{"id":582,"date":"2020-03-10T15:23:53","date_gmt":"2020-03-10T14:23:53","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=582"},"modified":"2020-03-10T15:25:21","modified_gmt":"2020-03-10T14:25:21","slug":"vollmacht-oder-sorgerechtsregelung-olg-brandenburg-v-2-10-2019-9-uf-174-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2020\/03\/10\/vollmacht-oder-sorgerechtsregelung-olg-brandenburg-v-2-10-2019-9-uf-174-19\/","title":{"rendered":"Vollmacht oder Sorgerechtsregelung? (OLG Brandenburg v. 2.10.2019 \u2013 9 UF 174\/19)"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Die Frage der elterlichen Sorge birgt in kindschaftsrechtlichen Verfahren ein hohes Konfliktpotential. Beide Elternteile nehmen selbstverst\u00e4ndlich jeweils f\u00fcr sich in Anspruch, ausschlie\u00dflich im Interesse des Kindes zu handeln. Nicht selten folgt jedoch aus den ausgetauschten Argumenten, dass vorrangig h\u00f6chstpers\u00f6nliche Interessen der Eltern im Vordergrund stehen. Stellvertretend f\u00fcr eine emotional noch l\u00e4ngst nicht abgeschlossene Trennung wird auf der Ebene der elterlichen Sorge ein \u201eSchlagabtausch\u201c durchgef\u00fchrt, in dem man dem fr\u00fcheren Partner tats\u00e4chliche oder vermeintliche pers\u00f6nliche Defizite vorh\u00e4lt, in der Annahme, dass ihn diese Defizite selbstverst\u00e4ndlich zur Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge disqualifizierten. Zunehmend ist in den Verfahren zu beobachten, dass Elternteile, die erkannt haben, dass sie dem Sorgerechtsantrag des jeweils anderen rechtlich nicht erfolgreich begegnen k\u00f6nnen, auf die Erteilung einer Vollmacht zur\u00fcckgreifen, um so den Antrag zu Fall zu bringen und zumindest formal in der Position des Sorgemitinhabers zu verbleiben.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Mit einer solchen Fallgestaltung hat sich im Herbst 2019 das OLG Brandenburg auseinandergesetzt. Die Eltern stritten \u00fcber den Fortbestand der gemeinsamen Sorge f\u00fcr ihren 2012 geborenen Sohn, der im Haushalt des Vaters lebt. Auf dessen Antrag wurden ihm erstinstanzlich die Teilbereiche der Gesundheitssorge, der Verm\u00f6genssorge sowie die Vertretung in Rechts- und Beh\u00f6rdenangelegenheiten \u00fcbertragen. Gegen diesen Beschluss legte die Mutter Rechtsmittel ein, wobei das OLG die Beschwerde zur\u00fcckwies. Neben grundlegenden Hinweisen zur mangelnden Kommunikationsf\u00e4higkeit und -willigkeit der Eltern, in deren Auspr\u00e4gung es sogar anwaltlicher Korrespondenz zur Unterzeichnung des Schulzeugnisses bzw. der Vorlage eines Stundenplans bedurfte, nahm der Senat auch Stellung zu der Frage, ob m\u00f6glicherweise die seitens der Mutter in Rede gebrachte Erteilung einer Vollmacht als milderes Mittel der Konfliktvermeidung gesehen werden k\u00f6nne.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Diese Frage hat der Senat verneint unter Verweis bereits darauf, dass von der Mutter gerade keine Vollmacht zu den streitgegenst\u00e4ndlichen Teilbereichen der elterlichen Sorge vorgelegt wurde. Gleichzeitig verwies der Senat darauf, dass eine solche Vollmacht auch jederzeit frei widerruflich sei, w\u00e4hrend eine gerichtliche Sorgerechtsregelung in ihrer Ab\u00e4nderbarkeit den engen Voraussetzungen des \u00a7 1696 BGB unterliege. Hieraus leite sich die Bef\u00fcrchtung ab, dass sich der Elternteil, der die M\u00f6glichkeit einer Vollmachtserteilung in den Raum stelle und im \u00dcbrigen dem Antrag auf Sorgerechts\u00fcbertragung entgegentrete, sich hierdurch rechtliche Vorteile erhoffe, die aber weiteres Konfliktpotenzial bergen k\u00f6nnten. Zudem stelle eine elterliche Sorge, die nur formal aufrecht erhalten bleibe, lediglich eine \u201eleere H\u00fclle\u201c des Sorgerechts dar.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Calibri\"><span style=\"color: #000000\">Mit seiner Entscheidung greift das OLG Brandenburg eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur kontrovers diskutierte Frage auf. W\u00e4hrend etwa die Oberlandesgerichte D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf v. 7.12.2017 \u2013 II-1 UF 151\/17, MDR 2018, 154), N\u00fcrnberg (OLG N\u00fcrnberg v. 4.7.2011 \u2013 7 UF 346\/11, MDR 2011, 1237) oder Saarbr\u00fccken (Saarl. OLG v. <\/span>5.11.2018 \u2013 <span style=\"color: #000000\">6 UF 82\/18, FamRZ 2019, 985) auch im Fall einer erteilten Sorgeerm\u00e4chtigung die dadurch nicht entbehrlich werdende Kooperationsf\u00e4higkeit und -willigkeit beider Elternteile hervorheben, um von einer Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge ausgehen zu k\u00f6nnen, vertritt das OLG Frankfurt die Auffassung, dass zumindest in jenen F\u00e4llen, in denen der erm\u00e4chtigende Elternteil sich von seiner Erkl\u00e4rung nicht (kurzfristig) l\u00f6sen m\u00f6chte und keine unterschiedlichen Entscheidungen in kindbezogenen Belangen zu treffen sind bzw. verlangt werden, die Aufl\u00f6sung der gemeinsamen Sorge unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheint (OLG Frankfurt v. 2<\/span>7.2.2019 \u2013 <span style=\"color: #000000\">8 UF 61\/18<\/span>, FamRZ 2019, 1144 =<span style=\"color: #000000\"> FamRB 2019, 263). Abschlie\u00dfende Kl\u00e4rung wird die Entscheidung des BGH zu der unter dem Az. XII ZB 112\/19 anh\u00e4ngigen Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Frankfurt bringen.<\/span><\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Frage der elterlichen Sorge birgt in kindschaftsrechtlichen Verfahren ein hohes Konfliktpotential. Beide Elternteile nehmen selbstverst\u00e4ndlich jeweils f\u00fcr sich in Anspruch, ausschlie\u00dflich im Interesse des Kindes zu handeln. Nicht selten folgt jedoch aus den ausgetauschten Argumenten, dass vorrangig h\u00f6chstpers\u00f6nliche Interessen der Eltern im Vordergrund stehen. 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