{"id":565,"date":"2019-12-16T10:59:57","date_gmt":"2019-12-16T09:59:57","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=565"},"modified":"2019-12-16T10:59:57","modified_gmt":"2019-12-16T09:59:57","slug":"kein-entzug-der-elterlichen-sorge-auf-vorrat-schleswig-holsteinisches-olg-v-16-4-2019-10-uf-13-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2019\/12\/16\/kein-entzug-der-elterlichen-sorge-auf-vorrat-schleswig-holsteinisches-olg-v-16-4-2019-10-uf-13-19\/","title":{"rendered":"Kein Entzug der elterlichen Sorge auf Vorrat (Schleswig-Holsteinisches OLG v. 16.4.2019 \u2013 10 UF 13\/19)"},"content":{"rendered":"<p>Kindeswohlgef\u00e4hrdungen nehmen in der \u00f6ffentlichen Diskussion immer st\u00e4rkere Bedeutung ein. Dies steht nicht nur vor dem Hintergrund einer steigenden Anzahl solcher Gef\u00e4hrdungen, sondern auch einer deutlich verst\u00e4rkten Sensibilisierung der \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr Gefahren, denen Kinder ausgesetzt sind. Gerade die Jugend\u00e4mter stehen unter einem erheblichen Druck. Den steigenden Fallzahlen k\u00f6nnen sie in der Regel nicht mit einem gleicherma\u00dfen gestiegenen Personalbestand begegnen. Auch wird die Bewertung von Gef\u00e4hrdungssituationen immer st\u00e4rker durch verfassungsrechtliche Grundfragen \u00fcberlagert, d.h. Jugendamtsmitarbeiter, die in der Regel \u00fcber eine sozialp\u00e4dagogische Ausbildung verf\u00fcgen, sollen immer h\u00e4ufiger spezifische juristische Fragen \u2013 typischerweise auch unter besonderem Zeitdruck \u2013 ad\u00e4quat bewerten k\u00f6nnen. Die eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahren werden in der Ausgangsinstanz in erheblichem Ma\u00df durch den pers\u00f6nlichen Eindruck der Eltern bestimmt, den diese nicht nur in der m\u00fcndlichen Verhandlung, sondern auch in ihren bisherigen Kontakten mit dem Jugendamt hinterlassen haben. Die gerichtliche Entscheidung bez\u00fcglich der zum Schutz der Kinder erforderlichen Ma\u00dfnahmen und den gleichzeitig zu wahrenden Elternrechten ist nicht selten eine Gratwanderung.<\/p>\n<p>Mit den sich daraus ergebenden Problemen zum Umfang kindesschutzrechtlicher Ma\u00dfnahmen hat sich das OLG Schleswig in einer aktuellen Entscheidung befasst. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte das Jugendamt wegen einer unzureichenden Versorgungssituation die im Haushalt der alleinsorgeberechtigten Mutter lebenden Kinder in Obhut genommen. In dem eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahren hatte das Jugendamt auf die mangelnde F\u00f6rderung der Kinder durch die Mutter verwiesen und ebenso darauf, dass mit ihr, folgend aus ihrer Unzuverl\u00e4ssigkeit, eine konstruktive Zusammenarbeit nicht m\u00f6glich sei. Das Ausgangsgericht hat der Mutter \u2013 nach eingeholtem Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Frage der Erziehungsf\u00e4higkeit beider Elternteile und der Pr\u00fcfung, ob einer Kindeswohlgef\u00e4hrdung auch mit ambulanten Hilfen begegnet werden kann \u2013 die elterliche Sorge vollumf\u00e4nglich entzogen. Gegen diese Entscheidung legt die Mutter Beschwerde ein.<\/p>\n<p>Der Senat \u00e4ndert die Ausgangsentscheidung insoweit ab, als der Mutter nur Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen werden. Zur Begr\u00fcndung verweist der Senat auf den zu wahrenden Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, wonach ein vollst\u00e4ndiger Sorgerechtsentzug nicht zul\u00e4ssig ist, wenn zur Gef\u00e4hrdungsabwendung die Entziehung einzelner Sorgerechtsbereiche gen\u00fcgt. Zu den einzelnen Teilbereichen der elterlichen Sorge f\u00fchrt der Senat sodann jeweils aus, inwieweit es im konkreten Fall tats\u00e4chlich eines Eingriffs in die elterliche Sorge bedarf, etwa hinsichtlich der Sicherung der Gesundheitsf\u00fcrsorge oder der Geltendmachung von Unterhaltsanspr\u00fcchen. Gleichzeitig verweist er darauf, dass es auch Teilbereiche der elterlichen Sorge im konkreten Fall gibt, bez\u00fcglich derer weder Unstimmigkeiten bestehen noch es einen Kl\u00e4rungsbedarf gibt. In diesem Fall w\u00fcrde der Entzug der elterlichen Sorge in diesen Bereichen einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen und unzul\u00e4ssigen Vorratsbeschluss darstellen. Zudem verweist der Senat auf das Recht der Umgangsbestimmung, bei dem eine gerichtliche Umgangsentscheidung als milderes Mittel vorrangig ist und der Entzug des Bestimmungsrechts daher erst dann in Betracht kommt, wenn es trotz der familiengerichtlichen Regelung zu einer kindeswohlgef\u00e4hrdenden Situation k\u00e4me. Ebenso stellt der Senat klar, dass die Pflegeperson, in deren Obhut sich k\u00fcnftig die Kinder aufhalten werden, gesetzlich berechtigt ist, Angelegenheit des t\u00e4glichen Lebens eigenst\u00e4ndig wahrzunehmen, so dass es auch hierzu keiner gerichtlichen Regelung bedarf.<\/p>\n<p>Das Schleswig-Holsteinische OLG hat in seiner Entscheidung uneingeschr\u00e4nkt eine gefestigte h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung umgesetzt. Das aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgende Elternrecht auf Pflege und Erziehung der Kinder ist ein nat\u00fcrliches Recht der Eltern, das sie grunds\u00e4tzlich frei von staatlichen Einfl\u00fcssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen gestalten k\u00f6nnen. Leitende Richtschnur ist allerdings das Kindeswohl. Insoweit obliegt dem Staat ein W\u00e4chteramt, das einfachrechtlich in \u00a7 1666 BGB ausgestaltet wird. Zum Schutz eines Kindes sind danach familiengerichtliche Ma\u00dfnahmen einzuleiten, wenn eine Kindeswohlgef\u00e4hrdung vorliegt, d.h. eine gegenw\u00e4rtige Gefahr, so dass bei weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Sch\u00e4digung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes entweder bereits eingetreten oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Zur Annahme dieser hinreichenden Wahrscheinlichkeit bedarf es konkreter Verdachtsmomente bzw. muss der f\u00fcr das Kind drohende Schaden erheblich sein. Im Rahmen der sodann durchzuf\u00fchrenden Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung bedarf es der Feststellung, dass die familiengerichtlich einzuleitenden Ma\u00dfnahmen zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich sind, d.h. es d\u00fcrfen insbesondere keine niederschwelligeren Ma\u00dfnahmen im konkreten Fall ausreichend sein. Zudem muss der gerichtliche Eingriff unter Ber\u00fccksichtigung aller Einzelfallumst\u00e4nde zumutbar sein, so dass neben der Schwere des Eingriffs auch dessen Folgen abzuw\u00e4gen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kindeswohlgef\u00e4hrdungen nehmen in der \u00f6ffentlichen Diskussion immer st\u00e4rkere Bedeutung ein. Dies steht nicht nur vor dem Hintergrund einer steigenden Anzahl solcher Gef\u00e4hrdungen, sondern auch einer deutlich verst\u00e4rkten Sensibilisierung der \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr Gefahren, denen Kinder ausgesetzt sind. Gerade die Jugend\u00e4mter stehen unter einem erheblichen Druck. 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