{"id":548,"date":"2019-10-10T14:50:06","date_gmt":"2019-10-10T12:50:06","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=548"},"modified":"2019-10-10T14:50:06","modified_gmt":"2019-10-10T12:50:06","slug":"keine-auskunft-gegen-das-wohl-des-kindes-olg-duesseldorf-v-9-8-2019-8-wf-170-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2019\/10\/10\/keine-auskunft-gegen-das-wohl-des-kindes-olg-duesseldorf-v-9-8-2019-8-wf-170-18\/","title":{"rendered":"Keine Auskunft gegen das Wohl des Kindes (OLG D\u00fcsseldorf v. 9.8.2019 \u2013 8 WF 170\/18)"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Der Umgang zwischen dem Kind und seinem nicht betreuenden Elternteil wird nicht nur auf Seiten des Elternteils verfassungsrechtlich gesch\u00fctzt, sondern ist ebenso ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht des Kindes in Ausgestaltung eines eigenen Umgangsanspruchs, der zentraler Bestandteil des Kindswohls ist. Aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden kann im Einzelfall die Wahrnehmung von pers\u00f6nlichen Umgangskontakten tats\u00e4chlich nicht m\u00f6glich oder aus rechtlichen Gr\u00fcnden folgend ausgeschlossen sein. Dann muss im Grundsatz gleichwohl dem Elternteil die M\u00f6glichkeit verbleiben, Informationen zur Entwicklung des Kindes zu erhalten, soweit die Umsetzung dieses Anspruchs nicht dem Kindeswohl widerspricht. In der Praxis sind die Gerichte immer wieder mit der Frage befasst, ob in bestimmten Fallkonstellationen von einem solchen Widerspruch zum Kindeswohl auszugehen ist. Mit einem besonders tragischen Sachverhalt hat sich aktuell das OLG D\u00fcsseldorf auseinandergesetzt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Kindesvater im Jahr 2011 dem damaligen S\u00e4ugling wiederholt Mund und Nase so lange zugehalten, dass die Sauerstoffzufuhr unterbrochen wurde bzw. bei der letzten Tat das Kind sogar einen Herzstillstand erlitt. Wegen dieser gef\u00e4hrlichen K\u00f6rperverletzung wurde der Vater zu einer Freiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt. Aus dem Krankenhaus suchte er Kontakt zur Mutter des Kindes zwecks Informationen \u00fcber den Entwicklungsstand des Kindes. Diese erm\u00f6gliche ihm zun\u00e4chst an zwei Geburtstagen des Kindes einen telefonischen Kontakt, verweigerte dann in der Folge aber weitere Informationen, so dass der Vater gerichtlich den Auskunftsanspruch geltend machte, der ihm erstinstanzlich auch in der Form zuerkannt wurde, dass pro Quartal ein Entwicklungsbericht erstellt werden sollte, ohne dass jedoch die Mutter verpflichtet war, die Adresse bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Beschwerde ein, auf die das Oberlandesgericht die Ausgangsentscheidung aufhob und den Antrag des Vaters zur\u00fcckwies.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Seine Entscheidung begr\u00fcndete der Senat mit dem Hinweis, dass unbeschadet der Frage, ob auf Seiten des Vaters von einem berechtigten Interesse an der Auskunft ausgegangen werden k\u00f6nne, in jedem Fall die von ihm begehrte Auskunftserteilung derzeit dem Wohl des Kindes widerspreche. Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverst\u00e4ndige halte es im Ergebnis zwar f\u00fcr vertretbar, wenn der Vater halbj\u00e4hrlich die gew\u00fcnschten Informationen erhalte, doch habe er auf ausdr\u00fcckliche Nachfrage des Senats ebenso best\u00e4tigt, dass eine krisenhafte Verarbeitung des Kindes bei umfassender Einsicht in das Geschehene nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, wenn es bei Erreichen der notwendigen Verstandesreife begreife, dass sein Vater regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber seinen Entwicklungsstand in Kenntnis gesetzt worden sei. Wahrscheinlich werde das krisen- oder schockartige Erleben u.U. auch traumaspezifische Symptome hervorrufen. Einen Schutz erhalte das Kind durch die Unterst\u00fctzung seiner Mutter, nahestehender Bezugspersonen und einer etwaigen ambulanten Psychotherapie. Ebenso werde die kognitive Entwicklung des Kindes ihm die Erfassung erm\u00f6glichen, dass alles N\u00f6tige zu seinem Schutz getan werde. Diesen Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen lasse sich aber auch entnehmen, dass das Kind nicht nur mit den Taten seines Vaters zurecht kommen m\u00fcsse, sondern auch der Tatsache, dass pers\u00f6nliche Daten gerade an den weitergegeben worden seien, der ihm erhebliche Gewalt zugef\u00fcgt habe. Dies stelle eine zus\u00e4tzliche Belastung und einen weiteren Risikofaktor f\u00fcr die psychische Gesundheit des Kindes dar. Der Schutz des Kindes k\u00f6nne daher nur gew\u00e4hrleistet werden, wen die Informationsweitergabe solange zur\u00fcckgestellt werde, bis sich das Kind selbst daf\u00fcr oder dagegen entscheiden k\u00f6nne. Die derzeitige Auskunftserteilung widerspreche daher dem Schutz des Kindes und es sei auch kein milderes Mittel als der vollst\u00e4ndige Auskunftsausschluss zum Schutz des Kindes gegeben.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Unabh\u00e4ngig davon, ob Auskunftsanspr\u00fcche auf \u00a7 1686 BGB oder \u00a7 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB gest\u00fctzt werden, bedarf es jeweils eines berechtigten Interesses an dem Auskunftsanspruch. Dieses wird regelm\u00e4\u00dfig bejaht, wenn der Anspruchsteller keine andere M\u00f6glichkeit hat, um sich \u00fcber die Entwicklung des Kindes in zumutbarer Weise zu informieren, etwa weil kein Umgang ausge\u00fcbt werden kann oder aufgrund zu gro\u00dfer r\u00e4umlicher Entfernung keine ad\u00e4quate pers\u00f6nliche \u00dcberzeugung von der kindlichen Entwicklung sichergestellt ist. F\u00fcr den Auskunftsanspruch ist es unerheblich, ob in der Vergangenheit ein regelm\u00e4\u00dfiges Interesse an dem Kind gezeigt wurde. Allerdings wird der Auskunftsanspruch dann als missbr\u00e4uchlich anzusehen sein, wenn er letztlich nur Zwecke verfolgt, die dem Kindeswohl abtr\u00e4glich sind, etwa wenn auf diesem Wege Informationen erlangt werden sollen, die aufgrund gerichtlicher Regelung gerade nicht bekannt werden sollen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Der Auskunftsanspruch richtet sich auf alle f\u00fcr das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Lebensumst\u00e4nde. Hierbei ist aber der Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung des Kindes Rechnung zu tragen, so dass etwa die Informationen zu h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Angelegenheiten eines fast vollj\u00e4hrigen Kindes nicht mehr der Auskunftserteilung unterfallen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Eingeschr\u00e4nkt wird der Auskunftsanspruch letzlich durch das Kindeswohl. Dieses ist nicht Ma\u00dfstab des Auskunftsrechts, sondern bildet lediglich seine Grenze. Die Auskunft darf daher nur dann verweigert werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme gibt, dass durch die Auskunft das Kindeswohl beeintr\u00e4chtigt werden kann und es auch kein milderes Mittel zum Schutz des Kindes gibt.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Umgang zwischen dem Kind und seinem nicht betreuenden Elternteil wird nicht nur auf Seiten des Elternteils verfassungsrechtlich gesch\u00fctzt, sondern ist ebenso ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht des Kindes in Ausgestaltung eines eigenen Umgangsanspruchs, der zentraler Bestandteil des Kindswohls ist. 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