{"id":546,"date":"2019-09-27T14:32:16","date_gmt":"2019-09-27T12:32:16","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=546"},"modified":"2019-09-27T14:32:16","modified_gmt":"2019-09-27T12:32:16","slug":"kindeswille-gleich-kindeswohl-olg-koeln-v-28-3-2019-10-uf-18-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2019\/09\/27\/kindeswille-gleich-kindeswohl-olg-koeln-v-28-3-2019-10-uf-18-19\/","title":{"rendered":"Kindeswille gleich Kindeswohl ? (OLG K\u00f6ln v. 28.3.2019 \u2013 10 UF 18\/19)"},"content":{"rendered":"<p>Dem Praktiker sind diese typischen Besprechungstermine hinl\u00e4nglich bekannt. Es erscheint ein Elternteil zur R\u00fccksprache und tr\u00e4gt mit Vehemenz vor, dass es einer zwingenden Neuregelung der elterlichen Sorge bedarf. Die f\u00fcr diese Einsch\u00e4tzung benannten Argumente sind wenig \u00fcberzeugend, so dass letztlich zum alles entscheidenden Argument ausgeholt wird \u2013 dem ausdr\u00fccklich vom Kind ge\u00e4u\u00dferten Willen. Es hei\u00dft, dass das Kind sich nichts anderes w\u00fcnscht, als dass genau dieser Elternteil k\u00fcnftig die Alleinsorge aus\u00fcben soll, und das ja auch nachvollziehbar erscheint, da es ohnehin vor und nach jedem Kontakt mit dem anderen Elternteil weint bzw. massive Verhaltensauff\u00e4lligkeiten zeigt. Nicht immer gelingt es, Eltern davon zu \u00fcberzeugen, dass m\u00f6glicherweise dieser ge\u00e4u\u00dferte Wille nichts mit der tats\u00e4chlichen Willenslage des Kindes zu tun hat und allein der Kindeswille nicht zwingend zu der gew\u00fcnschten gerichtlichen Entscheidung f\u00fchren wird.<\/p>\n<p>In diesem Sinn hat auch das OLG K\u00f6ln in einer aktuellen Entscheidung einen Sorgerechtsantrag zur\u00fcckgewiesen. Die Eltern stritten \u00fcber die Alleinsorge f\u00fcr ihre 13-j\u00e4hrige Tochter, die nach dem Sachvortrag der Mutter sich ausdr\u00fccklich daf\u00fcr ausgesprochen hatte, dass k\u00fcnftig die Sorge allein von ihr wahrgenommen werden sollte. Ebenso wie das Ausgangsgericht hat auch die Beschwerdeinstanz den Antrag zur\u00fcckgewiesen und seine Entscheidung damit begr\u00fcndet, dass mit Blick auf die Frage der Kooperationsbereitschaft der Eltern weder konkret und ma\u00dfgebende Streitigkeiten zu Angelegenheiten der elterlichen Sorge vorgetragen worden oder auch nur ersichtlich seien. Der elterliche Streit konzentriere sich vielmehr darauf, was f\u00fcr die Haltung der Tochter mit Blick auf ihre derzeitige Weigerung zur Wahrnehmung von Umgangskontakten mit ihrem Vater urs\u00e4chlich sei. Schwierigkeiten bei der Abstimmung von Sorgerechtfragen w\u00fcrden lediglich bef\u00fcrchtet. Die Mutter verkenne in ihrer Argumentation, dass aus der Beachtlichkeit des Kindeswillens nicht per se folge, dass die elterliche Entscheidungskompetenz und -verantwortung auf das Kind \u201eabgew\u00e4lzt\u201c werden d\u00fcrfe. Der Kindeswille k\u00f6nne nur dann als Argument zur Aufhebung der gemeinsamen Sorge herangezogen werden, wenn dies auch durch objektive Kindeswohlgr\u00fcnde unterst\u00fctzt werde. Bei der Bewertung des erkl\u00e4rten Kindeswillens m\u00fcsse stets ber\u00fccksichtigt werden, inwieweit dieser Wille stabil sei oder die kindlichen \u00c4u\u00dferungen sich schwankend und unentschlossen darstellten, da dies h\u00e4ufig der Ausdruck eines Loyalit\u00e4tskonflikts sei.<\/p>\n<p>Der unbestimmte Rechtsbegriff des \u201eKindeswohls\u201c, wie er in der sog. doppelten Kindeswohlpr\u00fcfung des \u00a7 1671 BGB auszulegen ist, wird durch verschiedene Kriterien n\u00e4her pr\u00e4zisiert, etwa dem F\u00f6rderungsprinzip, dem Kontinuit\u00e4tsgrundsatz aber auch dem Kindeswillen. Diese Kriterien sind jeweils auf den Einzelfall bezogen zu pr\u00fcfen und stehen in ihrer Wertigkeit kumulativ nebeneinander, wobei durchaus eines dieser Kriterien letztlich entscheidungsrelevant werden kann, wenn die Eltern zu keinem der sonstigen Aspekte wesentlich differenzieren.<\/p>\n<p>Dem Kindeswillen wird in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erhebliche Bedeutung beigemessen, da er Ausdruck einer eigenen Entscheidung des Kindes als Grundrechtstr\u00e4ger ist und seine Willens\u00e4u\u00dferung als Aus\u00fcbung seines Rechts auf Selbstbestimmung gesehen wird. In Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben sieht daher \u00a7 159 FamFG ausdr\u00fccklich die Anh\u00f6rung des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren vor. Allerdings ist der ge\u00e4u\u00dferte Wille des Kindes auch darauf zu pr\u00fcfen, ob er Ausdruck einer eigengebildeten Meinung oder Ergebnis einer elterlichen Manipulation ist. Der ge\u00e4u\u00dferte Kindeswille, der ersichtlich von unrealistischen Vorstellungen bestimmt wird, wird ebenso wenig Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein k\u00f6nnen, wie der subjektiv ge\u00e4u\u00dferte Wille, der mit dem objektiven Kindeswohl nicht in Einklang zu bringen ist.<\/p>\n<p>Diese Fragen sind \u2013 auch wenn es nicht unbedingt auf die Gegenliebe des Mandanten st\u00f6\u00dft \u2013 offen zu kl\u00e4ren, bevor ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet wird, in dessen Verlauf ein Kind m\u00f6glicherweise noch tiefer in einen ohnehin schon bestehenden Loyalit\u00e4tskonflikt gef\u00fchrt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dem Praktiker sind diese typischen Besprechungstermine hinl\u00e4nglich bekannt. Es erscheint ein Elternteil zur R\u00fccksprache und tr\u00e4gt mit Vehemenz vor, dass es einer zwingenden Neuregelung der elterlichen Sorge bedarf. 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