{"id":616,"date":"2020-05-26T15:34:53","date_gmt":"2020-05-26T13:34:53","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=616"},"modified":"2020-05-26T15:34:53","modified_gmt":"2020-05-26T13:34:53","slug":"gerechtigkeit-fuer-die-ausgleichsberechtigten-bverfg-v-26-5-2020-1-bvl-5-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2020\/05\/26\/gerechtigkeit-fuer-die-ausgleichsberechtigten-bverfg-v-26-5-2020-1-bvl-5-18\/","title":{"rendered":"Gerechtigkeit f\u00fcr die Ausgleichsberechtigten (BVerfG v. 26.5.2020 \u2013 1 BvL 5\/18)"},"content":{"rendered":"<p>Karlsruhe lucuta \u2013 causa finita. Das BVerfG hat zwar \u00a7 17 VersAusglG nicht f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt, aber daf\u00fcr die Auslegung und Anwendung der Norm durch die bisherige Rechtsprechung. Wenn die Halbteilung des Kapitalwerts des ehezeitlichen Versorgungserwerbs bei externer Teilung f\u00fcr die ausgleichsberechtigte Person ein Versorgungsergebnis erg\u00e4be, das die H\u00e4lfte des ehezeitlichen Anwartschaftserwerbs um mehr als 10\u00a0% unterschreitet, sei entweder durch das Gericht der Ausgleichswert zu Lasten des Versorgungstr\u00e4gers zu erh\u00f6hen, oder der Versorgungstr\u00e4ger zur internen Teilung zu verpflichten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen f\u00fcr die Praxis:<\/strong><\/p>\n<p>Seit Mitte 2017 betr\u00e4gt der von der bisherigen Rechtsprechung zur Berechnung der Kapitalwerte angewandte Rechnungszins weniger als 3\u00a0%. Bei externer Teilung des ehezeitlich erworbenen betrieblichen Anrechts in die gesetzliche Rentenversicherung \u00fcbersteigt daher der Rentenertrag der ausgleichsberechtigten Person den der ausgleichspflichtigen. Zuvor war das anders, Transferverluste bis 50\u00a0% waren damals nicht selten und passieren auch noch heute, wenn ein Ausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr m\u00f6glich ist, weil die ausgleichsberechtigte Person bereits Altersrente bezieht.<\/p>\n<p><strong>In der Praxis bedeutet das f\u00fcr Altf\u00e4lle (Ehezeit bis Mitte 2017) und Rentnerscheidungen:<\/strong><\/p>\n<p>Verlangt in F\u00e4llen des \u00a7 17 VersAusglG der Versorgungstr\u00e4ger die externe Teilung, ist beim Zielversorgungstr\u00e4ger anzufragen, in welcher H\u00f6he aus dem vom Versorgungstr\u00e4ger ermittelten Ausgleichswert f\u00fcr eine gleich alte Person gleichen Geschlechts wie die ausgleichspflichtige Person eine Versorgung resultieren w\u00fcrde. Dabei kommt es nicht nur auf die nominelle H\u00f6he der Versorgung bei Rentenbeginn, sondern auch auf deren Dynamik an. Kurz: Das in der Zielversorgung zu erwartende Versorgungsvolumen vom Rentenbeginn bis zum Tod muss f\u00fcr die ausgleichspflichtige Person in Quell- und Zielversorgung nahezu identisch sein. Meist hat die ausgleichsberechtigte Person andere biometrische Risiken (Geschlecht und Alter, also Lebenserwartung und Renteneintritt) wie die ausgleichspflichtige Person. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die nominelle H\u00f6he der zu erwartenden Versorgung von der Quellversorgung abweicht, solange das Rentenvolumen nahezu identisch ist. Ma\u00dfgeblich ist die Rentenvolumenerwartung. Unterschreitet die Rentenvolumenerwartung in der Zielversorgung die Rentenvolumenerwartung der Quellversorgung um mehr als 10\u00a0%, ist der Ausgleichswert, den der Quellversorgungstr\u00e4ger zu zahlen h\u00e4tte, durch das Gericht entsprechend anzupassen. Will der Quellversorgungstr\u00e4ger das vermeiden, kann er die interne Teilung w\u00e4hlen.<\/p>\n<p><strong>Das alles ist nicht ganz einfach zu ermitteln:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Wie soll ein mit mittelm\u00e4\u00dfigen mathematischen und versicherungsmathematischen Kenntnissen ausgestatteter Jurist das zu erwartende Rentenvolumen bestimmen?<\/li>\n<li>Was passiert, wenn die Rentenvolumenerwartung in der Zielversorgung oberhalb der der Quellversorgung liegt, kann dann der Ausgleichswert abgesenkt werden, um f\u00fcr beide Ehegatten eine gleiche Volumenerwartung zu begr\u00fcnden, oder wird der Versorgungstr\u00e4ger entlastet?<\/li>\n<li>Was, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine \u201eung\u00fcnstige, teure\u201c Zielversorgung w\u00e4hlt? Wird sein Wahlrecht nach \u00a7 15 VersAusglG auf die \u201eg\u00fcnstigste\u201c Variante beschr\u00e4nkt?<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die erste Frage kann durch Software gel\u00f6st werden. Schon die <strong>n\u00e4chste Version des Programms zur Kapitalwertkontrolle<\/strong> (zu finden auf der <a href=\"https:\/\/www.famrb.de\/muster_formulare.html\">Homepage des FamRB<\/a>) wird die Rentenvolumenbestimmung f\u00fcr die Quell- und Zielversorgung (auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung) erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>\u00dcber die zweite und dritte Frage m\u00fcssen wir noch gemeinsam nachdenken. Aber wie so oft: Man kommt kl\u00fcger, aber auch nachdenklicher aus einem Gerichtsverfahren heraus, als man hineingegangen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Karlsruhe lucuta \u2013 causa finita. Das BVerfG hat zwar \u00a7 17 VersAusglG nicht f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt, aber daf\u00fcr die Auslegung und Anwendung der Norm durch die bisherige Rechtsprechung. 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