{"id":572,"date":"2020-01-27T15:43:21","date_gmt":"2020-01-27T14:43:21","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=572"},"modified":"2020-01-27T15:46:42","modified_gmt":"2020-01-27T14:46:42","slug":"high-noon-in-karlsruhe-zu-%c2%a7-17-versausglg-zu-bverfg-1-bvl-5-18-vorangehend-vorlagebeschluss-des-olg-hamm-10-uf-178-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2020\/01\/27\/high-noon-in-karlsruhe-zu-%c2%a7-17-versausglg-zu-bverfg-1-bvl-5-18-vorangehend-vorlagebeschluss-des-olg-hamm-10-uf-178-17\/","title":{"rendered":"High noon in Karlsruhe zu \u00a7 17 VersAusglG (zu BVerfG \u2013 1 BvL 5\/18; vorangehend: Vorlagebeschluss des OLG Hamm \u2013 10 UF 178\/17)"},"content":{"rendered":"<p>Am 10.3.2020 findet die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem BVerfG \u00fcber die Verfassungsgem\u00e4\u00dfheit von \u00a7 17 VersAusglG statt. Allen zur Erinnerung: Nach dieser Norm k\u00f6nnen betriebliche Versorgungen bis zu einem Ausgleichswert von 82.800 \u20ac (im Jahr 2020) extern ausgeglichen werden. Aus der betrieblichen Versorgung st\u00fcnde einem 50-j\u00e4hrigen Mann daraus eine Rente von ca. 650 \u20ac monatlich zu. Bei Einzahlung des Ausgleichsbetrages in die Versorgungsausgleichskasse blieben knapp 300 \u20ac Garantierente und (Optimisten sterben nicht aus) ca. 375 \u20ac \u00fcber (im Unisextarif der VersAusglK), wenn Gewinne erzielt werden. Ein Verlust von ca. 40\u00a0% der Versorgungsvolumens kann man nicht mehr als \u201aPetitesse\u2018 begreifen, zumal die ausgleichspflichtige Person die H\u00e4lfte ihrer Versorgung, also 650 \u20ac verliert.<\/p>\n<p>Heute k\u00f6nnte man den Verlust begrenzen und als Zielversorgung des Ausgleichs die gesetzliche Rentenversicherung w\u00e4hlen. Die br\u00e4chte zwar zum Stichtag ebenfalls nur eine Rente von ca. 360 \u20ac monatlich, unterstellt man aber realistisch eine Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung von 2\u00a0% (derzeit ist die Dynamik weit gr\u00f6\u00dfer), errechnet sich f\u00fcr den 50-j\u00e4rigen Ausgleichsberechtigten eine Rentenerwartung von 506 \u20ac im Alter von 67 und das, obwohl zus\u00e4tzlich Invalidit\u00e4ts- und Hinterbliebenenversorgung abgesichert w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Der BGH hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 das Dilemma der Halbteilungsverfehlung durch die vom Gesetzgeber zugelassene Teilung werthaltiger betrieblicher Versorgungen in \u00a7 17 VersAusglG erkannt. Gleichwohl hat er die Ergebnisse gebilligt, weil bei gegenl\u00e4ufiger Entwicklung der Zinss\u00e4tze ein umgekehrter Effekt eintreten k\u00f6nne (BGH v. 22.6.2016 \u2013 XII ZB 664\/14 Rz. 21, FamRZ 2016, 1654 = FamRB 2016, 380). Die damalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist kritisiert worden, weil der Halbteilungsgrundsatz f\u00fcr jede einzelne Ehe zu wahren ist und der im Jahr 2009 geschiedene Ehegatte nicht weniger \u00fcber die Verfehlung der Halbteilung in seinem Fall emp\u00f6rt sein wird, weil der zehn Jahre sp\u00e4ter geschiedene Ehegatte durch die externe Teilung profitieren kann.<\/p>\n<p>Es ist daher begr\u00fc\u00dfenswert, dass das OLG Hamm eine verfassungsgerichtliche Entscheidung herbeif\u00fchrt (Vorlagebeschluss des OLG Hamm v. 17.10.2018 \u2013 10 UF 178\/17, FamRZ 2019, 688). Ebenso begr\u00fc\u00dfenswert ist es, dass das BVerfG die m\u00fcndliche Verhandlung langfristig und \u00f6ffentlich angek\u00fcndigt (<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/bvg20-003.html;jsessionid=F1A293F13F18A19AFD24C6803BB6B05C.1_cid361\">Pressemitteilung des BVerfG v. 17.1.2020<\/a>). Nun muss das BVerfG bei Zul\u00e4ssigkeit eines Vorlagebeschlusses immer m\u00fcndlich verhandeln (\u00a7 82 Abs. 3 BVerfGG), Vorfreude auf verfassungsgerichtlich durchgesetzten Gerechtigkeitsgewinn ist daher allein gest\u00fctzt auf die Anberaumung eines m\u00fcndlichen Verhandlungstermins nicht angezeigt. Die H\u00fcrde der Zul\u00e4ssigkeit hat allerdings der Vorlagebeschluss des OLG Hamm erfreulicherweise schon einmal \u00fcbersprungen. Das l\u00e4sst hoffen, sollen doch einige die Unzul\u00e4ssigkeit des Antrags ger\u00fcgt haben.<\/p>\n<p>Die Anwaltschaft sollte nun erst recht in Verfahren, in denen Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung extern geteilt werden sollen und eine Einzahlung des Ausgleichswerts in die gesetzliche Rentenversicherung nicht m\u00f6glich ist (weil die ausgleichsberechtigte Person schon Altersrentner ist, \u00a7 187 SGB VI), Handlungsalternativen genau abw\u00e4gen, ob das Versorgungsverfahren bis zur Entscheidung des BVerfG ausgesetzt oder der externe Ausgleich akzeptiert wird.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Wird vom ausgleichsberechtigten Gatten <em>noch<\/em> <em>keine Versorgung bezogen<\/em><\/strong>, ist die gesetzliche Rentenversicherung immer die richtige Zielversorgung, solange der Rechnungszins der Quellversorgung &lt;=3\u00a0% betr\u00e4gt. Diese erbringt in diesen F\u00e4llen eine h\u00f6here Altersversorgung als die zu teilende Betriebsrente, wenn man die der Betriebsrente meist fehlende Anwartschaftsdynamik ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li><b><strong><em>Bezieht<\/em> die ausgleichsberechtigte Person eine <em>Invalidit\u00e4tsversorgung <\/em><\/strong><\/b>aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist die externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung die richtige Option, weil die Invalidit\u00e4tsversorgung um die aus den aus dem Ausgleichswert gebildeten Entgeltpunkte angehoben w\u00fcrde und aus der Versorgungsausgleichskasse und fast immer auch bei interner Teilung des Anrechts aus der betrieblichen Versorgung keine Invalidit\u00e4tsrente gezahlt wird.<\/li>\n<li><strong><em>Bezieht<\/em> der ausgleichsberechtigte Gatte bereits eine bindend bewilligte <em>Vollrente wegen Alters<\/em>,<\/strong> betr\u00fcge der Versorgungsverlust bei Ausgleich des Betrages in die Versorgungsausgleichskasse ca. 30\u00a0% gegen\u00fcber der internen Teilung des Anrechts. Es ist daher abzuw\u00e4gen, ob das Zuwarten und Hoffen auf eine positive Entscheidung des BVerfG den Nachteil des Rentenverlusts aufwiegt. Eine Versorgungsbegr\u00fcndung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch externe Teilung eines betrieblichen Anrechts ist in diesen F\u00e4llen nicht mehr m\u00f6glich (\u00a7 187 Abs. 4 SGB VI).<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 10.3.2020 findet die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem BVerfG \u00fcber die Verfassungsgem\u00e4\u00dfheit von \u00a7 17 VersAusglG statt. Allen zur Erinnerung: Nach dieser Norm k\u00f6nnen betriebliche Versorgungen bis zu einem Ausgleichswert von 82.800 \u20ac (im Jahr 2020) extern ausgeglichen werden. 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