{"id":570,"date":"2020-01-17T15:09:19","date_gmt":"2020-01-17T14:09:19","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=570"},"modified":"2020-01-27T15:44:54","modified_gmt":"2020-01-27T14:44:54","slug":"neues-zum-wechselmodell-bgh-v-27-11-2019-xii-zb-512-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2020\/01\/17\/neues-zum-wechselmodell-bgh-v-27-11-2019-xii-zb-512-18\/","title":{"rendered":"Neues zum Wechselmodell (BGH v. 27.11.2019 \u2013 XII ZB 512\/18)"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">In seiner Grundsatzentscheidung vom 1.2.2017 hatte der BGH erstmals zu der Frage der familiengerichtlichen Anordnung eines parit\u00e4tischen Wechselmodells \u2013 auch gegen den erkl\u00e4rten Willen eines Elternteils \u2013 Stellung genommen (BGH v. 1.2.2017 &#8211; XII ZB 601\/15, FamRB 2017, 136). Rund zwei Jahre nach dieser Entscheidung zeigt sich, dass damit keineswegs das parit\u00e4tische Wechselmodell ohne Wenn und Aber, allein dem Antrag eines Elternteils folgend, durch gerichtliche Entscheidung umzusetzen ist. Die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen haben verdeutlicht, dass die Gerichte sehr sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen, ob die erstrebte Regelung tats\u00e4chlich die am Kindeswohl orientiert beste und alternativlose Ausgestaltung der Umgangskontakte darstellt. Auch das Thesenpapier der vom BMJV eingesetzten Arbeitsgruppe zur Reform des Sorge- und Umgangsrechts zeigt in seinen Ergebnissen ein sehr objektives Bild (<\/span><a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/News\/Artikel\/102919_Thesen_AG_SorgeUndUmgangsrecht.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\">https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/News\/Artikel\/102919_Thesen_AG_SorgeUndUmgangsrecht.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2<\/a><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">), das schon durch die Wortwahl (z.B. Betreuung statt Umgang) daf\u00fcr wirbt, den Eltern zu verdeutlichen, dass sie auch nach einer Trennung weiterhin gemeinsam in der Verantwortung f\u00fcr ihre Kinder stehen und die Ausgestaltung dieser Verantwortungs\u00fcbernahme sich an der ver\u00e4nderten Lebenswirklichkeit der Familien zu orientieren hat.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Dass gleichwohl Elternteile unver\u00e4ndert den Bereich des Sorge- und Umgangsrechts als \u201eSpielfeld\u201c f\u00fcr nicht verarbeitete Trennungsprobleme sehen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 27.11.2019. <\/span><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht f\u00fcr die drei gemeinsamen Kinder gerichtlich zugewiesen worden. Der Umgang der Kinder mit ihrem Vater wurde aufgrund au\u00dfergerichtlicher Abstimmung praktiziert. Der Vater erstrebte nun das Aufenthaltsbestimmungsrecht und hilfsweise eine Umgangsregelung im Sinn eines parit\u00e4tischen Wechselmodells. Mit Blick auf seinen Hilfsantrag wurde von Amts wegen ein Umgangsverfahren eingeleitet und der Sorgerechtsantrag in einem gesonderten Verfahren gef\u00fchrt. Erst- und zweitinstanzlich wurde sein Begehren auf Anordnung eines exakt parit\u00e4tischen Wechselmodells zur\u00fcckgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgte er dieses Ziel weiter, wobei diese allerdings auch ohne Erfolg blieb.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Der BGH hat in der Begr\u00fcndung seiner Entscheidung darauf verwiesen, dass zwischen einem Sorge- und einem Umgangsrechtsverfahren strikt zu trennen ist, da es sich um jeweils eigenst\u00e4ndige Verfahrensgegenst\u00e4nde handelt. Da in dem zur Entscheidung stehenden Verfahren erstmals eine gerichtliche Umgangsregelung erstrebt wurde, beurteilte diese sich am Ma\u00dfstab der \u00a7\u00a7 1684, 1697a BGB. Davon zu unterscheiden ist die fr\u00fchere familiengerichtliche Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Mutter, wobei es jedoch im konkreten Verfahren nicht um die Ab\u00e4nderung dieser Sorgerechtsregelung geht, so dass die strengen Ab\u00e4nderungsvoraussetzungen des \u00a7 1696 Abs. 1 BGB zur Anwendung k\u00e4men. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">In Fortf\u00fchrung seiner bisherigen Rechtsprechung betont der BGH, dass die Anordnung eines parit\u00e4tischen Wechselmodells auf Seiten des Kindes eine auf sicherer Bindung beruhende tragf\u00e4hige Beziehung zu beiden Elternteilen voraussetzt, wobei auch der vom Kind ge\u00e4u\u00dferte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht zukommt, wesentlich ist. Stehen dem Willen des Kindes allerdings gewichtige Gr\u00fcnde des Kindeswohls entgegen, so \u00fcberlagern sie diesen. Derartige gewichtige Gr\u00fcnde sah der BGH im Verhalten des Vaters, der seine Umgangszeiten wiederholt ausgedehnt und die Kinder nicht zu der verabredeten Zeit zur\u00fcckgebracht hatte. Auch seine Reaktionen und Aktionen anl\u00e4sslich der \u00dcbergabe belegten seine Schwierigkeit, sich von den Kindern zu l\u00f6sen und sie der Mutter zu \u00fcbergeben. Nach den Feststellungen des BGH vermochte es der Vater weniger als die Mutter, den Kindern zu ihrer Entwicklung Freir\u00e4ume zu gew\u00e4hren und eigene Bed\u00fcrfnisse zur\u00fcckzustellen. Statt sie in der \u00dcbergabesituation zu unterst\u00fctzten, filme er die Schwierigkeiten insbesondere eines Kindes, sich vom Vater zu l\u00f6sen. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Mit seiner aktuellen Entscheidung wiederholt der BGH nicht nur seine grundlegenden Erw\u00e4gungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen \u00fcberhaupt gegen den Willen eines Elternteils das parit\u00e4tische Wechselmodell familiengerichtlich angeordnet werden kann. Er zeigt in seiner Entscheidung ebenso auf, dass eine bestehende sorgerechtliche Regelung zum gew\u00f6hnlichen Aufenthalt eines Kindes durch eine (nachfolgende) Umgangsregelung \u00fcberlagert werden kann, die in etwa zeitgleiche Betreuungsanteile beider Eltern schafft.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seiner Grundsatzentscheidung vom 1.2.2017 hatte der BGH erstmals zu der Frage der familiengerichtlichen Anordnung eines parit\u00e4tischen Wechselmodells \u2013 auch gegen den erkl\u00e4rten Willen eines Elternteils \u2013 Stellung genommen (BGH v. 1.2.2017 &#8211; XII ZB 601\/15, FamRB 2017, 136). 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