{"id":468,"date":"2019-01-28T16:42:33","date_gmt":"2019-01-28T15:42:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=468"},"modified":"2019-01-28T16:43:51","modified_gmt":"2019-01-28T15:43:51","slug":"homeschooling-nicht-zwingend-kindeswohlgefaehrdend-olg-duesseldorf-v-25-7-2018-2-uf-1817","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2019\/01\/28\/homeschooling-nicht-zwingend-kindeswohlgefaehrdend-olg-duesseldorf-v-25-7-2018-2-uf-1817\/","title":{"rendered":"Homeschooling \u2013 nicht zwingend kindeswohlgef\u00e4hrdend (OLG D\u00fcsseldorf v. 25.7.2018 \u2013 2 UF 18\/17)"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Das Thema Schulverweigerung ist vielschichtig zu betrachten. Es umfasst nicht nur die von Kindern ausgehende Verweigerung, f\u00fcr die schlechte Zensuren oder Probleme mit Mitsch\u00fclern \u2013 etwa bei Mobbing \u2013 urs\u00e4chlich sein k\u00f6nnen. Eine Schulverweigerung kann ebenso von den Erziehungsberechtigten ausgehen, die bewusst die Unterrichtung in staatlichen Schulen ablehnen, da sie mit den dort vermittelten Lerninhalten keine \u00dcbereinstimmung herstellen, etwa folgend aus spezifischen religi\u00f6sen oder weltanschaulichen Vorstellungen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Das OLG D\u00fcsseldorf hat sich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 mit dieser Thematik auseinandergesetzt und ist \u2013 abweichend von dem erstinstanzlichen Beschluss \u2013 zu der Bewertung gelangt, dass in dem konkreten Fall die Schulverweigerung keine Kindeswohlgef\u00e4hrdung darstellt, die ein familiengerichtliches Eingreifen erfordern w\u00fcrde.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der Mutter eines 2005 geborenen Kindes durch das Amtsgericht aufgegeben worden, ihren Sohn an einer \u00f6ffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule anzumelden, ihn einer Beschulung zuzuf\u00fchren und f\u00fcr die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Gegen diese Entscheidung legte sie Beschwerde ein, die zur Aufhebung der Ausgangsentscheidung f\u00fchrte.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Zwei seitens des Senats in Auftrag gegebene Gutachten gelangten zu dem Ergebnis, dass der Entwicklungsstand des Kindes in wesentlichen Bereichen als normgerecht einzustufen und in jeder Hinsicht altersgem\u00e4\u00df war. Zur gleichen Einsch\u00e4tzung gelangte der Senat nach Anh\u00f6rung des Kindes sowie der weiteren Beteiligten. Er hob hervor, dass das Kind ein normgerechtes Bindungserleben und -verhalten besa\u00df. In Bezug auf die Mutter wurde eine positive und tragf\u00e4hige Beziehung best\u00e4tigt bzw. hinsichtlich des bestehenden Freundeskreises waren alterskonforme Kontakte festzustellen. In seine Entscheidung bezog der Senat weitergehend ein, dass die Mutter glaubhaft versicherte, dass ihr Sohn einen weitergehenden Schulabschluss durch Ablegung einer sog. Nichtsch\u00fclerpr\u00fcfung anstrebe und er auf diese Pr\u00fcfung durch einen spezifischen Lerndienst vorbereitet werde. Letztlich hatte sie sich bereit erkl\u00e4rt, den Sohn zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Zeitpunkt einer schulpsychologischen Testung unterziehen zu lassen und das Jugendamt \u00fcber deren Ergebnis zu unterrichten.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Folgend aus der Kulturhoheit der Bundesl\u00e4nder wird auf der Grundlage der jeweiligen Landesverfassungen die Schulpflicht in jedem Bundesland einfachgesetzlich geregelt. Einheitlich ist in allen Bundesl\u00e4ndern der Besuch einer Grundschule bzw. einer weiterf\u00fchrenden Schule verpflichtend vorgesehen. Lediglich hinsichtlich der Dauer der Vollzeitschulpflicht bestehen zwischen den Bundesl\u00e4ndern minimale Differenzen. Die Schulpflicht dient nicht allein der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags, der in diesem Rahmen auch das elterliche Erziehungsrecht begrenzt, so dass bei einer Kindeswohlgef\u00e4hrdung auch Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 1666 BGB ergriffen werden k\u00f6nnen. In st\u00e4ndiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass die allgemeine Schulpflicht in ihrer Zielsetzung darauf ausgerichtet ist, Kindern und Jugendlichen die Grundlagen einer verantwortlichen Staatsb\u00fcrgerschaft zu vermitteln, d.h. ihnen die\u00a0Voraussetzungen zu geben, verantwortungsbewusst an demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilzuhaben und mitzuwirken.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Einer von Eltern in Anspruch genommenen Schulverweigerung wurde daher jeweils eine Absage erteilt, wenn durch diese Verweigerung Kindern nicht nur die M\u00f6glichkeit der umfassenden Wissensvermittlung auf der Grundlage eines regelm\u00e4\u00dfigen Schulbesuchs genommen wurde, sondern auch die M\u00f6glichkeit der pers\u00f6nlichen Entwicklung als Teilhaber einer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Hierbei hat das Bundesverfassungsgericht in besonderem Ma\u00dfe auch die Integrationsaufgabe \u00f6ffentlicher Schulen hervorgehoben, um der Entstehung religi\u00f6s oder weltanschaulich motivierter \u201eParallelgesellschaften\u201c entgegenzuwirken, die dadurch entstehen k\u00f6nnen, dass Kindern und Jugendlichen der Dialog mit Andersdenkenden und -gl\u00e4ubigen verschlossen wird.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der EGMR in einer aktuellen Entscheidung vom 10.1.2019 best\u00e4tigt unter Verweis darauf, dass sorgerechtliche Ma\u00dfnahmen durchaus berechtigt sind, wenn Kinder statt des Besuches einer Schule in einem quasi \u201esymbiotischen Familiensystem\u201c unterrichtet und hierdurch gleichzeitig sozial isoliert werden (EGMR v. 10.1.2019 \u2013 18925\/15).<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Nehmen Eltern daher f\u00fcr sich in Anspruch, eine Beschulung ihrer Kinder au\u00dferhalb einer \u00f6ffentlichen oder anerkannten privaten Schule durchzuf\u00fchren, so kann hieraus nicht per se eine Kindeswohlgef\u00e4hrdung abgeleitet werden. Es bedarf vielmehr einer einzelfallbezogenen Pr\u00fcfung, in die nicht nur die jeweils vermittelten Lerninhalte einzubeziehen sind, sondern auch genau zu beleuchten ist, ob in irgendeiner Form die freie Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung des Kindes eingegrenzt wird.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Thema Schulverweigerung ist vielschichtig zu betrachten. Es umfasst nicht nur die von Kindern ausgehende Verweigerung, f\u00fcr die schlechte Zensuren oder Probleme mit Mitsch\u00fclern \u2013 etwa bei Mobbing \u2013 urs\u00e4chlich sein k\u00f6nnen. 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