{"id":553,"date":"2019-11-21T10:36:09","date_gmt":"2019-11-21T09:36:09","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=553"},"modified":"2019-11-21T10:36:09","modified_gmt":"2019-11-21T09:36:09","slug":"grenzen-der-elterlichen-antragsbefugnisse-olg-koblenz-v-3-6-2019-7-uf-234-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2019\/11\/21\/grenzen-der-elterlichen-antragsbefugnisse-olg-koblenz-v-3-6-2019-7-uf-234-19\/","title":{"rendered":"Grenzen der elterlichen Antragsbefugnisse (OLG Koblenz v. 3.6.2019 \u2013 7 UF 234\/19)"},"content":{"rendered":"<p>Die elterliche Sorge umfasst auch die Vertretung des Kindes in einem gerichtlichen Verfahren. W\u00e4hrend f\u00fcr die Geltendmachung von Unterhaltsanspr\u00fcchen \u00a7 1629 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BGB klare Regelungen enth\u00e4lt, ergeben sich im Zusammenhang mit kindschaftsrechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei Umgangsregelungen, in der Praxis h\u00e4ufig Abgrenzungsprobleme zur Aktivlegitimation eines Elternteils. Die Regel ist jedoch, dass Antr\u00e4ge durch den Obhutselternteil gestellt werden, ohne dass es zu einer vertieften Pr\u00fcfung kommt, ob er hierzu rechtlich tats\u00e4chlich befugt ist.<\/p>\n<p>Mit dieser Fragestellung hat sich das OLG Koblenz aber jetzt in einer aktuellen Entscheidung auseinandergesetzt. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Eltern sich au\u00dfergerichtlich auf eine Umgangsregelung des Vaters mit den beiden gemeinsamen Kindern geeinigt. Danach war er berechtigt, den Umgang an den ungeraden Wochenenden wahrzunehmen. In den Ferien waren die Kinder nur f\u00fcr kurze Zeitr\u00e4ume bei ihm. Sp\u00e4ter begehrte die Mutter eine Neuregelung sowohl f\u00fcr die Wochenenden als auch die Ferienzeiten. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie an, dass sie \u2013 folgend aus der ver\u00e4nderten famili\u00e4ren Situation einer Arbeitskollegin \u2013 nun an den geraden Wochenenden arbeiten m\u00fcsse und die Betreuung der Kinder durch den Vater auch in den Ferien ben\u00f6tige. Das Familiengericht hat den Antrag der Mutter zur\u00fcckgewiesen mit der Begr\u00fcndung, dass sie kein eigenes Antragsrecht zur gerichtlichen Regelung des Umgangs habe.<\/p>\n<p>Das OLG Koblenz hat die Ausgangsentscheidung aufgehoben und das Verfahren zur\u00fcckverwiesen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt der Senat aus, dass die derzeit bestehende au\u00dfergerichtliche Umgangsregelung mit Zwangsmitteln nicht durchsetzbar sei, so dass sich die Mutter nicht darauf verlassen k\u00f6nne, dass der Vater die Kinder zu den vereinbarten Zeiten auch tats\u00e4chlich zu sich nehme. Die Ablehnung einer gerichtlichen Umgangsregelung beeintr\u00e4chtige sie daher in ihren Rechten. Die Antragsbefugnis der Mutter sei auch nicht zu verneinen, da sie mit ihrem Antrag allein den Umfang und die Ausgestaltung des Umgangsrechts nach \u00a7 1684 Abs. 3 BGB erstrebe, d.h. den Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Kinder, des Umgangsberechtigten und des Aufenthaltselternteils. Zudem sei die bisherige Umgangsregelung zumindest bez\u00fcglich der Ferien unvollst\u00e4ndig. Dem Wunsch der Mutter auf Tausch der Umgangswochenenden k\u00f6nne nicht die Berechtigung abgesprochen werden, da sich mit Blick auf ihre Berufst\u00e4tigkeit andernfalls Betreuungsl\u00fccken erg\u00e4ben.<\/p>\n<p>Erstmals mit dem zum 1.7.1998 in Kraft getretenen KindRG und der Neuregelung des Umgangsrecht, wurde in \u00a7 1684 Abs. 1 BGB ein eigenes subjektives Recht des Kindes auf Umgang eingef\u00fchrt, korrespondierend mit der Umgangspflicht der Eltern. Die bis dahin bereits in \u00a7 1634 Abs. 2 BGB a.F. statuierte Regelungsbefugnis des Familiengerichts zum konkreten Umfang der Umgangsbefugnis und der Aus\u00fcbung des Umgangs wurde in \u00a7 1684 Abs. 3 BGB \u00fcbernommen. \u00a7 1684 Abs. 1 BGB konkretisierte damit den verfassungsunmittelbaren Anspruch des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern, d.h. es wurde ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht des Kindes statuiert, so dass sich gleicherma\u00dfen auch die Frage ergab, ob ein Elternteil befugt ist, dieses h\u00f6chstpers\u00f6nliche Recht des Kindes im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Diese Frage hat der BGH in einer Entscheidung vom 14.05.2008 verneint und f\u00fcr den Fall einer bestehenden Interessenkollision die Notwendigkeit der Bestellung eines \u201eVerfahrenspflegers\u201c, d.h. eines Erg\u00e4nzungspflegers gesehen (BGH v. 14.5.2008 \u2013 XII ZB 225\/06, FamRB 2008, 237). Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der betreuende Elternteil das origin\u00e4re h\u00f6chstpers\u00f6nliche Recht des Kindes auf Umgang im eigenen Namen, d.h. in gewillk\u00fcrter Verfahrensstandschaft, geltend machen wollte.<\/p>\n<p>Davon zu trennen sind jedoch jene Fallkonstellationen, in denen es gerade nicht um das Umgangsrecht des Kindes selbst nach \u00a7 1684 <em>Abs. 1<\/em> BGB geht, sondern vielmehr um die konkrete Ausgestaltung eines dem Grunde nach unstreitigen Umgangs, insbesondere etwa, wenn eine au\u00dfergerichtliche Regelung existiert und es lediglich um deren m\u00f6gliche Modifikation geht, weil sich Ver\u00e4nderungen in der pers\u00f6nlichen Sph\u00e4re der unmittelbar Beteiligten, d.h. der Eltern oder des Kindes, ergeben haben und zwischen den Beteiligten hierzu keine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann. Eine dann erforderliche gerichtliche Regelung beurteilt sich nach \u00a7 1684 <em>Abs. 3<\/em> BGB. F\u00fcr den antragstellenden Elternteil geht es in dieser Situation nicht darum, ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht des Kindes im eigenen Namen geltend zu machen, so dass ihm auch nicht die Aktivlegitimation f\u00fcr einen solchen Antrag zu versagen ist. Denn die in \u00a7 1684 Abs. 1 BGB als h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht des Kindes statuierte Umgangspflicht steht einer eigenen subjektiven Rechtsposition des Obhutselternteils nicht entgegen, wenn es nicht um die grunds\u00e4tzliche Verpflichtung des anderen Elternteils zum Umgang geht, sondern um die tats\u00e4chliche Ausgestaltung des Umgangsrechts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die elterliche Sorge umfasst auch die Vertretung des Kindes in einem gerichtlichen Verfahren. W\u00e4hrend f\u00fcr die Geltendmachung von Unterhaltsanspr\u00fcchen \u00a7 1629 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BGB klare Regelungen enth\u00e4lt, ergeben sich im Zusammenhang mit kindschaftsrechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei Umgangsregelungen, in der Praxis h\u00e4ufig Abgrenzungsprobleme zur Aktivlegitimation eines Elternteils. Die Regel ist jedoch, dass [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":44,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[49,2,308,104],"tags":[382,384,383],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/553"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/44"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=553"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/553\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":554,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/553\/revisions\/554"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=553"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=553"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=553"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}