{"id":560,"date":"2019-12-03T12:10:10","date_gmt":"2019-12-03T11:10:10","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=560"},"modified":"2019-12-03T12:14:40","modified_gmt":"2019-12-03T11:14:40","slug":"angehoerigen-entlastungsgesetz-tritt-zum-1-1-2020-in-kraft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2019\/12\/03\/angehoerigen-entlastungsgesetz-tritt-zum-1-1-2020-in-kraft\/","title":{"rendered":"Angeh\u00f6rigen-Entlastungsgesetz tritt zum 1.1.2020 in Kraft"},"content":{"rendered":"<p>Alle Kinder pflegebed\u00fcrftiger Eltern k\u00f6nnen aufatmen. Der Bundesrat hat dem Angeh\u00f6rigen-Entlastungsgesetz zugestimmt. Die Konsequenzen sind erfreulich:<\/p>\n<ul>\n<li>Es kommt zuk\u00fcnftig f\u00fcr die Heranziehung von Kindern zum Elternunterhalt weder auf deren Verm\u00f6gen noch auf das Einkommen des Schwiegerkindes an.<\/li>\n<li>Ab 1.1.2020 k\u00f6nnen alle Kinder, deren Jahreseinkommen unter 100.000 \u20ac brutto liegt, die Unterhaltszahlungen f\u00fcr ihre Eltern einstellen. Lediglich in den F\u00e4llen, in denen eine gerichtliche Entscheidung zur Zahlung laufenden Unterhalts ergangen ist, sollten die betroffenen Kinder dem Sozialhilfetr\u00e4ger die Einstellung der Zahlung schriftlich ank\u00fcndigen und auf Best\u00e4tigung durch den Sozialhilfetr\u00e4ger beharren, keinen Unterhalt mehr zu schulden.<\/li>\n<li>Lediglich in den F\u00e4llen, in denen ein Sozialhilfetr\u00e4ger aus einer erteilten Einkommensauskunft des unterhaltspflichtigen Kindes wei\u00df, dass das Einkommen des Kindes \u00fcber 100.000 \u20ac liegt, besteht die Unterhaltsverpflichtung eventuell fort.\n<ul>\n<li>Allerdings wird in diesen F\u00e4llen die Unterhaltsverpflichtung reduziert, weil die Leitlinienkonferenz der Oberlandesgerichte den Selbstbehalt bereits vor Verabschiedung dieses Gesetzes heraufgesetzt hat (statt wie bisher 1.800 \u20ac\/ 3.240 \u20ac). Die Leitlinienkonferenz der Oberlandesgerichte konnte jedoch noch nicht das Inkrafttreten des Gesetzes ber\u00fccksichtigen, weil zum Zeitpunkt der Sitzung der Leitlinienkonferenz das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.1.2020 noch ungewiss war.<\/li>\n<li>Da aber der Gesetzgeber mit den Angeh\u00f6rigen-Entlastungsgesetz deutlich gemacht hat, dass er eine Heranziehung von Kindern zum Elternunterhalt dann f\u00fcr unangemessen h\u00e4lt, wenn das Einkommen des Kindes unter 100.000 \u20ac pro Jahr liegt, ist der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt an diese Grenze ab 1.1.2020 anzupassen. Unterhaltsrechtlich ist das Nettoeinkommen ma\u00dfgeblich. Es erscheint daher aus heutiger Betrachtung ein Selbstbehalt von 4.500 \u2013 4.700 \u20ac f\u00fcr das Kind und von etwa 8.100 \u20ac bei Zusammenleben Verheirateter angemessen. Die Anhebung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts auf dieses Niveau sichert, dass nicht nur sozialrechtlich eine 100.000 \u20ac-Grenze besteht, sondern diese Grenze angemessen unterhaltsrechtlich abgebildet wird.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>Da das Gesetz eine gesetzliche Vermutung enth\u00e4lt, dass das Einkommen unterhaltspflichtiger Angeh\u00f6riger die Grenze von 100.000 \u20ac nicht \u00fcbersteigt, entf\u00e4llt f\u00fcr die Zeit ab 1.1.2020 auch eine unterhaltsrechtliche und sozialrechtliche Auskunftsverpflichtung. In den F\u00e4llen, in denen ein Sozialhilfetr\u00e4ger aus einer vor 2020 erfolgten unterhaltsrechtlichen Auskunft keine positive Kenntnis \u00fcber ein \u00dcberschreiten der Einkommensgrenze hat, k\u00f6nnen allenfalls \u201ehinreichende Anhaltspunkte\u201c aus Presse, Funk und Fernsehen, der Angeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten einkommensstarken Berufsgruppe (Vorstandsvorsitzender eines DAX-Konzerns) f\u00fcr ein \u00dcberschreiten der Jahreseinkommensgrenze herangezogen werden. Lediglich in diesen F\u00e4llen wird das Kind noch Auskunft \u00fcber die H\u00f6he seines Einkommens zu erteilen haben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wir haben uns in der Vergangenheit sehr intensiv mit dem Elternunterhalt auseinandergesetzt und dazu beigetragen, dass der Elternunterhalt von Sozialhilfetr\u00e4gern und der Rechtsprechung halbwegs sozialvertr\u00e4glich ausgestaltet worden ist. Wir haben uns seit mehr als zwei Jahren intensiv darum bem\u00fcht, das jetzt vollzogene Gesetzesvorhaben zu unterst\u00fctzen. Wir haben immer vertreten, dass es eine berechtigte Erwartungshaltung von B\u00fcrgern ist, dass ein Sozialstaat seine B\u00fcrger vor unverantworteten Risiken in Schutz nimmt. Niemand kann etwas f\u00fcr Behinderung und Krankheit von Angeh\u00f6rigen. Deshalb ist es gut, dass vor diesem \u2013 gesellschaftlich zu verantwortenden \u2013 Risiko dass Angeh\u00f6rigen-Entlastungsgesetz weitgehenden Schutz bietet. Lesen Sie zum Thema auch den <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2019\/12\/03\/angehoerigen-entlastung\/\">Blog-Beitrag von VorsRiOLG a.D. Heinrich Sch\u00fcrmann<\/a>, der auch die \u00fcber den Elternunterhalt hinausreichenden\u00a0Folgen im Sozialrecht beleuchtet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Alle Kinder pflegebed\u00fcrftiger Eltern k\u00f6nnen aufatmen. 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