{"id":501,"date":"2019-05-06T18:48:07","date_gmt":"2019-05-06T16:48:07","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=501"},"modified":"2019-05-06T18:48:07","modified_gmt":"2019-05-06T16:48:07","slug":"der-verfahrensbeistand-ein-verfahrensbeteiligter-zum-schutz-des-kindes-olg-brandenburg-v-30-1-2019-13-uf-119","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2019\/05\/06\/der-verfahrensbeistand-ein-verfahrensbeteiligter-zum-schutz-des-kindes-olg-brandenburg-v-30-1-2019-13-uf-119\/","title":{"rendered":"Der Verfahrensbeistand \u2013 ein Verfahrensbeteiligter zum Schutz des Kindes (OLG Brandenburg v. 30.1.2019 \u2013 13 UF 1\/19)"},"content":{"rendered":"<p>Bereits im Jahr 1998 hatte der Gesetzgeber die M\u00f6glichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers eingef\u00fchrt, um auf diesem Weg dem Kind in einem gerichtlichen Verfahren der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts einen eigenen Interessenvertreter zur Seite zu stellen, in dem Bewusstsein, dass oftmals die Interessen der Eltern und jene des Kindes in diesen Verfahren divergieren k\u00f6nnen, aber auch, um dem Kind die gebotene Beteiligung am Verfahren zu gew\u00e4hrleisten, wie sie von Art. 12 Abs. 3 der UN- Kinderrechtskonvention gefordert wird. Die T\u00e4tigkeit der Verfahrenspfleger hatte sich in den folgenden Jahren positiv entwickelt und wurde von den Beteiligten als ad\u00e4quates Mittel der F\u00f6rderung kindeswohlspezifischer Belange erkannt. Im Zuge der Einf\u00fchrung des FamFG wurde daher die Bestellung eines \u201eAnwalts des Kindes\u201c nicht nur beibehalten, sondern auch einer konkreteren gesetzlichen Regelung in \u00a7 158 FamFG \u2013 nun unter dem Begriff des Verfahrensbeistands \u2013 zugef\u00fchrt. Rund 10 Jahre nach Inkrafttreten des FamFG zeigt sich jedoch, dass die grunds\u00e4tzlich zu veranlassende Bestellung eines Verfahrensbeistands, selbst in einem der gesetzlich ausdr\u00fccklich normierten Regelbeispiele, l\u00e4ngst noch nicht von allen Gerichten verinnerlicht ist. Das OLG Brandenburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dieser Thematik befasst und dies zum Anlass genommen, das Ausgangsgericht auf die entsprechenden Obliegenheiten zu verweisen.<\/p>\n<p>In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich Ende 2016 getrennt und die Betreuung ihrer 2013 geborenen Tochter seitdem in der Form eines Wechselmodells praktiziert. Anl\u00e4sslich der geplanten Einschulung des Kindes konnte kein Einvernehmen \u00fcber die k\u00fcnftig zu besuchende Schule erzielt werden, so dass die Eltern wechselseitig im Wege eines Eilverfahrens die \u00dcbertragung des Schulwahlrechts erstrebten, wobei im Fall der \u00dcbertragung auf die Mutter die Fortf\u00fchrung des Wechselmodells nicht mehr gew\u00e4hrleistet gewesen w\u00e4re, folgend aus einer praktisch dann zu veranlassenden t\u00e4glichen Fahrtzeit von 4 Stunden von der Schule zur Mutter.<\/p>\n<p>Das Ausgangsgericht hatte ohne Anh\u00f6rung des Kindes und ohne Bestellung eines Verfahrensbeistands das Recht der Schulwahl der Mutter \u00fcbertragen. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters hat der Senat die Entscheidung aufgehoben und zur\u00fcckverwiesen. Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung hat er dargelegt, dass auch in einem Eilverfahren grunds\u00e4tzlich die Bestellung eines Verfahrensbeistands zu pr\u00fcfen sei, was insbesondere dann gelte, wenn ein zuvor geregeltes Wechselmodell durch gerichtliche Entscheidung beendet und das Kind in die Obhut nur noch eines Elternteils gegeben werden solle. Werde im konkreten Fall das Schulwahlrecht auf die Mutter \u00fcbertragen, so sei dadurch die Aufrechterhaltung des Wechselmodells nachhaltig gef\u00e4hrdet. Die Situation des Kindes sei derzeit aber durch ein bereits dauerhaft gelebtes Wechselmodell gepr\u00e4gt mit erheblichen Anhaltspunkten f\u00fcr eine gleichstarke Bindung des Kindes zu beiden Eltern. Die Aufhebung des Wechselmodells durch die zu treffende Eilentscheidung berge damit die Gefahr vermeidbarer Rupturen in dem Beziehungsgef\u00fcge des Kinde, das wiederherzustellen sei, wenn in der Hauptsache eine wechselmodellvertr\u00e4gliche Schulwahl dem Vater zugeordnet werde.<\/p>\n<p>Ob in einer Kindschaftssache i.S.d.\u00a0\u00a7 151 FamFG ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist, beurteilt sich am Kindeswohl und damit an der Frage, ob es der Bestellung\u00a0 zur Wahrung der Kindesinteressen bedarf. Davon ist regelm\u00e4\u00dfig auszugehen, wenn zu bef\u00fcrchten ist, dass die Elterninteressen zu denen des Kindes in Konflikt geraten k\u00f6nnen. Es gen\u00fcgt allein diese M\u00f6glichkeit, so dass es weder eines bereits bestehenden Interessengegensatzes bedarf noch dessen sicherer Vorhersehbarkeit. Erfordert damit die Wahrnehmung des Kindesinteresses die Bestellung eines Verfahrensbeistands, so reduziert sich entsprechend das tatrichterliche Ermessen.<\/p>\n<p>Eine weitergehende Orientierungshilfe bieten die in \u00a7 158 Abs. 2 FamFG aufgelisteten Beispiele, bei deren Vorliegen dann auch in der Regel die Bestellung des Verfahrensbeistands erforderlich ist. Neben dem grundlegenden Interessengegensatz zwischen Eltern und Kind ist daher insbesondere in Verfahren nach \u00a7 1666 BGB, in F\u00e4llen der m\u00f6glichen r\u00e4umlichen Trennung des Kindes von seiner Obhutsperson, der Herausgabe des Kindes bzw. dessen Verbleibens und letztlich in F\u00e4llen der wesentlichen Umgangsbeschr\u00e4nkung die Bestellung eines Verfahrensbeistands zu veranlassen und zwar so fr\u00fch wie m\u00f6glich. Liegt eines dieser Regelbeispiele vor und m\u00f6chte das Gericht gleichwohl von der Bestellung eines Verfahrensbeistands Abstand nehmen, so muss dies in der Endentscheidung ausdr\u00fccklich begr\u00fcndet werden. Hierbei obliegt es dem Gericht, sich nicht nur mit dem m\u00f6glicherweise in Betracht kommenden Regelbeispiel auseinanderzusetzen, sondern auch dezidiert die Gr\u00fcnde darzulegen, aus denen folgend gleichwohl von der Bestellung Abstand genommen wurde.<\/p>\n<p>Gerade auch mit Blick auf den f\u00fcr Kindschaftssachen geltenden Grundsatz des Vorrang- und Beschleunigungsgebots liegt es im Interesse der Verfahrensbeteiligten selbst zu pr\u00fcfen, ob im jeweiligen Einzelfall die Bestellung eines Verfahrensbeistands angezeigt ist, um so zu verhindern, dass sp\u00e4testens in der Beschwerdeinstanz eine Zur\u00fcckverweisung erfolgt, da die mangelnde Bestellung einen wesentlichen Verfahrensversto\u00df darstellt. Ebenso sollte von den Gerichten auf eine fachliche Eignung des bestellten Verfahrensbeistands geachtet werden, um einem sp\u00e4teren Ablehnungsantrag entgegen zu wirken. Ggf. kann es angezeigt sein, den Beteiligten bereits fr\u00fchzeitig \u2013 mit entsprechend kurzer Frist zur Stellungnahme \u2013 mitzuteilen, wer zum Verfahrensbeistand bestellt werden soll.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits im Jahr 1998 hatte der Gesetzgeber die M\u00f6glichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers eingef\u00fchrt, um auf diesem Weg dem Kind in einem gerichtlichen Verfahren der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts einen eigenen Interessenvertreter zur Seite zu stellen, in dem Bewusstsein, dass oftmals die Interessen der Eltern und jene des Kindes in diesen Verfahren divergieren k\u00f6nnen, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":44,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[49,2],"tags":[266,151,345,346,309,15],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/501"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/44"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=501"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/501\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":503,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/501\/revisions\/503"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=501"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=501"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=501"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}