{"id":472,"date":"2019-02-15T11:27:17","date_gmt":"2019-02-15T10:27:17","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=472"},"modified":"2019-02-19T10:55:26","modified_gmt":"2019-02-19T09:55:26","slug":"auch-auswandern-will-gelernt-sein-olg-brandenburg-v-6-11-2018-13-uf-17417","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2019\/02\/15\/auch-auswandern-will-gelernt-sein-olg-brandenburg-v-6-11-2018-13-uf-17417\/","title":{"rendered":"Auch Auswandern will gelernt sein (OLG Brandenburg v. 6.11.2018 \u2013 13 UF 174\/17)"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Eine zunehmende gesellschaftliche Mobilit\u00e4t hinterl\u00e4sst auch in familiengerichtlichen Verfahren ihre Spuren. Nach der Trennung von Eltern kommt es immer h\u00e4ufiger dazu, dass ein Elternteil \u2013 sei es aus privaten oder beruflichen Gr\u00fcnden \u2013 seinen Wohnort verlegen muss. Insbesondere wenn aus der Ehe oder Beziehung hervorgegangene Kinder im Haushalt dieses Elternteils leben, hat eine \u00f6rtliche Ver\u00e4nderung nicht nur Auswirkungen auf die Frage, wie k\u00fcnftig Umgangskontakte mit dem jeweils anderen Elternteil sichergestellt werden k\u00f6nnen. Im schlechtesten Fall kann ein solcher Ortswechsel zum v\u00f6lligen Abbruch pers\u00f6nlicher Kontakte f\u00fchren. Familiengerichtliche Verfahren, in denen es um die Auswanderung eines Elternteils geht, bed\u00fcrfen daher einer besonders intensiven Bewertung der Belange aller Beteiligten. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Das OLG Brandenburg hat sich in seinem Beschluss vom 6.11.2018 sowohl mit der Problematik des beabsichtigten Umzugs eines Elternteils samt Kind ins Ausland als auch der in diesen F\u00e4llen notwendigen Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht auseinandergesetzt: Bez\u00fcglich des gemeinsamen 2005 geborenen Kindes erstrebten die geschiedenen Eltern wechselseitig die \u00dcbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wobei der Vater eine Auswanderung nach Andorra beabsichtigte und die Tochter auf ihren Wunsch dorthin mitnehmen wollte.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Der Senat hat die erstinstanzliche Entscheidung, durch die der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht \u00fcbertragen wurde, best\u00e4tigt. In seiner Entscheidung ging das OLG davon aus, dass eine Fortf\u00fchrung der gemeinsamen Sorge nicht m\u00f6glich war. Im Rahmen der sodann zu treffenden Entscheidung \u00fcber den k\u00fcnftigen Aufenthalt des Kindes hat der Senat die Kindeswohlkriterien abgewogen und unter Heranziehung des Kontinuit\u00e4tsgrundsatzes sich f\u00fcr einen Verbleib des Kindes in seinem bisherigen Umfeld ausgesprochen, da dort die Beziehungen zu den zwischenzeitlich vollj\u00e4hrigen Geschwistern ebenso gew\u00e4hrleistet waren, wie die Aufrechterhaltung der engeren Bindung zur Mutter. Eine seitens des Vaters vorgetragene Alkoholabh\u00e4ngigkeit der Mutter konnte im Rahmen einer sachverst\u00e4ndigen Bewertung nicht best\u00e4tigt werden. Entscheidungsrelevant war zudem jedoch f\u00fcr den Senat die Tatsache, dass bei dem Vater \u00f6konomische Mindeststandards nicht gew\u00e4hrleistet waren, d.h. er weder seinen Unterhaltspflichten nachgekommen noch zur Zahlung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss in der Lage war. Trotz Hinweises des Senats hatte er sich nicht zu seinen Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen erkl\u00e4rt. Einen angek\u00fcndigten Arbeitsvertrag hatte er nicht vorgelegt. Zudem war sein Sachvortrag widerspr\u00fcchlich, soweit er einerseits vortrug, Eigent\u00fcmer einer Immobilie in Andorra zu sein, gleichzeitig jedoch einen dort bestehenden Mietvertrag behauptete.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Die Entscheidung des OLG Brandenburg stimmt mit den in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Kriterien zur Kindeswohlpr\u00fcfung im Fall der beabsichtigten Auswanderung eines Elternteils \u00fcberein. In seiner Grundsatzentscheidung vom 28.04.2010 hat der BGH betont, dass zentraler Ma\u00dfstab der gerichtlichen Entscheidung das Kindeswohl ist (BGH v. 28.4.2010 \u2013 XII ZB 81\/09, FamRZ 2010, 1060 = FamRBint 2010, 51). Zwar hat das Gericht auch die sich gegen\u00fcberstehenden jeweiligen Elternrechte in seine Entscheidung einzubeziehen, doch richtet sich letztlich die zutreffende Entscheidung allein daran aus, wie sich eine Auswanderung letztlich auf das Kindeswohl auswirkt. Es bedarf einer sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung zu den pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nden des Kindes, in die etwa seine Resilienz mit Blick auf die notwendigen Anpassungsprozesse im Fall einer Auswanderung ebenso einzubeziehen sind, wie die Tatsache, dass das Kind durch die Auswanderung m\u00f6glicherweise einen Elternteil nicht mehr so h\u00e4ufig sieht oder gar f\u00fcr den Fall, dass das Gericht eine Auswanderung des Kindes untersagt, es seine bisherige Hauptbezugsperson verliert. Bei der Bewertung des Kindeswohls hat selbstredend auch der Kindeswille in die Abw\u00e4gung einzuflie\u00dfen. Zentrales Pr\u00fcfungskriterium ist in diesem Kontext aber die Frage, ob der Kindeswille im konkreten Fall auch mit dem Kindeswohl vereinbar ist.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine zunehmende gesellschaftliche Mobilit\u00e4t hinterl\u00e4sst auch in familiengerichtlichen Verfahren ihre Spuren. Nach der Trennung von Eltern kommt es immer h\u00e4ufiger dazu, dass ein Elternteil \u2013 sei es aus privaten oder beruflichen Gr\u00fcnden \u2013 seinen Wohnort verlegen muss. 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