{"id":537,"date":"2019-09-11T16:52:52","date_gmt":"2019-09-11T14:52:52","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=537"},"modified":"2019-09-11T17:26:39","modified_gmt":"2019-09-11T15:26:39","slug":"nichts-ist-so-wie-es-scheint-bgh-v-17-7-2019-xii-zb-425-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2019\/09\/11\/nichts-ist-so-wie-es-scheint-bgh-v-17-7-2019-xii-zb-425-18\/","title":{"rendered":"Nichts ist so, wie es scheint (BGH v. 17.7.2019 \u2013 XII ZB 425\/18)"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Die Verm\u00f6genssorge f\u00fcr ein Kind f\u00fchrt in der Praxis eher ein Schattendasein, obgleich sie doch f\u00fcr Eltern ein haftungsrechtliches Minenfeld birgt, wobei den Eltern die sich hieraus ergebenden Risiken oftmals \u00fcberhaupt nicht bewusst sind bzw. Elternteile durchaus ein Interesse daran haben k\u00f6nnen, entsprechende Themen nicht n\u00e4her zu beleuchten, da eine individuelle Elternverantwortung gilt, die es in zumutbaren Grenzen erfordert, auch den anderen Elternteil zu \u00fcberwachen. Besonders problematisch ist die Handhabung, Kapitalbetr\u00e4ge auf dem Konto eines gemeinsamen Kindes zu \u201eparken\u201c, um etwa Sparerfreibetr\u00e4ge ausnutzen zu k\u00f6nnen. Hier stellt sich dann bei Kontoabhebungen die Frage, wer tats\u00e4chlich Forderungsinhaber gegen\u00fcber dem kontof\u00fchrenden Kreditinstitut ist. Mit dieser Frage hat sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung befasst.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">In dem konkreten Sachverhalt hatten die Eltern f\u00fcr ihre Tochter ein Sparkonto errichtet, auf dem Geld f\u00fcr sie angespart werden sollte. Der Er\u00f6ffnungsantrag benannte die Tochter als \u201e1. Kundin\u201c und ihren Vater als \u201e2. Kunden \/ gesetzl. Vertreter\u201c. Bis zur Vollj\u00e4hrigkeit des Kindes sollte jeder Elternteil f\u00fcr sich allein verf\u00fcgungsberechtigt sein und das Kind ohne gesonderte Zustimmung der gesetzliche Vertreter Kontoverf\u00fcgungen vornehmen d\u00fcrfen. Das Sparbuch wurde auf den Namen der Tochter ausgestellt und den Eltern mit einem an die Tochter \u2013 zu H\u00e4nden der Eltern \u2013 adressierten Schreiben \u00fcbersandt. Einen Freistellungsauftrag im Jahr 2006 unterzeichnete die Tochter als \u201eKundin\u201c und die Eltern als \u201eges. Vertreter\u201c. Das Sparbuch wurde der Tochter nie ausgeh\u00e4ndigt. Es erfolgten Einzahlungen aus dem Kindergeld bzw. sonstigen angesparten Betr\u00e4gen, jedoch nicht aus dem Taschengeld oder von von Dritten stammenden Geldern. 1997 legten die Eltern bei einem anderen Kreditinstitut ein weiteres auf die Tochter lautendes Sparbuch an, dessen Guthaben nach dem Willen der Eltern einem Pflegekind der Familie zustehen sollte. F\u00fcr seitens des Vaters vom Konto veranlasste Abhebungen nahm ihn seine Tochter auf R\u00fcckzahlung in Anspruch. Ihr Antrag wurde zweitinstanzlich zur\u00fcckgewiesen. Auf ihre Rechtsbeschwerde hat der BGH diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG zur\u00fcckverwiesen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Zur Begr\u00fcndung hat der Senat hervorgehoben, dass die Einrichtung des Kontos auf den Namen eines anderen f\u00fcr sich genommen noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zulasse. Entscheidend sei vielmehr, wer nach der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden solle. Dazu seien neben der im Sparbuch vorgenommenen Eintragung zur Kontoinhaberschaft, die Angaben im Kontoer\u00f6ffnungsantrag und die Besitzverh\u00e4ltnisse am Sparbuch bedeutsam. Indizielle Bedeutung habe zudem, ob sich der die Kontoer\u00f6ffnung Beantragende die Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber das Konto vorbehalte, mit welchen Mitteln ein Guthaben angespart werden solle sowie ob und wann demjenigen, auf dessen Namen das Konto angelegt sei, die Existenz des Sparbuchs mitgeteilt werde.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Abweichend von den F\u00e4llen einer Sparbuchanlage durch Gro\u00dfeltern f\u00fcr ihre Enkel, komme im Verh\u00e4ltnis zwischen Eltern und Kindern dem Besitz am Sparbuch keine ebenso starke Indizwirkung zu. F\u00fcr den Anspruch des Kindes gegen seine Eltern sei das zwischen ihnen bestehende Innenverh\u00e4ltnis ma\u00dfgeblich. Aus dem Verm\u00f6gen der Eltern stammende Betr\u00e4ge k\u00f6nnten von ihnen treuh\u00e4nderisch gebunden dergestalt auf das Konto eingezahlt werden, dass sie sich im Innenverh\u00e4ltnis zum Kind die Verf\u00fcgung \u00fcber diese Betr\u00e4ge vorbehielten. Umgekehrt k\u00f6nnten Eltern im Verh\u00e4ltnis zum Kind treuh\u00e4nderisch gebunden sein bei Sparguthaben, das aus Geldgeschenken Dritter an das Kind stamme. Welchem Verm\u00f6gen das Sparguthaben im Innenverh\u00e4ltnis zuzuordnen sei, k\u00f6nne f\u00fcr Teilbetr\u00e4ge auch unterschiedlich zu beurteilen sein.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Im Rahmen der Verm\u00f6genssorge haben die Eltern die Pflicht, das Verm\u00f6gen des Kindes ordnungsgem\u00e4\u00df zu verwalten und insbesondere kein Kindesverm\u00f6gen f\u00fcr eigene Zwecke zu verwenden. Es besteht eine fremdn\u00fctzige Verwaltung, gerichtet auf die Bewahrung des Verm\u00f6gensstammes zum Nutzen des Kindes. Die Eltern haben f\u00fcr jene Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anwenden, so dass bei der Verletzung dieser Pflichten, Schadensersatzanspr\u00fcche des Kindes gegen seine Eltern begr\u00fcndet sein k\u00f6nnen. Von einer den Schadensersatzanspruch begr\u00fcndenden Pflichtverletzung ist etwa dann auszugehen, wenn die Eltern das Kindesverm\u00f6gen f\u00fcr Aufwendungen genutzt haben, f\u00fcr die sie gegen\u00fcber dem Kind keinen Ersatzanspruch h\u00e4tten, wie etwa die Finanzierung von Haushalts- und Bekleidungsgegenst\u00e4nden, Urlaubsreisen und Geschenken f\u00fcr das Kind.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Heben die Eltern von einem Sparkonto Gelder ab, so bedarf es einer genauen Pr\u00fcfung \u2013 unbeschadet der Tatsache, dass das Konto auf den Namen des Kindes lautet oder die Eltern durchg\u00e4ngig im Besitz des Sparbuches waren \u2013 ob bez\u00fcglich dieser Kapitalbetr\u00e4ge letztlich eine Forderungsinhaberschaft des Kindes oder der Eltern besteht. Hierbei hat der BGH in seiner Entscheidung aber auch betont, dass die rechtliche Zuordnung von Kapitalbetr\u00e4gen auf einem Konto auseinanderfallen kann, je nachdem ob es sich um Einzahlungen aus dem Kindesverm\u00f6gen handelt oder um Betr\u00e4ge, die aus dem elterlichen Verm\u00f6gen stammen.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verm\u00f6genssorge f\u00fcr ein Kind f\u00fchrt in der Praxis eher ein Schattendasein, obgleich sie doch f\u00fcr Eltern ein haftungsrechtliches Minenfeld birgt, wobei den Eltern die sich hieraus ergebenden Risiken oftmals \u00fcberhaupt nicht bewusst sind bzw. 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