{"id":512,"date":"2019-06-17T09:48:51","date_gmt":"2019-06-17T07:48:51","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=512"},"modified":"2019-06-17T09:51:01","modified_gmt":"2019-06-17T07:51:01","slug":"das-weitgehende-ende-des-elternunterhalts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2019\/06\/17\/das-weitgehende-ende-des-elternunterhalts\/","title":{"rendered":"Das \u2013 weitgehende \u2013 Ende des Elternunterhalts"},"content":{"rendered":"<p>Manche Versprechen aus dem Koalitionsvertrag l\u00f6sen die Koalitionsparteien und die Regierung ein: Mit Datum vom 12.6.2019 ver\u00f6ffentlicht das Arbeitsministerium (BMAS) den \u201e<a href=\"https:\/\/www.bmas.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/PDF-Gesetze\/Referentenentwuerfe\/ref-gesetz-entlastung-unterhaltsverpflichteter-angehoeriger.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\"><strong>Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angeh\u00f6riger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe<\/strong><\/a>\u201c. Hinter dem \u2013 im \u00dcbrigen erstaunlich verst\u00e4ndlichen \u2013 Titel verbirgt sich das \u201eEnde des Elternunterhalts\u201c in seiner bisherigen Form.<\/p>\n<p><strong>Ab 1.1.2020<\/strong> sollen Kinder nur noch zum Elternunterhalt herangezogen werden k\u00f6nnen, wenn ihr j\u00e4hrliches Gesamteinkommen 100.000 \u20ac brutto \u00fcbersteigt. Damit wird der Elternunterhalt zum \u201eWohlhabendenprivileg\u201c und Millionen Angeh\u00f6rige k\u00f6nnen aufatmen. Da das Gesetz \u2013 wie auch bisher bereits bei der Grundsicherung \u2013 die gesetzliche Vermutung enth\u00e4lt, dass Eink\u00fcnfte der Kinder die Einkommensgrenze nicht \u00fcbersteigen, muss niemand mehr Auskunft \u00fcber Einkommen und Verm\u00f6gen erteilen, ohne dass \u201ehinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr ein \u00dcberschreiten der Jahreseinkommensgrenze\u201c vorliegen. Zwar k\u00f6nnen die Sozialhilfetr\u00e4ger vom bed\u00fcrftigen Elternteil Angaben verlangen, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Einkommensverh\u00e4ltnisse des Kindes erlauben, aber wessen demente Eltern wissen schon um die Einkommensverh\u00e4ltnisse ihrer Kinder. Adresse und Beruf geben nie hinreichende Anhaltspunkte, es sei denn es handelt sich um \u00f6ffentlich bekannte Gutverdiener, allgemein bekannte hochdotierte Berufe oder der Internetauftritt der unterhaltspflichtigen Person enth\u00e4lt die Pose mit der Protzkarre.<\/p>\n<p>Mehr noch als die wirtschaftliche Entlastung wird diese Gesetzes\u00e4nderung psychologisch wirken. Es kann mit dem Sozialstaat vers\u00f6hnen, wenn die B\u00fcrger merken, dass dieser gesellschaftliche Risiken, wie Pflegebed\u00fcrftigkeit im Alter, \u00fcbernimmt. Mit der Krankenversicherung und der Grundsicherung im Alter ist das gesellschaftlicher Alltag. Nun zieht das Ministerium \u2013 und hoffentlich auch Regierung und Parlament \u2013 bei der Pflege nach und l\u00f6st das Sozialstaatsversprechen ein, die B\u00fcrger vor unverantworteten Risiken zu sch\u00fctzen und diese solidarisch auf die Gesellschaft zu verteilen. Das ist gut so.<\/p>\n<p>Gut ist auch, dass der Gesetzentwurf nunmehr <strong>s\u00e4mtliche Leistungen des SGB XII der R\u00fcckgriffssperre der 100.000-Euro-Grenze unterwirft<\/strong> und diese in \u00a7 94 Abs. 1a SGB XII verankert. Damit ist nun auch die \u201eHilfe zum Lebensunterhalt f\u00fcr Vollj\u00e4hrige\u201c und die \u201eBlindenhilfe\u201c, die \u201eHilfe zur Gesundheit\u201c und die \u201eEingliederungshilfe\u201c (\u00a7\u00a7 53 ff. SGB XII) insoweit r\u00fcckgriffsfrei, als das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person die 100.000-Euro-Grenze nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber sollte sich allerdings noch einen Ruck geben: Die 100.000-Euro-Grenze ist im Jahr 2005 eingef\u00fchrt worden. Wollte man auf die durch diese Grenze markierte Kaufkraft abstellen, w\u00e4re die Anhebung auf ca. 125.000 \u20ac angezeigt.<\/p>\n<p>Noch besser w\u00e4re es freilich, der Gesetzgeber striche den Elternunterhalt vollst\u00e4ndig. Kinder sind f\u00fcr ihre Eltern, deren Gesundheitszustand, Einkommens- und Verm\u00f6genslage nicht verantwortlich. Ob allein die genetische Beziehung zwischen Eltern und Kindern den Eingriff in deren Einkommen und Verm\u00f6gen rechtfertigt, erscheint mehr als fragw\u00fcrdig. Aber daf\u00fcr w\u00e4re nicht das BMAS zust\u00e4ndig, sondern das BMJV.<\/p>\n<p>Das k\u00f6nnte allerdings auch mit einer \u201ekleineren L\u00f6sung\u201c als der Abschaffung des Aszendentenunterhalts auf den \u201efahrenden Zug\u201c aufspringen und \u00a7 1611 BGB geringf\u00fcgig ver\u00e4ndern. Nach \u00a7 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Verwirkung des Unterhaltsanspruch die Sanktion f\u00fcr \u201e<strong>schuldhaftes<\/strong>\u201c<strong> Fehlverhalten<\/strong> der unterhaltsberechtigten gegen\u00fcber der unterhaltspflichtigen Person. Was aber, wenn es an \u201eSchuld\u201c und \u201eVerhalten\u201c der unterhaltsberechtigten Person fehlt, weil diese psychisch krank war und das Kind deswegen stets in Pflegefamilien und Heimen aufgewachsen ist und keinerlei Kontakt zum Elternteil hatte. Oder was ist mit dem Kind des \u201eOne-Night-Stands\u201c, das seinen ihm verheimlichten Vater nie gesehen, aber unterhaltsrechtlich f\u00fcr ihn einzustehen hat? Man k\u00f6nnte ganz einfach den Gedanken von \u00a7 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB in einen neuen Absatz 2 schreiben:<\/p>\n<p>\u201e<em>Eine Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig w\u00e4re.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Absatz 1 betr\u00e4fe dann die F\u00e4lle schuldhaften Verhaltens der unterhaltsberechtigten Person, Absatz 2 l\u00f6ste die Verwirkung aus der Sanktionsfunktion und fokussierte die Situation der unterhaltspflichtigen Person. Rechtsprechung und Verwaltungen w\u00fcssten mit einer solchen \u00d6ffnung gut und verantwortungsvoll umzugehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Manche Versprechen aus dem Koalitionsvertrag l\u00f6sen die Koalitionsparteien und die Regierung ein: Mit Datum vom 12.6.2019 ver\u00f6ffentlicht das Arbeitsministerium (BMAS) den \u201eEntwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angeh\u00f6riger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe\u201c. Hinter dem \u2013 im \u00dcbrigen erstaunlich verst\u00e4ndlichen \u2013 Titel verbirgt sich das \u201eEnde des Elternunterhalts\u201c in seiner bisherigen Form. 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