{"id":612,"date":"2020-05-20T11:03:54","date_gmt":"2020-05-20T09:03:54","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=612"},"modified":"2020-05-20T11:09:16","modified_gmt":"2020-05-20T09:09:16","slug":"keine-gebuehren-verschenken-ug-vergleich-im-so-verfahren-verdoppelt-auch-den-verfahrenswert-olg-nuernberg-v-16-1-2020-11-wf-1243-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2020\/05\/20\/keine-gebuehren-verschenken-ug-vergleich-im-so-verfahren-verdoppelt-auch-den-verfahrenswert-olg-nuernberg-v-16-1-2020-11-wf-1243-19\/","title":{"rendered":"Keine Geb\u00fchren verschenken: UG-Vergleich im SO-Verfahren verdoppelt auch den Verfahrenswert (OLG N\u00fcrnberg v. 16.1.2020 &#8211; 11 WF 1243\/19)"},"content":{"rendered":"<p>Das AG Neustadt\/Eich hat den Wert eines Verfahrens um das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach \u00a7 45 Abs. 3 FamFG vom Regelwert 3.000 \u20ac auf 4.500 \u20ac erh\u00f6ht, weil es zwei Termine gab, eine Zwischenvereinbarung geschlossen und ein SV-Gutachten eingeholt wurde.<\/p>\n<p>Nach Einholung des Gutachtens trafen die Eltern eine Vereinbarung, die das Beibehalten des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts und zugleich den Umgang im Umfang eines 9:5-Modells regelte. Das OLG N\u00fcrnberg erh\u00f6hte den Gegenstandswert des SO-Verfahrens wegen der getroffenen Umgangsregelung um weitere 3.000 \u20ac auf 7.500 \u20ac. (Die Zwischenvereinbarung w\u00e4re, weil eine eA vermeidend, 1.500 \u20ac wert gewesen, was aber in den 3.000 \u20ac unterging.)<\/p>\n<p>Der Leitsatz des Gerichts lautet:\u00a0\u201eWird in einem Verfahren zur elterlichen Sorge auch eine vom Gericht gebilligte Umgangsregelung getroffen, so ist also ein Verfahrenswert aus der Summe der Verfahrensgegenst\u00e4nde Umgang und elterliche Sorge festzusetzen, weil die Billigung eine Sachpr\u00fcfung, mithin ein Verfahren, voraussetzt und einer Entscheidung zum Umgang gleichsteht (im Anschluss an BGH FamRZ 2019, 1616 Rz. 20).\u201c<\/p>\n<p>Dabei macht das OLG keinen dogmatischen Unterschied, ob es sich um eine \u00fcbliche Umgangsregelung handele oder ob deren Umfang einem Wechselmodell entspr\u00e4che, weil es sich bei jeder Umgangsregelung um eine Frage der tats\u00e4chlichen Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge handele. Jede Umgangsregelung greife in die Aus\u00fcbung des Sorgerechts ein, indem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls das Umgangsbestimmungsrecht des oder der Sorgeberechtigten eingeschr\u00e4nkt werden, ohne aber elterliche Kompetenzen zu entziehen.<\/p>\n<p>Aus den Gr\u00fcnden: \u201eGem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 1 FamGKG betr\u00e4gt in den dort genannten Kindschaftssachen der Verfahrenswert 3.000 \u20ac. Eine Korrektur gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 3 FamGKG kommt in Betracht, wenn besondere Umst\u00e4nde, die Festsetzung des Regelwertes als unbillig erscheinen lassen (vgl. hierzu Bundestags-Drucksache 16\/6308 S. 306). Solche besonderen Umst\u00e4nde sind insbesondere anzunehmen, wenn das Verfahren besonders umfangreich und schwierig gewesen ist, an eine Reduzierung ist zu denken, wenn die Beteiligten nur \u00fcber ein geringes Einkommen verf\u00fcgen und das Verfahren sich einfach gestaltet hat. Der vermehrte Aufwand durch eine Einigung der Beteiligten wird bereits durch die Einigungsgeb\u00fchr abgegolten. Sie kann deshalb nicht auch noch zur Rechtfertigung eines erh\u00f6hten Verfahrenswertes herangezogen werden. Wird in einem Sorgerechtsverfahren auch das Umgangsrecht f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit geregelt, handelt es sich um mehrere Kindschaftssachen, deren Werte gesondert nach \u00a7 45 FamGKG zu ermitteln und dann nach \u00a7 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu addieren sind.\u201c<\/p>\n<p>(OLG N\u00fcrnberg v. 16.1.2020 &#8211; 11 WF 1243\/19, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=famrb.2020.04.i.0147.01.e\">FamRB 2020, 147<\/a>)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das AG Neustadt\/Eich hat den Wert eines Verfahrens um das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach \u00a7 45 Abs. 3 FamFG vom Regelwert 3.000 \u20ac auf 4.500 \u20ac erh\u00f6ht, weil es zwei Termine gab, eine Zwischenvereinbarung geschlossen und ein SV-Gutachten eingeholt wurde. 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