{"id":483,"date":"2019-03-18T18:31:50","date_gmt":"2019-03-18T17:31:50","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=483"},"modified":"2019-03-19T11:04:48","modified_gmt":"2019-03-19T10:04:48","slug":"religion-und-familienrecht-ein-aktuelles-thema-angeregt-durch-die-diskussion-auf-dem-14-symposium-fuer-europaeisches-familienrecht-v-14-bis-16-3-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2019\/03\/18\/religion-und-familienrecht-ein-aktuelles-thema-angeregt-durch-die-diskussion-auf-dem-14-symposium-fuer-europaeisches-familienrecht-v-14-bis-16-3-2019\/","title":{"rendered":"Religion und Familienrecht? Ein aktuelles Thema? (angeregt durch die Diskussion auf dem 14. Symposium f\u00fcr Europ\u00e4isches Familienrecht v. 14. bis 16.3.2019 in Regensburg)"},"content":{"rendered":"<p>Nach 14 L\u00e4nderberichten war man sich einig: Das europ\u00e4ische Familienrecht ist weitgehend s\u00e4kularisiert. Zwar finden sich in fast allen europ\u00e4ischen familienrechtlichen Kodifikationen noch Spurenelement kirchlichen Rechts, diese ausfindig zu machen ist aber etwas f\u00fcr Professor B\u00f6rne aus dem Tatort M\u00fcnster.<\/p>\n<p>Doch warum kann eine Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen werden, ist aber immer noch in den meisten L\u00e4ndern vom Richter zu scheiden? Warum verlangt der Gesetzgeber in den meisten Staaten einen Scheidungsgrund, wenn ein Ehegrund nicht erhoben wird, und der deutsche Gesetzgeber von den Ehegatten ein Trennungsjahr?<\/p>\n<p>Das heutige Ehe- und Scheidungsrecht ist der Nukleus des Kulturkampfes der weltlichen gegen die kirchliche Macht mit ihrem sakramentalen Eheverst\u00e4ndnis. Dieses Eheverst\u00e4ndnis war vom Mittelalter bis in die fr\u00fche Neuzeit ein wirkliches Erfolgsmodell, sicherte es doch zun\u00e4chst der Kirche mit rigider Sexualmoral und dem Verbot der Verheiratung unterschiedlicher Glaubensangeh\u00f6rigen und sp\u00e4ter den aufkommenden Nationalstaaten den Nachwuchs und dessen Erziehung, den legislativ entrechteten Frauen Unterhalt und dem (meist) v\u00e4terlichen Verm\u00f6gen eine gesicherte Erbnachfolge. Dies wurde flankiert von der Strafbarkeit des Ehebruchs, f\u00fcr Frauen oft weit strenger und mit dem Tode geahndet als f\u00fcr M\u00e4nner, und dem Verbot au\u00dferehelichen Geschlechtsverkehrs.<\/p>\n<p>War die Ehe im r\u00f6mischen Recht noch ein privater Vertrag der Ehegatten, wurde sie im Mittelalter sakramental aufgeladen und unaufl\u00f6sbar. Das ist europ\u00e4isches Kulturgut geworden, auch wenn die religi\u00f6sen Elemente des Ehe- und Familienrechts nur noch wie ein kaum wahrnehmbarer Basso Continuo schwingen. Warum sonst h\u00e4tten wir uns nicht schon l\u00e4ngst von \u00a7 1353 Abs. 1 BGB emanzipiert, wonach die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird. Wissen wir doch um die Unhaltbarkeit dieses Versprechens. Niemand l\u00e4sst sich heute nicht scheiden, weil er die Ehe lebensl\u00e4nglich versprochen hat. Wenn die Rechtsordnung dazu dient, die B\u00fcrger mit dem Staat zu vers\u00f6hnen, m\u00fcsste dieser doch ein Eherecht schaffen, das es dem B\u00fcrger leicht macht, eine missraten gewordene Beziehung aufzugeben. Und wenn wir schon beim Grunds\u00e4tzlichen sind: Wenn es richtig ist, dass die Ehe durch \u00fcbereinstimmende Willenserkl\u00e4rung der Heiratenden zustande kommt, die sich versprechen, in der Ehe f\u00fcreinander zu sorgen, kann man dieses Versprechen doch nicht auf die Zeit nach deren Beendigung ausdehnen.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re zu diskutieren, mit welchem Recht der Staat f\u00fcr das privateste aller Verh\u00e4ltnisse, n\u00e4mlich die intime Bindung zweier Menschen ein so opulentes Regelwerk f\u00fcr dessen Beendigung vorh\u00e4lt. Die legislative Entrechtung eines Ehegatten (meist der Frau) durch die Ehe ist Rechtsgeschichte. Die verbliebene gesellschaftliche Diskriminierung von kindererziehenden und haushaltf\u00fchrenden Ehegatten hat mit Kindern und Haushalt etwas zu tun, nicht aber mit der Ehe. Kinder werden auch au\u00dferhalb einer Ehe gezeugt, geboren und erzogen<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> und Haushalte auch von Nichtverheirateten gef\u00fchrt, weil das unverheiratete Zusammenleben nicht mehr verboten ist.<\/p>\n<p>Insoweit ist es vielleicht konsequent, wenn die Spanier beiden Ehegatten nach dreimonatiger Ehe den \u201a<em>talaq<\/em>\u2018 der Notarscheidung anbieten und Slovenen und Kroaten die verfestigte nichteheliche Lebensgemeinschaft nach unterschiedlichen zeitlichen und personalen Voraussetzungen den g\u00fcterrechtlichen Regelungen der Ehe unterwerfen. Allen Freigeistern zur Beruhigung: Die Lebensgef\u00e4hrten k\u00f6nnen den Opt-Out w\u00e4hlen. Wir sollten also keine Angst davor haben, die Ehe zu privatisieren. Es t\u00e4te den B\u00fcrgern vielleicht sogar gut.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> In Deutschland werden heute schon mehr als 35\u00a0% der Kinder nicht mehr in einer Ehe geboren, in Frankreich sind es 64\u00a0%.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach 14 L\u00e4nderberichten war man sich einig: Das europ\u00e4ische Familienrecht ist weitgehend s\u00e4kularisiert. Zwar finden sich in fast allen europ\u00e4ischen familienrechtlichen Kodifikationen noch Spurenelement kirchlichen Rechts, diese ausfindig zu machen ist aber etwas f\u00fcr Professor B\u00f6rne aus dem Tatort M\u00fcnster. 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