{"id":516,"date":"2019-07-03T15:40:25","date_gmt":"2019-07-03T13:40:25","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=516"},"modified":"2019-07-03T15:40:25","modified_gmt":"2019-07-03T13:40:25","slug":"keine-diskussion-mehr-um-den-kinderreisepass-bgh-v-27-3-2019-xii-zb-34518-famrb-2019-259","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2019\/07\/03\/keine-diskussion-mehr-um-den-kinderreisepass-bgh-v-27-3-2019-xii-zb-34518-famrb-2019-259\/","title":{"rendered":"Keine Diskussion mehr um den Kinderreisepass? (BGH v. 27.3.2019 \u2013 XII ZB 345\/18, FamRB 2019, 259)"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Wird einem Personensorgeberechtigten widerrechtlich ein Kind vorenthalten, so kann er \u2013 gest\u00fctzt auf \u00a7 1632 BGB \u2013 die Herausgabe des Kindes gerichtlich geltend machen und ggf. auch nach \u00a7\u00a7 88 ff. FamFG vollstrecken. Keine Regelung trifft das Gesetz allerdings zu der Frage, wie es sich mit Gegenst\u00e4nden verh\u00e4lt, die dem pers\u00f6nlichen Gebrauch des Kindes dienen. Hiervon werden nicht nur die pers\u00f6nlichen Dokumente des Kindes erfasst, sondern auch ganz profane Dinge, wie etwa die Bekleidung des Kindes. Bekannt sind jedem Familienrechtler die h\u00e4ufigen Diskussionen dar\u00fcber, ob und ggf. in welchem Zustand einem Kind anl\u00e4sslich der Aus\u00fcbung eines Umgangskontakts Kleidung mitzugeben, aber auch nach Besuchsende zur\u00fcckzugeben ist.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Bis zum 30.8.2009 galt in diesem Kontext \u00a7 50d FGG. Ordnete das Gericht die Herausgabe eines Kindes an, so konnte zugleich durch eine einstweilige Anordnung das Gericht auch die Herausgabe der zum pers\u00f6nlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen anordnen. Diese Regelung ist im Zuge des Inkrafttretens des FamFG zum 1.9.2009 ersatzlos entfallen, wobei der Gesetzgeber es verabs\u00e4umte, in der Folgezeit eine vergleichbare Regelung zu schaffen. In Rechtsprechung und Literatur wurden daher in der Folgezeit unterschiedliche Meinungen entwickelt, wie dieser Regelungsl\u00fccke begegnet werden k\u00f6nne. Der BGH hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung (BGH v. 27.3.2019 \u2013 XII ZB 345\/18, FamRB 2019, 259) Klarheit zu der ma\u00dfgeblichen Anspruchsgrundlage eines solchen Herausgabebegehrens geschaffen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatten sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern durch Vereinbarung darauf verst\u00e4ndigt, dass ihr 2016 geborenes Kind seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt bei der Mutter haben sollte. Diese stammte aus Kamerun und hatte in Deutschland Asyl beantragt. Der Reisepass des Kindes befand sich im Besitz des Vaters und wurde von der Mutter zur Herausgabe begehrt. Das erstinstanzliche Gericht folgte ihrem Antrag. Auf die Beschwerde des Vaters wurde die Entscheidung in der zweiten Instanz abge\u00e4ndert, d.h. der Herausgabeantrag abgelehnt. Auf die Rechtsbeschwerde der Mutter hat der BGH nun diese Entscheidung aufgehoben.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Der BGH ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Herausgabe in analoger Anwendung der \u00a7 1632 Abs. 1, \u00a7 1684 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden k\u00f6nne, da eine planwidrige Regelungsl\u00fccke vorliege. Die Erw\u00e4gung, den Herausgabeanspruch als materiell-rechtliche Vorschrift auszugestalten, habe der Gesetzgeber anl\u00e4sslich der Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge im Jahr 1974 nicht weiter verfolgt, sondern sich mit der Regelung des \u00a7 50d FGG abgefunden. Dass diese \u201eRechtsgrundlage\u201c dann mit Inkrafttreten des FamFG und der ersatzlosen Streichung des \u00a7 50d FGG entfallen sei, habe der Gesetzgeber \u00fcbersehen. Allerdings m\u00fcsse sowohl der personensorge- als auch umgangsberechtigte Elternteil in die Lage versetz werden, die gemeinsame Zeit mit dem Kind ungest\u00f6rt und kindeswohldienlich verbringen zu k\u00f6nnen. Hierzu geh\u00f6re, dass ihm die pers\u00f6nlichen Gegenst\u00e4nde des Kindes herausgegeben w\u00fcrden, die das Kind voraussichtlich w\u00e4hrend seines Aufenthalts bei ihm ben\u00f6tige. Hiermit korrespondiere auch die Wohlverhaltenspflicht nach \u00a7 1684 Abs. 2 BGB. Von dieser Regelung umfasst werde auch alles andere, was geeignet sei, das Zusammensein mit dem Kind zu erschweren. Allerdings k\u00f6nne das nur soweit gelten, als der jeweils berechtigte Elternteil f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Personensorge oder des Umgangsrechts auch tats\u00e4chlich auf bestimmte Urkunden oder Sachen angewiesen sei. Dies k\u00f6nne etwa daraus folgen, dass das Kind, bei gemeinsamer Sorge, seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil habe. Dieser Obhutselternteil ben\u00f6tige dann alle f\u00fcr das Kind wichtigen Dokumente. Einem Herausgabeanspruch k\u00f6nne letztlich aber die berechtigte Besorgnis entgegenstehen, dass der die Herausgabe geltend machende Elternteil unter Verwendung etwa des Reisepasses seine elterlichen Befugnisse \u00fcberschreite, wovon auszugehen sei, wenn eine Entf\u00fchrung ins Ausland drohe.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Der BGH hat durch die Entscheidung vom 27.3.2019 eine langj\u00e4hrige Diskussion zur m\u00f6glichen Anspruchsgrundlage im Zusammenhang mit Herausgabeanspr\u00fcchen beendet und mit seinem Beschluss der Praxis Rechtssicherheit er\u00f6ffnet. Besonderes Augenmerk wird in der Praxis aber darauf zu richten sein, dass ein Herausgabeanspruch nicht uneingeschr\u00e4nkt geltend gemacht werden kann. Hier weist der BGH sehr deutlich darauf hin, dass ein solcher Anspruch immer auch an die Frage gekoppelt ist, ob ein Elternteil insbesondere pers\u00f6nliche Dokumente des Kindes \u00fcberhaupt ben\u00f6tigt, um sein Elternrecht aus\u00fcben zu k\u00f6nnen. Gerade der Reisepass des Kindes wird daher wohl kaum zu \u00fcberlassen sein, wenn ein Wochenendkontakt im Inland in Rede steht.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird einem Personensorgeberechtigten widerrechtlich ein Kind vorenthalten, so kann er \u2013 gest\u00fctzt auf \u00a7 1632 BGB \u2013 die Herausgabe des Kindes gerichtlich geltend machen und ggf. auch nach \u00a7\u00a7 88 ff. FamFG vollstrecken. Keine Regelung trifft das Gesetz allerdings zu der Frage, wie es sich mit Gegenst\u00e4nden verh\u00e4lt, die dem pers\u00f6nlichen Gebrauch des Kindes dienen. 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