{"id":466,"date":"2018-12-18T13:49:35","date_gmt":"2018-12-18T12:49:35","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=466"},"modified":"2018-12-18T13:49:35","modified_gmt":"2018-12-18T12:49:35","slug":"nicht-allein-der-kindeswille-zaehlt-olg-frankfurt-v-16-10-2018-1-uf-7418","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2018\/12\/18\/nicht-allein-der-kindeswille-zaehlt-olg-frankfurt-v-16-10-2018-1-uf-7418\/","title":{"rendered":"Nicht allein der Kindeswille z\u00e4hlt (OLG Frankfurt v. 16.10.2018 \u2013 1 UF 74\/18)"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">In kindschaftrechtlichen Verfahren wird allzu gern als vermeintliches \u201eRundum-Argument\u201c der angebliche Kindeswille bem\u00fcht, d.h. etwa wiederholte \u00c4u\u00dferungen des Kindes nach Umgangsende bzw. vor Umgangsbeginn, dass es \u00fcberhaupt nicht zu dem jeweils anderen Elternteil m\u00f6chte. Gesteigert wird dies in einzelnen F\u00e4llen noch dadurch, dass einzelne Verfahrensbevollm\u00e4chtigte ganz selbstverst\u00e4ndlich davon berichten, dass das Kind ihnen gegen\u00fcber selbst solche \u00c4u\u00dferungen get\u00e4tigt habe, da sie es ebenso selbstverst\u00e4ndlich empfinden, anl\u00e4sslich der R\u00fccksprache eines Elternteils nebenbei auch noch eine Kindesanh\u00f6rung durchzuf\u00fchren.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">In einer aktuellen Entscheidung vom 16.10.2018 hat sich das OLG Frankfurt mit der Beachtlichkeit eines solchen Kindeswillens umfassend auseinandergesetzt (OLG Frankfurt v. 16.10.2018 &#8211; 1 UF 74\/18). Dar\u00fcber hinausgehend erfasst diese Entscheidung ein weiteres praxisrelevantes Thema und zwar die Voraussetzungen eines in einem Umgangsverfahren beantragten parit\u00e4tischen Wechselmodells, wenn in einem fr\u00fcheren sorgerechtlichen Verfahren durch \u00dcbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil bereits das Residenzmodell installiert wurde. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erstrebte der Vater die \u00c4nderung eines familiengerichtlichen Beschlusses aus dem Jahr 2014, wonach seiner geschiedenen Ehefrau das Aufenthaltsbestimmungsrecht f\u00fcr die gemeinsamen Kinder \u00fcbertragen worden war. Da er hilfsweise die Anordnung eines parit\u00e4tischen Wechselmodells beantragte, leitete das Gericht von Amts wegen ein Umgangsverfahren ein. In diesem Umgangsverfahren wurde dem Vater ein ausgedehnter Umgang jeweils 14-t\u00e4gig donnerstags von 17 Uhr bis montags zum Schulbeginn und Telefonzeiten zuerkannt. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass ihm lediglich unter 14-t\u00e4gig noch ein Umgang von dienstags Schulschluss bis mittwochs Schulbeginn zuerkannt wurde.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Bez\u00fcglich der erstrebten \u00c4nderung des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts der Kinder im m\u00fctterlichen Haushalt hat der Senat darauf verwiesen, dass letztlich die Ab\u00e4nderung der fr\u00fcheren sorgerechtlichen Regelung in Rede stehe, auch wenn die \u00c4nderung nun in einem Umgangsverfahren zur Entscheidung gestellt werde durch Beantragung eines parit\u00e4tischen Wechselmodells. In diesem Fall sei gleichwohl \u00a7 1696 Abs. 1 BGB der Ab\u00e4nderungsma\u00dfstab und zwar orientiert an der fr\u00fcheren Sorgerechtsregelung.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Werde die Ab\u00e4nderung sodann allein auf den Kindeswillen gest\u00fctzt, so k\u00f6nne ein nachdr\u00fccklich wiederholter \u00c4nderungswunsch eines Kindes grunds\u00e4tzlich einen zu beachtenden triftigen Ab\u00e4nderungsgrund im Sinn des \u00a7 1696 Abs. 1 BGB darstellen. Im konkreten Fall sei dieser Wille aber nicht autonom von den Kindern gebildet worden. Vielmehr sei der Vater nicht in der Lage, seine Bed\u00fcrfnisse von denen der Kinder zu trennen, so dass sich umgekehrt die Kinder in die Bed\u00fcrfniswelt des Vaters einf\u00e4nden und danach reagierten. Durch sein Verhalten versetze er die Kinder in Anspannung, verunsichere sie und b\u00fcrde ihnen Schuldgef\u00fchle auf. Es rechtfertige sich damit auch keine Ausweitung der Umg\u00e4nge, vielmehr entspreche die derzeit praktizierte Umgangsregelung den Bed\u00fcrfnissen der Kinder nach Orientierung und Stabilit\u00e4t.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Beide Schwerpunkte der Entscheidung des OLG Frankfurt erfassen besonders praxisrelevante Themenbereiche: <\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\"><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">In seiner Grundsatzentscheidung vom 1.2.2017 hat der BGH zwar festgestellt, dass einer familiengerichtlichen Anordnung eines parit\u00e4tischen Wechselmodells auch gegen den erkl\u00e4rten Willen eines Elternteils die geltende Gesetzeslage nicht entgegensteht (BGH v. 1.2.2017 &#8211; XII ZB 601\/15, FamRB 2017, 136). Offen gelassen wurde aber die Frage, ob eine gleichanteilige Betreuung auch in einem Sorgerechtsverfahren angeordnet werden k\u00f6nnte, so dass ebenso offen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen auch die Ab\u00e4nderung eines Sorgerechtsbeschlusses mit Anordnung eines Residenzmodells inzident in einem Umgangsrechtsverfahren m\u00f6glich ist, in dem ein parit\u00e4tisches Wechselmodell angestrebt wird. Zu dieser Frage wird sich der BGH nun in dem zugelassenen und anh\u00e4ngigen Rechtsbeschwerdeverfahren <span style=\"font-family: Calibri\">(Az.: XII ZB 512\/18)<\/span> hoffentlich \u00e4u\u00dfern m\u00fcssen.<\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Auch die Bedeutung des Kindeswillens im familiengerichtlichen Verfahren ist von wesentlicher Praxisrelevanz. Bei der n\u00e4heren Pr\u00e4zisierung des Begriffes des Kindeswohls ist der Kindeswille einer der Pr\u00fcfungsaspekte. Die \u00c4u\u00dferung des eigenen Willens des Kindes ist Ausdruck seines Rechts auf Selbstbestimmung, durch die es gleichzeitig auch Bindungen zu einem Elternteil zum Ausdruck bringen kann. Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass ein ge\u00e4u\u00dferter Kindeswille letztlich alleinige Entscheidungsrelevanz besitzt. Unbeschadet der Tatsache, dass der Kindeswille mit den weiteren Kriterien der Kindeswohlpr\u00fcfung, d.h. auch dem F\u00f6rderungsgrundsatz, der Bindungstoleranz oder auch dem Kontinuit\u00e4tsgrundsatz, in innerer Beziehung steht, muss sich der subjektiv ge\u00e4u\u00dferte Kindeswille immer auch an dem objektiven Kindeswohl messen lassen. Nur wenn der ge\u00e4u\u00dferte Wille stabil und mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringen ist, kann er beachtliches Kriterium f\u00fcr die gerichtliche Entscheidung sein.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In kindschaftrechtlichen Verfahren wird allzu gern als vermeintliches \u201eRundum-Argument\u201c der angebliche Kindeswille bem\u00fcht, d.h. etwa wiederholte \u00c4u\u00dferungen des Kindes nach Umgangsende bzw. vor Umgangsbeginn, dass es \u00fcberhaupt nicht zu dem jeweils anderen Elternteil m\u00f6chte. 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