{"id":609,"date":"2020-05-06T08:48:41","date_gmt":"2020-05-06T06:48:41","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=609"},"modified":"2020-05-06T08:48:41","modified_gmt":"2020-05-06T06:48:41","slug":"wer-betreut-bestimmt-auch-brandenburgisches-olg-v-24-2-2020-13-uf-125-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2020\/05\/06\/wer-betreut-bestimmt-auch-brandenburgisches-olg-v-24-2-2020-13-uf-125-19\/","title":{"rendered":"Wer betreut \u2013 bestimmt auch! (Brandenburgisches OLG v. 24.2.2020 \u2013 13 UF 125\/19)"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">In der Praxis sind diese Fallkonstellationen immer wieder anzutreffen: Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, ist mit der Ausgestaltung der Umgangskontakte nicht einverstanden, sei es dass der andere Elternteil zu umfangreiche Fernsehzeiten gew\u00e4hrt, eine aus Sicht des anderen Elternteils \u201eungesunde\u201c Nahrung erm\u00f6glicht oder einfach w\u00e4hrend des Umgangs Aktivit\u00e4ten plant, mit denen der Obhutselternteil \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 nicht einverstanden ist. Nicht immer sind die erhobenen Einw\u00e4nde unberechtigt. Nicht selten zeigt sich aber auch, dass die geltend gemachten Bedenken weniger in der berechtigten Sorge um das Kindeswohl wurzeln, sondern eher in der Paarproblematik ihre Begr\u00fcndung finden. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Mit einem entsprechend gelagerten Sachverhalt hat sich aktuell das Brandenburgische OLG befasst:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Der Antragsteller war durch gerichtlichen Vergleich zum Umgang mit seinen beiden S\u00f6hnen berechtigt, wobei der Umgang mit dem \u00e4lteren Sohn von Donnerstag nach der Schule\/Hort bis Montag Schulbeginn und mit dem j\u00fcngeren Sohn von Freitag nach der Kita bis Sonntag 18.00 Uhr ausge\u00fcbt wurde. Die Kinder waren sp\u00e4testens um 16.00 Uhr von der Schule bzw. Kita abzuholen. Den \u00e4lteren Sohn hatte der Antragsteller aufgefordert, an den Umgangsfreitagen allein vom Schul-\/Hortgeb\u00e4ude zum Kitageb\u00e4ude seines Bruders zu gehen und dort auf den Vater zu warten. Nachdem das Kind an mindestens einem Freitag etwa 15 Minuten lang vor der verschlossenen Kitat\u00fcr warten musste, forderte die Antragsgegnerin die Horterzieherin auf, es dem Kind nicht mehr zu erlauben, den Hort zu verlassen, um zur Kita zu gehen. Im gerichtlichen Verfahren forderte der Antragsteller, der Antragsgegnerin aufzugeben, das Verbot gegen\u00fcber dem Hort zur\u00fcckzunehmen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Der Senat ist in der Beschwerdeinstanz diesem Antragsbegehren gefolgt und hat darauf verwiesen, dass der Antragsteller f\u00fcr die Dauer des festgelegten Umgangs das Recht zur alleinigen Entscheidung \u00fcber die tats\u00e4chliche Umgangsgestaltung hat und eine Einschr\u00e4nkung dieser Befugnis aus Gr\u00fcnden des Kindeswohls nicht in Betracht kommt. Zur Begr\u00fcndung hat der Senat weitergehend ausgef\u00fchrt, dass die Art und Weise der Abholung des Kindes regelm\u00e4\u00dfig Bestandteil der Alltagssorge ist. Was aber Gegenstand der Alltagssorge ist, kann nicht gleichzeitig Umgangsmodalit\u00e4t sein. Ist daher ausdr\u00fccklich vereinbart, dass der Umgang nach der Schule beginnt, so ist der Moment des Schulschlusses der tats\u00e4chliche Beginn der Alltagssorge des Umgangsberechtigten, auch wenn die Umgangsvereinbarung die Formulierung enthalt, dass das Kind \u201esp\u00e4testens um 16.00 Uhr\u201c von der Schule oder der Kita abzuholen ist.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Weitergehend hat der Senat auch keine Notwendigkeit gesehen, familiengerichtlich in die Entscheidungsbefugnis des Antragstellers zu der Frage einzugreifen, wie der Schulweg konkret bew\u00e4ltigt werden soll, da keine Kindeswohlgef\u00e4hrdung vorliegt, d.h. der Senat ist in \u00dcbereinstimmung mit den anderen Verfahrensbeteiligten davon ausgegangen, dass der in Rede stehende Schulweg von 800 Meter f\u00fcr einen Achtj\u00e4hrigen normal ist und die hiesigen Witterungsverh\u00e4ltnisse hierbei keine Gesundheitsbeeintr\u00e4chtigung bef\u00fcrchten lassen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Auch wenn Eltern die Sorge f\u00fcr ihre Kinder gemeinsam aus\u00fcben und damit grunds\u00e4tzlich das Gesamtvertretungsprinzip gilt, bleibt davon ein m\u00f6gliches Alleinvertretungsrecht eines Elternteils unber\u00fchrt. Dieses kann sich kraft Gesetzes ergeben, etwa das Alleinentscheidungsrecht f\u00fcr Angelegenheiten des t\u00e4glichen Lebens oder im Fall des angeordneten Ruhens der elterlichen Sorge. Daneben kommt ein Notvertretungsrecht in Betracht bei Gefahr in Verzug. Und letztlich kann einem Elternteil durch gerichtlichen Beschluss die Entscheidungsbefugnis f\u00fcr eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung \u00fcbertragen werden, wenn die Eltern zu dieser Frage kein Einvernehmen erzielen k\u00f6nnen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">W\u00e4hrend der Dauer eines Umgangskontakts ist der berechtigte Elternteil damit nicht nur zur Entscheidung \u00fcber Angelegenheiten des t\u00e4glichen Lebens berechtigt. Er bestimmt ebenso den Ort an dem der Umgang stattfindet, d.h. den Aufenthaltsort des Kindes, sowie die konkrete Ausgestaltung des Umgangs. Zu beachten sind allerdings die Belange des Kindes, etwa folgend aus gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen, so dass etwaigen Sicherheitsbedenken des anderen Elternteils auch nur in dem Umfang Rechnung zu tragen ist, als sie sich am Kindeswohl orientieren und nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich zu werten sind.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Praxis sind diese Fallkonstellationen immer wieder anzutreffen: Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, ist mit der Ausgestaltung der Umgangskontakte nicht einverstanden, sei es dass der andere Elternteil zu umfangreiche Fernsehzeiten gew\u00e4hrt, eine aus Sicht des anderen Elternteils \u201eungesunde\u201c Nahrung erm\u00f6glicht oder einfach w\u00e4hrend des Umgangs Aktivit\u00e4ten plant, mit denen der Obhutselternteil [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":44,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[49,2,104],"tags":[419,421,82,418,420,403,417],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/609"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/44"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=609"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/609\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":610,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/609\/revisions\/610"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=609"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=609"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=609"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}