{"id":590,"date":"2020-03-24T09:41:16","date_gmt":"2020-03-24T08:41:16","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=590"},"modified":"2020-03-24T09:46:04","modified_gmt":"2020-03-24T08:46:04","slug":"unterhalt-in-der-krise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2020\/03\/24\/unterhalt-in-der-krise\/","title":{"rendered":"Unterhalt in der Krise oder die Krise im Unterhalt"},"content":{"rendered":"<p>\u201eDas Corona-Virus ist in aller Munde\u201c \u2013 sehr doppeldeutig beginnt das Merkblatt einer Arztpraxis zu den Verhaltensregeln anl\u00e4sslich der Covid-19-Pandemie. Zum Gl\u00fcck gilt dies nur im \u00fcbertragenen Sinn, betrifft aber l\u00e4ngst nicht mehr nur medizinische Aspekte. Inzwischen hat ein mit blo\u00dfem Auge unsichtbares Virus alle Bereiche des \u00f6ffentlichen Lebens fest im Griff und spart auch das Familienrecht nicht aus. Sehr plastisch f\u00fchrt uns die Schlie\u00dfung von Schulen und Kitas vor Augen, welch hohen Stellenwert gesicherte Betreuungsarrangements f\u00fcr Kinder im Alltag haben. Daran schlie\u00dfen sich sehr praktische Fragen an: L\u00e4sst sich ein getrennt lebender Elternteil in die Kinderbetreuung einbinden, ist ein Wechselmodell noch praktikabel oder welche Folgen hat die verordnete Einschr\u00e4nkung sozialer Kontakte auf einen vereinbarten Umgang? Sehr schnell sp\u00fcrbar wurden f\u00fcr viele Betroffene auch die wirtschaftlichen Folgen der Krise, die sich zugleich unmittelbar auf die Unterhaltspflichten auswirken. L\u00e4ngst erreichen die Jugend\u00e4mter zahlreiche Anfragen \u2013 von Unterhaltspflichtigen, die den Unterhalt nicht mehr aufbringen k\u00f6nnen, ebenso wie von Alleinerziehenden, die dringend auf Unterst\u00fctzung angewiesen sind.<\/p>\n<p>Laufende Unterhaltspflichten werden regelm\u00e4\u00dfig aufgrund einer Prognose festgelegt, die an das in der Vergangenheit bezogene Einkommen ankn\u00fcpft. Dahinter steht die unausgesprochene Erwartung, dass sich diese Verh\u00e4ltnisse im Wesentlichen unver\u00e4ndert fortsetzen. Nun stehen wir pl\u00f6tzlich vor der Situation, dass diese jahrzehntelang nicht unrealistische Erfahrung f\u00fcr gro\u00dfe Gruppen der Bev\u00f6lkerung nicht mehr zutrifft. Welches Einkommen kann ein Gastwirt erzielen, der seinen Betrieb zun\u00e4chst noch f\u00fcr einige Stunden offen halten durfte und dem infolge der n\u00e4chsten Schlie\u00dfungsverf\u00fcgung von einem Tag auf den anderen auch die letzten Einnahmen wegbrechen. In vielen anderen Branchen \u2013 Dienstleistungen, Luftfahrt, Touristik, Kulturbetriebe bis hin zu sozialen Diensten und Einrichtungen \u2013 sieht es nicht besser aus. Eine gro\u00dfe Zahl von Arbeitnehmern ist bereits in Kurzarbeit, anderen droht die Arbeitslosigkeit. Das Einkommen sinkt dadurch auf 60\u00a0% bzw. 67\u00a0% des fr\u00fcheren Nettoverdienstes, w\u00e4hrend viele Kosten wie Miete, Versicherungen und Kreditbelastungen unver\u00e4ndert weiterlaufen. Dieses Szenario ist l\u00e4ngst real \u2013 f\u00fcr wen, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt es sich wieder \u00e4ndern wird, ist noch lange nicht abzusehen. Zwar bringt die Bundesregierung gro\u00dfe Hilfspakete auf den Weg, um die Folgen f\u00fcr die unmittelbar Betroffenen abzumildern. Erleichterungen beim Bezug von Wohngeld, Kurzarbeitergeld, Kinderzuschlag sowie ALG II, Zusch\u00fcsse an Selbst\u00e4ndige und ein erweiterter K\u00fcndigungsschutz von Wohnraum k\u00f6nnen die wirtschaftlichen Belastungen zwar abmildern, aber nicht alle Einkommenseinbu\u00dfen kompensieren. In all diesen F\u00e4llen erweist sich urpl\u00f6tzlich eine den Unterhaltspflichten zugrunde liegende Einkommensprognose als unzutreffend. Sollen die bisherigen Unterhaltspflichten nicht zu einem weiteren Schuldenberg anwachsen, sind bestehende Titel an die ver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnisse anzupassen.<\/p>\n<p>Anders als bei vertraglich begr\u00fcndeten Zahlungspflichten ist die Leistungsf\u00e4higkeit des Pflichtigen eine notwendige Voraussetzung f\u00fcr den gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Vermindert sich das verf\u00fcgbare Einkommen, sinkt die Unterhaltspflicht oder entf\u00e4llt vollst\u00e4ndig. Den Ma\u00dfstab daf\u00fcr bilden nicht mehr unterhaltsrechtliche Formeln und Pauschalen, sondern die realen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des einzelnen Betroffenen. Denn dieser hat sich mit seiner Lebensf\u00fchrung abh\u00e4ngig von der bestehenden Unterhaltspflicht eingerichtet. In einer breite Bev\u00f6lkerungskreise unvorbereitet treffenden und vielfach als existenzbedrohend erlebten Krise sind keine kurzfristigen \u00c4nderungen im pers\u00f6nlichen Lebensumfeld zu erwarten. Vielmehr sind die vorgefundenen Verh\u00e4ltnisse als gegeben hinzunehmen und allen unterhaltsrechtlichen Beurteilungen zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>Aus der fr\u00fcheren Rechtsprechung (Brandenburgisches OLG\u00a0v. 12.1.1995 &#8211; 9 UF 90\/94,\u00a0FamRZ 1995, 1220; OLG Dresden v. 25.11.1997 &#8211; 10 WF 455\/97, FamRZ 1998, 767) gen\u00e4hrte \u00dcberlegungen, vor\u00fcbergehende Einkommensr\u00fcckg\u00e4nge k\u00f6nnten in den ersten Monate einer Kurzarbeit \u00fcberbr\u00fcckt werden, sind ebenso realit\u00e4tsfremd wie die Annahme, bei selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit lie\u00dfen sich mehrmonatige Umsatzeinbu\u00dfen einige Monate sp\u00e4ter noch aufholen. Im Unterhalt gilt das Liquidit\u00e4tsprinzip \u2013 d.h. die Zahlung muss aus dem laufenden Einkommen m\u00f6glich sein. Ist dies nicht der Fall, sind auch kurzfristige Ver\u00e4nderungen zu beachten und k\u00f6nnen zu einem \u2013 m\u00f6glicherweise auch nur vor\u00fcbergehenden \u2013 Wegfall des Anspruchs f\u00fchren.<\/p>\n<p>Auch wenn alle hoffen, dass die Krise nicht allzu lange andauern m\u00f6ge, wei\u00df noch niemand, wie sich Auftragslage und Arbeitsmarkt nach einer R\u00fcckkehr zum gesellschaftlichen Normalzustand entwickeln werden. Wir m\u00fcssen zur Kenntnis nehmen, dass wir derzeit eine weltweite Krisensituation durchleben, f\u00fcr die es keine Erfahrungswerte gibt und deren langfristigen Folgen sich nicht prognostizieren lassen. Daher folgt aus der Einkommenskrise des Einzelnen die notwendige Reaktion beim Unterhalt.<\/p>\n<p>Aber auch f\u00fcr diese Anpassung gibt es keine unterhaltsrechtlich verl\u00e4sslichen Erfahrungswerte. So werden derzeit eine ganze Reihe von Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen installiert, die teils den betrieblichen Sektor, teils auch die private Lebenssituation betreffen und zudem Familien mit Kindern in besonderer Weise beg\u00fcnstigen sollen. Deren Wirkungen und Dauer lassen sich aktuell noch nicht \u00fcberblicken, wie sich auch noch nicht absehen l\u00e4sst, wann sich die Verh\u00e4ltnisse wieder stabilisieren werden. Bei diesem unsicheren Terrain ist es nicht zielf\u00fchrend, sich auf kleinteilige Unterhaltsberechnungen nach den bekannten unterhaltsrechtlichen Schemata einzulassen. Gefragt sind vielmehr Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die tats\u00e4chliche Lebenssituation der jeweils anderen Seite sowie die Bereitschaft, sich kreativ mit flexiblen L\u00f6sungen auseinanderzusetzen. Dabei lassen sich in einem \u2013 mit dem gebotenen Abstand gef\u00fchrte \u2013 pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch schneller pragmatische, ma\u00dfgeschneiderte L\u00f6sungen erreichen, als in einer ganzen Reihe gerichtlicher Ab\u00e4nderungsverfahren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eDas Corona-Virus ist in aller Munde\u201c \u2013 sehr doppeldeutig beginnt das Merkblatt einer Arztpraxis zu den Verhaltensregeln anl\u00e4sslich der Covid-19-Pandemie. Zum Gl\u00fcck gilt dies nur im \u00fcbertragenen Sinn, betrifft aber l\u00e4ngst nicht mehr nur medizinische Aspekte. 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