{"id":585,"date":"2020-03-13T19:15:00","date_gmt":"2020-03-13T18:15:00","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=585"},"modified":"2020-03-13T19:15:00","modified_gmt":"2020-03-13T18:15:00","slug":"ferndiagnose-bverfg-zu-%c2%a7-17-versausglg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2020\/03\/13\/ferndiagnose-bverfg-zu-%c2%a7-17-versausglg\/","title":{"rendered":"Ferndiagnose BVerfG zu \u00a7 17 VersAusglG"},"content":{"rendered":"<p>Die m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcber die Verfassungsgem\u00e4\u00dfheit von \u00a7 17 VersAusglG beim BverfG hat am 10.3.2020 stattgefunden.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Die Frage bleibt, wie das Gericht entscheiden wird. Der Worte sind aber vielleicht noch nicht genug gewechselt, weil einige Argumente der Anh\u00e4nger der derzeitigen L\u00f6sung auch durch Wiederholung nicht besser werden.<\/p>\n<p>Fangen wir also beim <strong>Argument des BGH<\/strong> an, die sog. <strong>Transferverluste<\/strong>, also die bei der externen Teilung eintretenden Rentenverluste der ausgleichsberechtigten Person, widerspr\u00e4chen nicht dem Halbteilungsgrundsatz. Bei hohem Niveau des Rechnungszinses tr\u00e4ten sie zwar tats\u00e4chlich auf, falle aber das Zinsniveau, k\u00f6nne die externe Teilung sogar vorteilhaft sein.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Dieses Argument wurde auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem BverfG wiederholt. Richtiger wird es deswegen nicht. Der im Jahr 2010 geschiedenen und in die externe Teilung gezwungenen Frau, die beim Wechsel in die gesetzliche Rentenversicherung oder die Versorgungsausgleichskasse 40\u00a0% oder teilweise auch 60\u00a0% der ihr zustehenden Versorgung verloren hat, nutzt es nichts, dass sei bei einer Scheidung im Jahr 2020 einen Gewinn von ca. 25\u00a0% bei externer Teilung eingefahren h\u00e4tte. Der Verfassungsrang beanspruchende Halbteilungsgrundsatz gilt f\u00fcr die jeweilige Ehescheidung und nicht f\u00fcr den 20-j\u00e4hrigen Durchschnitt aller Scheidungen. Das Grundgesetz fordert keine Durchschnitts-, sondern Einzelfallgerechtigkeit.<\/p>\n<p>Die Auseinandersetzung mit der <strong>Rettungsargumentation der Arbeitsgemeinschaft betrieblicher Altersversorgungen<\/strong> ist da schon komplizierter. Sie bef\u00fcrchtet, dass durch Aufnahme der ausgleichsberechtigten Personen in das System der betrieblichen Altersversorgung <strong>zus\u00e4tzliche belastende Verwaltungskosten<\/strong> f\u00fcr die betriebliche Altersversorgung entst\u00fcnden, die deren Rentabilit\u00e4t beeintr\u00e4chtigen werde. Dieses Argument ist nicht von der Hand zu weisen, \u00fcberzeugt aber gleichwohl nicht. Aus vielerlei Erfahrung wissen wir, dass die Verwaltungskosten betrieblicher Versorgungstr\u00e4ger selten 10 \u20ac pro Monat \u00fcbersteigen. Im klassischen Scheidungsalter einer 50-j\u00e4hrigen Frau entst\u00fcnden dem Versorgungstr\u00e4ger damit Verwaltungskosten von ca. 3.200 \u20ac bis zum Versterben der Berechtigten.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Derzeit k\u00f6nnen Versorgungen bis zu einem Kapitalwert von 82.800 \u20ac extern geteilt werden. Die Verwaltungskosten entspr\u00e4chen gerade einmal ca. 3,8\u00a0% des Ausgleichswerts. Wenn also die Verwaltungskosten der springende Punkt w\u00e4ren, l\u00e4ge nichts n\u00e4her, als die ausgleichsberechtigte Person entscheiden zu lassen, ob zu Lasten der auszugleichenden Versorgung \u2013 und damit auch ihrer Versorgung \u2013 die entstehenden Verwaltungskosten ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen oder ob stattdessen externe Teilung gew\u00fcnscht wird. Ich bin sicher, dass die Betroffenen statt eines gro\u00dfen, manchmal 50\u00a0% \u00fcbersteigenden Verlusts einen 3,8\u00a0%igen gew\u00e4hlt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Es bleibt auch nach der Verhandlung v\u00f6llig unklar, warum <strong>nur Betriebe und Unterst\u00fctzungskassen<\/strong> vor einem hohen Verwaltungsaufwand zu sch\u00fctzen sind, w\u00e4hrend die Versicherten der anderen Durchf\u00fchrungswege der betrieblichen Altersversorgung mit den Verwaltungskosten belastet werden.<\/p>\n<p>Auch wenn sich Bundesregierung und betriebliche Altersversorgungen in der Anh\u00f6rung bem\u00fchten, die <strong>Wertgrenze der Beitragsbemessungsgrenze<\/strong> (derzeit 82.800 \u20ac) f\u00fcr die Externalisierung einer betrieblichen Versorgung zu erkl\u00e4ren, bleibt die Grenzziehung willk\u00fcrlich. Die Bundesregierung argumentierte, diese Wertgrenze sei der Versorgungstr\u00e4gern bekannt, weswegen man daran angekn\u00fcpft h\u00e4tte. Ich kenne noch eine ganze Reihe anderer den Versorgungstr\u00e4gern bekannter Wertgrenzen. Deren unbekannteste war die \u201emonatliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe\u201c des \u00a7 18 Abs. 1 SGB IV. Mit dieser hatten die Versorgungstr\u00e4ger bis zum 1.9.2009 \u00fcberhaupt nichts zu tun. Trotzdem hat der Gesetzgeber den Betrieben diese Bezugsgr\u00f6\u00dfe in \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ohne Zaudern zugemutet. Die jetzt etablierte Wertgrenze in H\u00f6he der Beitragsbemessungsgrenze privilegiert Managergattinnen und -gatten im Versorgungsausgleich. Wie man das rechtfertigen will, ist nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Die betrieblichen Altersversorgungen verteidigten die Grenze mit dem Argument, dies sei die Grenze, bis zu der man durch Pflichtbeitr\u00e4ge einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung pro Jahr erwerben k\u00f6nne. Das erinnert an die TV-Werbung eines Matratzenherstellers, der der Mitteilung eines Matratzenliegers, seine qualit\u00e4tsstrotzende Matratze habe ein \u201eVerm\u00f6gen gekostet\u201c, entgegensetzt, die in Deutschland meistgekaufte Matratze koste nur 199 \u20ac. Das eine hat mit dem anderen nicht das geringste zu tun. Durch das VersAusglG ist die Grenze, bis zu der eine Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung begr\u00fcndet werden kann aufgehoben worden. Warum soll diese Grenze dann herangezogen werden, um die interne Teilung zu begr\u00fcnden? Der Verfasser plant derzeit, aus dem Versorgungsausgleich eine Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung f\u00fcr eine ausgleichsberechtigte Frau aus einem Ausgleichswert von 1,7 Millionen Euro zu begr\u00fcnden. Die DRV nimmt auch Ausgleichswerte in dieser H\u00f6he auf.<\/p>\n<p>Die Berichte \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem BVerfG stimmen zuversichtlich. Vielleicht hat der Gesetzgeber (heimlich) auf die heilende Kraft des Bundesverfassungsgerichts vertraut, es werde den Sch\u00f6nheitsfleck des VersAusglG, \u00a7 17, schon korrigieren. Schade nur, dass viele ausgleichsberechtigte Personen, deren Versorgungen durch die externe Teilung atomisiert wurden, von der Entscheidung nichts mehr haben werden. Zu hoffen bleibt, dass die ausgleichspflichtigen Personen zuk\u00fcnftig nicht die H\u00e4lfte ihrer ehezeitlich erworbenen betrieblichen Versorgung im Versorgungsausgleich verlieren und davon nur ein Bruchteil bei der ausgleichsberechtigten Person ankommt. Auch das ist n\u00e4mlich eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes.<\/p>\n<p>Es bleibt also spannend.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Der Verfasser war selbst bei der Verhandlung nicht zugegen, sondern fernab im Urlaub. Er war Mitautor der Stellungnahme des DAV zum Verfahren vor dem BVerfG und ist Autor eines Beitrags in der Festschrift Bruderm\u00fcller mit dem Titel \u201eIst \u00a7 17 VersAusglG verfassungswidrig?\u201c, FS Bruderm\u00fcller, S. 277. Die Ausf\u00fchrungen basieren auf Pressemeldungen und insbesondere dem Bericht von Werner Schwamb f\u00fcr hefam, dem hierf\u00fcr ausdr\u00fccklich gedankt sei.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> BGH v. 9.3.2016 \u2013 XII ZB 540\/14, FamRZ 2016, 781 = FamRB 2016, 175.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Barwert der Verwaltungskosten mit 2\u00a0% abgezinst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcber die Verfassungsgem\u00e4\u00dfheit von \u00a7 17 VersAusglG beim BverfG hat am 10.3.2020 stattgefunden.[1] Die Frage bleibt, wie das Gericht entscheiden wird. 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