{"id":496,"date":"2019-04-16T10:22:49","date_gmt":"2019-04-16T08:22:49","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=496"},"modified":"2019-04-16T10:26:28","modified_gmt":"2019-04-16T08:26:28","slug":"kein-zwang-zur-beratung-kg-v-30-1-2019-13-uf-16118","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2019\/04\/16\/kein-zwang-zur-beratung-kg-v-30-1-2019-13-uf-16118\/","title":{"rendered":"Kein Zwang zur Beratung (KG v. 30.1.2019 \u2013 13 UF 161\/18)"},"content":{"rendered":"<p>Kindschaftsrechtliche Verfahren werden h\u00e4ufig nicht nur durch fehlerhafte rechtliche Vorstellungen von Eltern bestimmt, sondern auch durch eine mangelnde Kommunikation bzw. Kommunikationsf\u00e4higkeit zwischen ihnen. Nicht selten werden diese Probleme in einem gerichtlichen Verfahren offengelegt und Eltern zeigen sich bereit &#8211; vor allem im Interesse des Kindes -, diese Defizite unter fachlicher Hilfe anzugehen, so dass ggf. die Verfahren mit der erkl\u00e4rten Bereitschaft der Eltern zur Inanspruchnahme angebotener Beratungsm\u00f6glichkeiten\u00a0beendet werden k\u00f6nnen. Gleichwohl bleibt aber ein bestimmter Anteil von Verfahren, in denen die Eltern sukzessive in eine Hochkonflikthaftigkeit geraten sind, die jeder vergleichsweisen Regelung entgegensteht. Mit der Frage, ob in einer solchen Konstellation dann auch durch gerichtliche Entscheidung die Inanspruchnahme einer Beratung verpflichtend auferlegt werden kann, hat sich aktuell das KG befasst.<\/p>\n<p>In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Eltern urspr\u00fcnglich bez\u00fcglich ihrer gemeinsamen Tochter ein Wechselmodell praktiziert. Aufgrund zunehmender dysfunktionaler Elternkommunikation und einer misstrauischen Grundhaltung beider Elternteile wurde dieses Betreuungsmodell beendet und dem Vater auf seinen Antrag das Aufenthaltsbestimmungsrecht f\u00fcr die Tochter \u00fcbertragen. Bez\u00fcglich der Umgangskontakte der Mutter in den Ferien und an den Feiertagen konnte zwischen den Eltern keine Regelung gefunden werden. Das angerufene Familiengericht hat in seinem Beschluss nicht nur eine Umgangsregelung getroffen, sondern auch angeordnet, dass beide Elternteile jeweils an einem Kurs \u201eKind im Blick\u201c, einem \u00e4hnlichen Kurs oder einer Beratung teilnehmen, darauf gerichtet, sie zu lehren, den Kontakt zum anderen Elternteil im Sinne des Kindes zu gestalten, und \u00fcber die Teilnahme dem Gericht einen schriftlichen Nachweis vorlegen.<\/p>\n<p>Auf die Beschwerde des Vaters gegen die Anordnung zur Inanspruchnahme der Beratung hat das KG die Anordnung ersatzlos aufgehoben. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass f\u00fcr die angeordnete Verpflichtung zu einer Kursteilnahme keine gesetzliche Grundlage bestehe. Werde durch gerichtliche Entscheidung eine Anordnung getroffen, die der Umsetzung der Loyalit\u00e4tsverpflichtung gem. \u00a7 1684 Abs. 2 BGB dienen soll, so k\u00f6nne diese Anordnung allein auf \u00a7 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB gest\u00fctzt werden. Eine solche Anordnung, die zwingend in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Eltern eingreife, sei nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Auch wenn das bei einer blo\u00dfen Beratungsauflage nicht in Rede stehe, d\u00fcrften die Eltern aber nicht zu einer Therapie verpflichtet werden, selbst wenn dies der Schl\u00fcssel zu einer nachhaltigen, im Interesse des Kindes erforderlichen Verhaltens\u00e4nderung sei. Im konkreten Fall habe nicht nur der Vater durchg\u00e4ngig zum Ausdruck gebracht, dass er eine solche Beratung ablehne, sondern auch das Jugendamt den Besuch des Kurses nicht f\u00fcr ein geeignetes Setting erachtet, um den eskalierten Elternkonflikt zu bearbeiten.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 18 Abs. 3 Satz 3 BGB haben sowohl Eltern als auch andere Umgangsberechtigte bzw. Personen, in deren Obhut sich eine Kind befindet, einen ausdr\u00fccklichen Anspruch auf Beratung und Unterst\u00fctzung bei der Aus\u00fcbung des Umgangsrechts. Diese Beratung kann bei einem Tr\u00e4ger der Jugendhilfe, d.h. insbesondere bei einem Jugendamt oder einem sonstigen freien Tr\u00e4ger in Anspruch genommen werden. Folgend daraus, dass diese Beratung und Unterst\u00fctzung ausdr\u00fccklich als Anspruch auf eine staatliche Leistung ausgestaltet ist, wird in der Rechtsprechung gleicherma\u00dfen abgeleitet, dass im Umkehrschluss ein Elternteil dann aber gerade auch nicht gegen seinen Willen zu der Inanspruchnahme einer solchen Beratung verpflichtet werden kann, zumal die Ausgestaltung der Loyalit\u00e4tsverpflichtung in \u00a7 1684 Abs. 2 BGB als Unterlassungspflicht formuliert ist und nicht als Handlungspflicht. Dar\u00fcber hinausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung durchg\u00e4ngig klargestellt, dass einem Elternteil zwar aufgegeben werden kann, eine Therapie f\u00fcr ein Kind aufzunehmen bzw. eine bereits begonnene Therapie fortzuf\u00fchren. Davon abzugrenzen ist allerdings die Therapieverpflichtung des Elternteils selbst. Eine solche ist mangels rechtlicher Grundlage nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Das KG hat in seiner Entscheidung eine bestehende einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zur Inanspruchnahme von Beratungen fortgef\u00fchrt, allerdings zutreffend ebenso nachhaltig an die Eltern appelliert, sich zu vergegenw\u00e4rtigen, dass die Inanspruchnahme der Beratung letztlich vor allem im Interesse des Kindes liegt, d.h. gerade hochkonflikthafte elterliche Beziehungen massiven Einfluss auf die sp\u00e4tere Lebensf\u00fchrung des Kindes haben und zu erheblichen psychischen Belastungen f\u00fchren k\u00f6nnen. Dieser Appell des KG kann nur unterst\u00fctzt werden, da leider Eltern noch zu selten in ihren Auseinandersetzungen erkennen k\u00f6nnen, dass ihr vermeintlich am Kindeswohl orientiertes Verhalten in der Regel tats\u00e4chlich mit dem Kindeswohl nicht in Einklang zu bringen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kindschaftsrechtliche Verfahren werden h\u00e4ufig nicht nur durch fehlerhafte rechtliche Vorstellungen von Eltern bestimmt, sondern auch durch eine mangelnde Kommunikation bzw. Kommunikationsf\u00e4higkeit zwischen ihnen. Nicht selten werden diese Probleme in einem gerichtlichen Verfahren offengelegt und Eltern zeigen sich bereit &#8211; vor allem im Interesse des Kindes -, diese Defizite unter fachlicher Hilfe anzugehen, so dass ggf. 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