{"id":556,"date":"2019-12-03T11:58:08","date_gmt":"2019-12-03T10:58:08","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=556"},"modified":"2019-12-03T12:11:46","modified_gmt":"2019-12-03T11:11:46","slug":"angehoerigen-entlastung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2019\/12\/03\/angehoerigen-entlastung\/","title":{"rendered":"Angeh\u00f6rigen-Entlastungsgesetz passiert Bundesrat"},"content":{"rendered":"<p>Im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien verabredet, von einem R\u00fcckgriff gegen\u00fcber Kindern von pflegebed\u00fcrftigen Eltern bis zu einem Einkommen von 100.000 Euro abzusehen. Der erst im Sommer vorgelegte Gesetzesentwurf ist \u00fcber dieses Ziel weit hinaus gegangen und erweitert den Regressausschluss auf alle Leistungen des SGB XII. Dass die Neuregelung zudem noch (ausgenommen sind nur die Hilfen zum Lebensunterhalt f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder) alle Anspr\u00fcche auf Kindesunterhalt einschlie\u00dft, ist besonders bemerkenswert. Die parlamentarische Beratung dauerte kaum mehr als zwei Monate. In dieser Zeit gab es in der Sache kaum einen Widerspruch. Dass das Anfang November mit gro\u00dfer Mehrheit angenommene Gesetz auch die Zustimmung des Bundesrates finden w\u00fcrde, war gleichwohl nicht sicher. Zwar hatte der Sozialausschuss die Zustimmung empfohlen, der Finanzausschuss sich hingegen f\u00fcr eine Anrufung des Vermittlungsausschusses ausgesprochen. Dies ist aufgrund der absehbaren Mehrbelastungen f\u00fcr die Landes- und Kommunalhaushalte verst\u00e4ndlich. Umso erleichterter k\u00f6nnen die von der Neuregelung unmittelbar Betroffenen sein, dass der Bundesrat auf ein Vermittlungsverfahren verzichtet und mit einer Entschlie\u00dfung nur eine nochmalige Pr\u00fcfung der allzu optimistischen Folgenabsch\u00e4tzung eingefordert hat.<\/p>\n<p>In der \u00d6ffentlichkeit werden die praktischen Konsequenzen des Gesetzes vor allem unter dem Aspekt des Unterhalts f\u00fcr pflegebed\u00fcrftige Eltern wahrgenommen (lesen Sie dazu den <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2019\/12\/03\/angehoerigen-entlastungsgesetz-tritt-zum-1-1-2020-in-kraft\/\">Blog-Beitrag von Rechtsanwalt J\u00f6rn Hau\u00df<\/a>). Es beseitigt endlich einen Wertungswiderspruch zwischen den Leistungen der sozialen Grundsicherung und den im Pflegefall erbrachten Hilfen, der den Betroffenen kaum zu vermitteln und bereits Gegenstand eines Petitionsverfahrens war. Seine Folgen reichen jedoch sehr viel weiter, da es vor allem auch die Eltern behinderter Kinder von zus\u00e4tzlichen Verpflichtungen entlasten will. Das Gesetz verlagert ganz bewusst die finanzielle Verantwortung f\u00fcr Pflegebed\u00fcrftige und Menschen mit Behinderung auf die staatliche Solidargemeinschaft. Obwohl sich am Wortlaut des \u00a7 2 SGB XII nichts \u00e4ndert, gilt das Dogma vom Nachrang der Sozialhilfe k\u00fcnftig nicht mehr. Die angestrebte Entlastung von finanzieller Verantwortung erleichtert die Fortf\u00fchrung der in den Wechself\u00e4llen des Lebens aus pers\u00f6nlicher Verbundenheit praktizierten famili\u00e4ren Solidarit\u00e4t, ohne sie als rein finanzielle Leistung auch dann noch zu erzwingen, wenn vom Familienverband nicht mehr geblieben ist, als eine inhaltsleere H\u00fclle.<\/p>\n<p>Welche weiteren Folgen eine so umfassende Umgestaltung des traditionellen Hilferechts ausl\u00f6sen wird, l\u00e4sst sich noch nicht \u00fcbersehen. Die unmittelbaren Auswirkungen f\u00fcr die vom Elternunterhalt bereits jetzt betroffenen Kinder liegen aber schon jetzt auf der Hand:<\/p>\n<p>Liegt der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte unter 100.000 Euro, gehen die nach dem SGB XII erbrachten Sozialleistungen vom 1. Januar 2020 an nicht mehr auf den Leistungstr\u00e4ger \u00fcber, w\u00e4hrend es bis zu diesem Zeitpunkt bei der bisherigen Rechtslage verbleibt. Zu beachten ist zudem, dass es k\u00fcnftig allein auf die Einkommensverh\u00e4ltnisse des unterhaltspflichtigen Kindes ankommt. Eigenes Verm\u00f6gen und Einkommen des Ehegatten haben auf den Anspruchs\u00fcbergang keinen Einfluss. Besteht bereits ein Titel \u00fcber den laufenden Unterhalt, sollte der Leistungstr\u00e4ger zu einem Verzicht auf die Rechte aus diesem Titel aufgefordert werden.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr die rund 5 % der Bev\u00f6lkerung, die ein \u00fcber dem Grenzbetrag liegendes Einkommen erreichen, wird sich einiges \u00e4ndern \u2013 die bisherigen Ma\u00dfst\u00e4be des Unterhaltsrechts sind Makulatur. Denn der Zweck des Gesetzes, Familien wirksam zu entlasten und den Familienfrieden zu wahren, darf nicht dadurch in sein Gegenteil verkehrt werden, dass bei einem nur geringf\u00fcgig h\u00f6heren Einkommen ein geringerer Betrag f\u00fcr die eigene Lebensf\u00fchrung verbleibt, als einem Pflichtigen mit geringerem Einkommen zugestanden wird. Das Gesetz legt einen Bruttobetrag zugrunde, aus dem sehr unterschiedliche Nettoeinkommen folgen k\u00f6nnen. Der angemessene Eigenbedarf f\u00fcr einen Alleinstehenden d\u00fcrfte jedoch nicht unter 4.500 Euro sinken \u2013 allerdings ohne dessen Verwendung im Regelfall zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies erspart die vielfach als unw\u00fcrdig und unangebracht empfundene Kontrolle und Bewertung der Lebensf\u00fchrung des Unterhaltspflichtigen. \u00dcberlegungen, ob der Aufwand f\u00fcr das Auto zu hoch ausf\u00e4llt, die Kosten einer Implantatversorgung noch angemessen sind oder die Haltung eines Reitpferds bereits den Luxusaufwendungen zuzurechnen sei, sollten daher der Vergangenheit angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Wie sich die Rechtsprechung zu den wenigen verbliebenen F\u00e4llen des Elternunterhalts verhalten wird, l\u00e4sst sich unter diesen weitreichenden Ver\u00e4nderungen nicht vorhersagen. Sicher ist aber, dass solche Ver\u00e4nderungen nicht in der D\u00fcsseldorfer Tabelle f\u00fcr 2020 ber\u00fccksichtigt werden konnten und die Gesetzes\u00e4nderungen im Angeh\u00f6rigen-Entlastungsgesetz die dort genannten Betr\u00e4ge \u00fcberholt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien verabredet, von einem R\u00fcckgriff gegen\u00fcber Kindern von pflegebed\u00fcrftigen Eltern bis zu einem Einkommen von 100.000 Euro abzusehen. Der erst im Sommer vorgelegte Gesetzesentwurf ist \u00fcber dieses Ziel weit hinaus gegangen und erweitert den Regressausschluss auf alle Leistungen des SGB XII. Dass die Neuregelung zudem noch (ausgenommen sind nur die Hilfen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":73,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[218,2,109],"tags":[385,7,386,314],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/556"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/73"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=556"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/556\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":562,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/556\/revisions\/562"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=556"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=556"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=556"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}