{"id":619,"date":"2020-06-15T11:41:52","date_gmt":"2020-06-15T09:41:52","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=619"},"modified":"2020-06-15T12:33:47","modified_gmt":"2020-06-15T10:33:47","slug":"corona-krise-zum-zweiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2020\/06\/15\/corona-krise-zum-zweiten\/","title":{"rendered":"Corona-Krise zum Zweiten &#8230;"},"content":{"rendered":"<p>&#8230; nein, nicht die bef\u00fcrchtete zweite Infektionswelle rollt auf uns zu, sondern das 2. Paket steuerlicher Hilfsma\u00dfnahmen durchl\u00e4uft im Eiltempo das Gesetzgebungsverfahren. Nachdem der Regierungsentwurf am 12. Juni auf den Weg gebracht wurde, soll das Gesetz in Sondersitzungen von Bundestag und Bundesrat am 29. Juni beschlossen werden, um am <strong>1. Juli 2020<\/strong> in Kraft zu treten.<\/p>\n<p>Neben einer Reihe steuerrechtlicher Detailfragen sind es vor allem drei Gesetzes\u00e4nderungen, die Familien aufhorchen lassen. Diese betreffen<\/p>\n<ul>\n<li>die angek\u00fcndigte <strong>Senkung der Umsatzsteuer<\/strong> von 19\u00a0% auf 16\u00a0% sowie von 7\u00a0% auf 5\u00a0% beim erm\u00e4\u00dfigten Satz. Die Umsatzsteuer wird befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Davon verspricht sich die Regierung einen kr\u00e4ftigen Impuls bei den Konsumausgaben. Die Hoffnung ist nicht ganz unberechtigt, weil die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen diese Mittel in der Regel vollst\u00e4ndig f\u00fcr den laufenden Lebensunterhalt verbrauchen und sie daher durch Verbrauchssteuern \u00fcberproportional belastet sind. Ob sich der gew\u00fcnschte Erfolg wirklich einstellt, h\u00e4ngt aber nicht allein vom Verbrauchsverhalten ab, sondern auch davon, ob sich die Senkung des Steuersatzes in entsprechend erm\u00e4\u00dfigten Preisen niederschl\u00e4gt.<\/li>\n<li>den sog. <strong>Kinderbonus<\/strong> von 300 \u20ac, der in zwei Raten von jeweils 150 \u20ac im September und Oktober 2020 ausgezahlt werden soll, sofern im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Leistung wird aber auch dann erbracht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zumindest in einem Monat des Jahres 2020 vorgelegen haben \u2013 nur erfolgt die Auszahlung dann m\u00f6glicherweise verz\u00f6gert und in einem Betrag. Auch von dieser Leistung verspricht sich die Regierung einen mit der Steuersenkung vergleichbaren Effekt. F\u00fcr die <strong>unterhaltsrechtlichen Folgen<\/strong> ist wesentlich, dass es sich bei diesen Zahlungen um ein erh\u00f6htes Kindergeld handelt und diese auch steuerlich so behandelt werden. Die Bezeichnung als Kinderbonus oder Einmalbetrag \u00e4ndert hieran nichts. Denn die Regelung findet sich in der Vorschrift zur H\u00f6he des Kindergeldes (\u00a7 66 Abs. 1 Satz 2 EStG bzw. \u00a7 6 Abs. 3 BKGG), weshalb <strong>\u00a7 1612b Abs. 1 BGB unmittelbar anzuwenden<\/strong> ist. Besondere Vorschriften zur Nichtber\u00fccksichtigung gibt es lediglich bei mehreren Sozialleistungen und beim Unterhaltsvorschuss. Insofern ist die Rechtslage mit dem 2009 ausgezahlten Kinderbonus vergleichbar (s. AG Offenburg FamRZ 2009, 2014; <em>Diehl<\/em>, FamRZ 2009, 932).<\/li>\n<li>den f\u00fcr zwei Jahre (2020, 2021) um 2.100 \u20ac <strong>erh\u00f6hte<\/strong> <strong>Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende<\/strong> (\u00a7 24b EStG). Dieser bewirkt abh\u00e4ngig von dem individuellen Steuersatz eine zus\u00e4tzliche steuerliche Entlastung zwischen 35 \u20ac und 75 \u20ac und ein entsprechend h\u00f6heres Monatseinkommen. Die Erh\u00f6hungsbetrag von jeweils 240 \u20ac f\u00fcr das zweite und weitere Kinder bleibt unver\u00e4ndert erhalten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei den schrittweise eingef\u00fchrten Lockerungen beginnt sich allm\u00e4hlich ein Gef\u00fchl von Normalit\u00e4t einzustellen. Gleichwohl sollten wir nicht vergessen, dass sich die Welt unver\u00e4ndert im Krisenmodus befindet und wir von einem \u201eNormalzustand\u201c noch weit entfernt sind. Daher hat das Motto \u201e<em>gemeinsam schaffen wir es<\/em>\u201c auch im Familienrecht weiterhin seine Berechtigung. Die aktuellen Gesetzes\u00e4nderungen m\u00f6gen nicht ohne Folgen f\u00fcr den Unterhalt sein; an die Stelle streng schematischer Berechnungen sollte daher gleichwohl die Suche nach ma\u00dfgeschneiderten Modellen treten, die den tats\u00e4chlichen Lebensverh\u00e4ltnissen aller Beteiligten gerecht werden.<\/p>\n<p>Hier kommen Sie zum Regierungsentwurf: <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Gesetzestexte\/Gesetze_Gesetzesvorhaben\/Abteilungen\/Abteilung_IV\/19_Legislaturperiode\/Gesetze_Verordnungen\/2020-06-12-Zweites-Corona-Steuerhilfegesetz\/0-Gesetz.html\">https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Gesetzestexte\/Gesetze_Gesetzesvorhaben\/Abteilungen\/Abteilung_IV\/19_Legislaturperiode\/Gesetze_Verordnungen\/2020-06-12-Zweites-Corona-Steuerhilfegesetz\/0-Gesetz.html<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8230; nein, nicht die bef\u00fcrchtete zweite Infektionswelle rollt auf uns zu, sondern das 2. 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