{"id":510,"date":"2019-06-04T14:51:44","date_gmt":"2019-06-04T12:51:44","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=510"},"modified":"2019-06-04T14:51:44","modified_gmt":"2019-06-04T12:51:44","slug":"gemeinsame-elterliche-sorge-um-jeden-preis-olg-frankfurt-v-27-2-2019-8-uf-6119-n-rkr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2019\/06\/04\/gemeinsame-elterliche-sorge-um-jeden-preis-olg-frankfurt-v-27-2-2019-8-uf-6119-n-rkr\/","title":{"rendered":"Gemeinsame elterliche Sorge um jeden Preis? (OLG Frankfurt v. 27.2.2019 \u2013 8 UF 61\/19, n.rkr.)"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Um die elterliche Sorge wird in familiengerichtlichen Verfahren in zunehmender H\u00e4ufigkeit und Intensit\u00e4t gestritten. Oft haben Elternteile dabei nicht einmal genaue Vorstellungen dar\u00fcber, was von ihrem Begehren zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge bzw. der Abweisung eines solchen Antrags tats\u00e4chlich umfasst wird. Einsch\u00e4tzungen, die nicht selten auf vermeintlich guten Ratschl\u00e4gen im Freundes- und Familienkreis beruhen, vermischen typischerweise nicht nur Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts, sondern sind in vielen F\u00e4llen einfach nur rechtlich falsch. Nicht immer k\u00f6nnen diese Fehlvorstellungen in einem anwaltlichen Beratungsgespr\u00e4ch gekl\u00e4rt und den Elternteilen verdeutlicht werden, dass auch unter Beibehaltung einer gemeinsamen Sorge, die einer Mitwirkung des jeweils anderen Elternteils vorbehaltenen notwendigen Entscheidungsbereiche sich bis zum Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit eines Kindes auf\u00a0eine an einer Hand abz\u00e4hlbare H\u00e4ufigkeit reduzieren werden, unbeschadet ohnehin der M\u00f6glichkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung nach \u00a7 1628 BGB, sollte partout kein Einvernehmen zu erzielen sein. Im gerichtlichen Verfahren wird ebenso zunehmend dem Sorgerechtsantrag eine m\u00f6gliche Vollmachtserteilung entgegengehalten, auf die die Gerichte h\u00e4ufig mit einem \u201eVergleichszwang\u201c reagieren.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Das OLG Frankfurt hat sich aktuell mit der Frage einer Vollmachtserteilung befasst:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Eltern die gemeinsame Sorge durch Jugendamtsurkunde begr\u00fcndet. Der Mutter war in einem 2013 gef\u00fchrten Verfahren bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Aus\u00fcbung \u00fcbertragen worden. Zwischen den Eltern, die nie einen gemeinsamen Haushalt unterhielten, bestand ein tiefgreifender Kommunikationskonflikt, der auch dazu f\u00fchrte, dass das Kind von der Existenz seines Vaters keine Kenntnis hatte. In einem weiteren Sorgerechtsverfahren wurde zugunsten der Mutter in einer gerichtlich protokollierten Vereinbarung seitens des Vaters eine \u201eunwiderrufliche\u201c Vollmacht erteilt und von ihm 2017 eine weitere, nun \u00f6ffentlich beglaubigte, Vollmacht erstellt. Mit dem Vortrag, die bestehende Vollmacht werde von Beh\u00f6rden und Vertragspartnern nicht vorbehaltlos akzeptiert, erstrebte die Mutter die alleinige Sorge, wobei das Ausgangsgericht ihrem Antrag stattgab.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Das OLG Frankfurt hat den Beschluss abge\u00e4ndert und den Antrag der Mutter zur\u00fcckgewiesen. Ihr Antrag beschr\u00e4nke sich darauf, ihr eine erleichterte Handhabung der Vertretung des Kindes im Rechtsverkehr zu erm\u00f6glichen. Das allein rechtfertige keinen Eingriff in das nach Art. 6 GG gesch\u00fctzte Sorgerecht des Vaters. Die erteilten Vollmachten seien als milderes Mittel im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung zu beachten. F\u00fcr den Senat sei ma\u00dfgeblich, ob ein Widerruf der Vollmacht ernstlich im Raum stehe. In der gerichtlich protokollierten Vollmacht sei es den Eltern erkennbar darum gegangen, den Sorgerechtskonflikt dauerhaft zu l\u00f6sen. Durch die Erneuerung der Vollmacht habe der Vater deutlich gemacht, dass er an der Vollmachtserteilung festhalten wolle.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Ob in einem Sorgerechtsverfahren eine Vollmachtserteilung Relevanz entfalten kann, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich bewertet, wobei auch danach zu unterscheiden ist, ob das Verh\u00e4ltnis der Eltern zueinander betroffen wird oder es letztlich um die rechtliche Ausgestaltung zwischen den Eltern einerseits und Dritten andererseits geht. Dieser Fall betrifft insbesondere Verfahren nach \u00a7 1666 BGB, in denen \u00fcblicherweise das Jugendamt Sorgerechtsvollmachten der Eltern oder eines Elternteils akzeptiert, da\u00a0selbst im Fall des Widerrufs einer solchen Vollmacht dem Jugendamt weitere Mittel zur Verf\u00fcgung stehen, um einen kurzfristigen Schutz des Kindes bis zu einer dann notwendigen familiengerichtlichen Entscheidung sicherzustellen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Differenzierter zu bewerten ist die m\u00f6gliche Vollmachtserteilung im Verh\u00e4ltnis von Elternteilen zueinander, d.h. ob einem Antrag auf \u00dcbertragung der alleinigen Sorge mit einer solchen Vollmachtserteilung erfolgreich begegnet werden kann. <span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Hier muss grundlegend ber\u00fccksichtigt werden, dass es f\u00fcr die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge unabdingbare Voraussetzung ist, dass es zwischen den Eltern eine objektive Kooperationsf\u00e4higkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft gibt, da nur auf dieser Grundlage die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl dienen kann. Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Aus\u00fcbung der elterlichen Verantwortung erfordert ein Mindestma\u00df an \u00dcbereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und damit eine tragf\u00e4hige soziale Beziehung zwischen den Eltern. Eine Vollmacht kann daher bereits dem Grunde nach nur rechtliche Relevanz entfalten, wenn sie auf einer ausdr\u00fccklichen elterlichen Vereinbarung beruht.<\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Wurde bereits vor einem Sorgerechtsantrag dem betreuenden Elternteil eine umfassende Erm\u00e4chtigung erteilt, so ist f\u00fcr eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge kein Raum, wenn es bis zur Verfahrenseinleitung zu keinen wesentlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern bez\u00fcglich der Sorgerechtsaus\u00fcbung kam.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt wurde Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt (Az. XII ZB 112\/19). Die zu erwartende Entscheidung wird zu dieser in der Praxis kontrovers diskutierten Frage Kl\u00e4rung geben.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um die elterliche Sorge wird in familiengerichtlichen Verfahren in zunehmender H\u00e4ufigkeit und Intensit\u00e4t gestritten. Oft haben Elternteile dabei nicht einmal genaue Vorstellungen dar\u00fcber, was von ihrem Begehren zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge bzw. der Abweisung eines solchen Antrags tats\u00e4chlich umfasst wird. 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