fcfung muss also immer beides im Blick haben: Bedarf der unterhaltberechtigten und der unterhaltspflichtigen Person. In der Praxis wird man bei Geltendmachung der Bedarfss\u00e4tze der D\u00fcsseldorfer Tabelle wenig oder gar nichts zu erl\u00e4utern haben. Wer davon nach oben oder unten abweichen will, hat daf\u00fcr die Darlegungslast. Ob die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen noch angemessen sind, ist zu bezweifeln. Seit 2015 sind die Lebenshaltungskosten um ca. 6\u00a0% gestiegen, die Bedarfss\u00e4tze der Kinder um ca. 8\u00a0%. Die Selbstbehaltss\u00e4tze der unterhaltspflichtigen Personen sind aber nicht angehoben worden. Gerade in den niedrigen Einkommensgruppen stellt das ein Problem dar, das zu unangemessen niedrigen Selbstbehalten f\u00fchren kann und wird, wenn sich die OLG nicht bald zu einer Korrektur entschlie\u00dfen. Gut, dass man Mehr- und Sonderbedarf nicht nur bei der unterhaltsberechtigten Person ber\u00fccksichtigen kann, sondern auch bei der unterhaltspflichtigen. Die im Selbstbehalt von 1.080 \u20ac enthaltenen 380\u00a0\u20ac f\u00fcr die \u201aKosten des Wohnens\u2018 (Warmmiete) werden in Bonn, Frankfurt, Hamburg, M\u00fcnchen, M\u00fcnster, Mainz, K\u00f6ln, D\u00fcsseldorf\u00a0&#8230; als schlechter Scherz angesehen werden. Es liegt an der Anwaltschaft, von der Anmerkung A 5 der D\u00fcsseldorfer Tabelle Gebrauch zu machen und auch den Bedarf der unterhaltspflichtigen Person angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Im Koalitionsvertrag der Regierung ist ein Pr\u00fcfauftrag formuliert, die Bedarfss\u00e4tze st\u00e4rker gesetzlich zu verankern. Wer glaubt, dadurch w\u00fcrde das Problem der Angemessenheitskontrolle von Bedarf und Bed\u00fcrftigkeit einer gerechteren Einzelfalll\u00f6sung zugef\u00fchrt, d\u00fcrfte auch an den Weihnachtsmann glauben, womit wir schlie\u00dflich wieder beim Advent w\u00e4ren. Und auch hier schl\u00e4gt der Klimawandel zu. Der n\u00e4chste \u201aAdvent\u2018 der D\u00fcsseldorfer Tabelle findet bei Temperaturen um die 22 Grad statt: Zum 1.7.2019 macht die Kindergeld\u00e4nderung zwar nicht eine neue Tabelle, aber eine neue Kindergeldverrechnung erforderlich, die wir aber vorausschauend schon einmal verarbeitet haben:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-content\/uploads\/sites\/8\/2018\/11\/DT20192.png\" target=\"_blank\"><img loading=\"lazy\" class=\"alignnone wp-image-458\" src=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-content\/uploads\/sites\/8\/2018\/11\/DT20192.png\" alt=\"\" width=\"515\" height=\"296\" srcset=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-content\/uploads\/sites\/8\/2018\/11\/DT20192.png 978w, https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-content\/uploads\/sites\/8\/2018\/11\/DT20192-300x172.png 300w, https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-content\/uploads\/sites\/8\/2018\/11\/DT20192-768x441.png 768w\" sizes=\"(max-width: 515px) 100vw, 515px\" \/><\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-admin\/post-new.php#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Vgl. nur die Beitr\u00e4ge <em>Sch\u00fcrmann<\/em>, FamRB 2018, 32; <em>Vossenk\u00e4mper<\/em>, FamRB 2018, 39; <em>Schwamb<\/em>, FamRB 2018, 67; <em>Sch\u00fcrmann<\/em>, FamRB 2018, 85; <em>Wohlgemuth<\/em>, FamRZ 2018, 405; <em>Borth<\/em>, FamRZ 2018, 407.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kerzenbeleuchtung und er\u00f6ffnende Weihnachtsm\u00e4rkte signalisieren den Familienrechtlern die Ankunft einer neuen D\u00fcsseldorfer Tabelle. 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