{"id":492,"date":"2019-04-02T10:31:09","date_gmt":"2019-04-02T08:31:09","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=492"},"modified":"2019-04-15T13:12:44","modified_gmt":"2019-04-15T11:12:44","slug":"beweislastumkehr-bei-verletzung-der-ehevertraglichen-pflicht-zur-erstellung-und-fortfuehrung-eines-vermoegensverzeichnisses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2019\/04\/02\/beweislastumkehr-bei-verletzung-der-ehevertraglichen-pflicht-zur-erstellung-und-fortfuehrung-eines-vermoegensverzeichnisses\/","title":{"rendered":"Beweislastumkehr bei Verletzung der ehevertraglichen Pflicht zur Erstellung und Fortf\u00fchrung eines Verm\u00f6gensverzeichnisses"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Ehevertr\u00e4ge, in denen nur bestimmte Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde (z.B. Betriebsverm\u00f6gen\/Grundst\u00fccke) aus der Zugewinngemeinschaft ausgenommen werden, sind h\u00e4ufig. Allerdings bereiten diese Vertr\u00e4ge in der Praxis insbesondere f\u00fcr den Ausgleichsberechtigten Schwierigkeiten. So behauptet der Ausgleichsverpflichtete h\u00e4ufig, der von ihm erzielte Zugewinn sei nur deshalb so niedrig, weil er berechtigterweise Aufwendungen (Investitionen\/Instandhaltungskosten) auf die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde gemacht habe, die aus dem Zugewinn ausgenommen sind. Besonders problematisch ist daran, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bzgl. dieser Investitionen nur dann ein Auskunftsanspruch zusteht, wenn er konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht vortr\u00e4gt, dass hier illoyale Verm\u00f6gensverschiebungen stattgefunden haben (BGH v. 15.8.2012 \u2013 XII ZR 80\/11, FamRZ 2012, 1785). Solche Anhaltspunkte hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte aber mangels entsprechenden Auskunftsanspruchs h\u00e4ufig nicht.\u00a0<span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Zumindest im Rahmen derjenigen Ehevertr\u00e4ge, die eine Verpflichtung der Ehegatten vorsehen, ein Verm\u00f6gensverzeichnis bzgl. derjenigen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, die aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen sind, zu erstellen und fortzuf\u00fchren, bietet sich aber f\u00fcr den Ausgleichsberechtigten m\u00f6glicherweise ein Ausweg, der dem Ausgleichsverpflichteten regelm\u00e4\u00dfig \u00e4u\u00dferst weh tun d\u00fcrfte. So kann zwar \u2013 jedenfalls nach Auffassung des OLG Hamm (OLG Hamm v. 2.8.2018 \u2013 V-1 AR 24\/17, nicht ver\u00f6ffentlicht) \u2013 nach dem Scheitern der Ehe die Vorlage eines solchen Verzeichnisses nicht mehr r\u00fcckwirkend verlangt werden, die Verletzung der Verpflichtung zur Erstellung und Fortf\u00fchrung eines Verm\u00f6gensverzeichnisses bzgl. der aus dem Zugewinn ausgenommenen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde d\u00fcrfte aber immerhin zu einer Beweislastumkehr bzgl. der Verwendung der w\u00e4hrend der Ehe insgesamt erzielten Einnahmen f\u00fchren. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte muss also in solchen F\u00e4llen \u201enur noch\u201c die w\u00e4hrend der Ehe insgesamt erzielten Nettoeinnahmen des anderen Ehegatten abzgl. der Lebenshaltungskosten darlegen. Ist der erzielte Zugewinn niedriger als der Differenzbetrag, ist so lange von einer illoyalen Verm\u00f6gensverf\u00fcgung auszugehen, wie der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht darlegt und beweist, dass er die \u201everschwundenen\u201c Gelder berechtigterweise auf die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde aufgewandt hat, die aus dem Zugewinn ausgenommen wurden.\u00a0<span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Calibri\"><span style=\"color: #000000\"><b>Fazit<\/b>: Zumindest in F\u00e4llen von Ehevertr\u00e4gen, die eine Verpflichtung zur Erstellung und Fortf\u00fchrung eines Verm\u00f6gensverzeichnisses bzgl. derjenigen Gegenst\u00e4nde, die aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen sind, vorsehen, sollte derjenige Rechtsberater, der den ausgleichsberechtigten Ehegatten vertritt, nicht vorschnell aufgeben, wenn der Mandant keine konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr illoyale Verm\u00f6gensverschiebungen darlegen kann, die \u00fcber das blo\u00dfe \u201eVerschwinden\u201c von Geldern hinausgehen. Zwar besteht auch in diesen F\u00e4llen keine umfassende Auskunftsverpflichtung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten, immerhin d\u00fcrfte sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung aber eine Beweislastumkehr zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ergeben. Bei der Gestaltung von Ehevertr\u00e4gen bzw. der Pr\u00fcfung notarieller Entw\u00fcrfe sollte der voraussichtlich ausgleichsberechtigte Ehegatte darauf achten, dass die Verpflichtung zur Erstellung und Fortf\u00fchrung eines Verm\u00f6gensverzeichnisses bzgl. derjenigen Gegenst\u00e4nde, die aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden, in den Vertrag Eingang findet. Der voraussichtlich ausgleichsverpflichtete Ehegatte sollte hingegen m\u00f6glichst daf\u00fcr sorgen, dass die Verpflichtung gestrichen wird. Ist dies nicht durchsetzbar, ist er zumindest eindringlich und nachweisbar auf die m\u00f6gliche Beweislastumkehr hinzuweisen, die sich aus einer Vernachl\u00e4ssigung dieser Verpflichtung ergeben kann.<br \/>\n<\/span><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ehevertr\u00e4ge, in denen nur bestimmte Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde (z.B. Betriebsverm\u00f6gen\/Grundst\u00fccke) aus der Zugewinngemeinschaft ausgenommen werden, sind h\u00e4ufig. Allerdings bereiten diese Vertr\u00e4ge in der Praxis insbesondere f\u00fcr den Ausgleichsberechtigten Schwierigkeiten. 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