{"id":625,"date":"2020-06-24T14:34:33","date_gmt":"2020-06-24T12:34:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=625"},"modified":"2020-06-24T14:37:30","modified_gmt":"2020-06-24T12:37:30","slug":"und-ewig-gruesst-das-murmeltier-zum-im-refe-eines-gesetzes-zur-reform-des-vormundschafts-und-betreuungsrechts-mitgeregelten-ehegattenvertretungsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2020\/06\/24\/und-ewig-gruesst-das-murmeltier-zum-im-refe-eines-gesetzes-zur-reform-des-vormundschafts-und-betreuungsrechts-mitgeregelten-ehegattenvertretungsrecht\/","title":{"rendered":"Und ewig gr\u00fc\u00dft das Murmeltier \u2013 zum im RefE eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mitgeregelten Ehegattenvertretungsrecht"},"content":{"rendered":"<p>Es gibt Gesetzesvorhaben, die werden auf dem Marktplatz geboren. Stellt man sich auf selbigen und befragt Passanten, ob denn im Fall pl\u00f6tzlich eintretender Bewusstlosigkeit eines Ehegatten der andere f\u00fcr ihn \u00fcber \u00e4rztliche Eingriffe entscheiden, Behandlungsvertr\u00e4ge abschlie\u00dfen d\u00fcrfe und \u00e4rztliche Informationen entgegennehmen k\u00f6nne, wird man mehrheitlich Zustimmung und Verwunderung gleichzeitig ernten. Die Passanten werden zustimmen, dass Ehegatten \u00fcber den Gesundheitszustand des anderen informiert werden d\u00fcrfen und sie f\u00fcreinander Behandlungsma\u00dfnamen einleiten k\u00f6nnen, wenn der erkrankte, verungl\u00fcckte, demente oder sonst gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig gewordene Ehepartner dies nicht mehr entscheiden kann. Verwunderung w\u00fcrde die juristische Information ausl\u00f6sen, dass all das derzeit nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Es ist daher nachvollziehbar, dass die Politik die wechselseitige Vertretungsbefugnis der Ehegatten dem Ergebnis der Marktplatzumfrage anzupassen gedenkt. Der Referentenentwurf des BMJV zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts nutzt die freigebliebene Hausnummer des \u00a7 1358 BGB um ein umfassendes wechselseitiges Vertretungsrecht der Ehegatten zu etablieren, wenn \u201e<em>ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitsf\u00fcrsorge rechtlich nicht besorgen<\/em>\u201c kann. Der (gesetzlich als Ehefolge) vertretungsbefugte Ehegatte kann \u00fcber Untersuchungen, Gesundheitszustand und Heilbehandlungen und andere \u00e4rztliche Eingriffe und sogar \u00fcber freiheitsentziehende Ma\u00dfnahmen f\u00fcr den anderen Ehegatten entscheiden, sofern die Dauer der Ma\u00dfnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht \u00fcberschreitet. Gleichzeitig werden die \u00c4rzte von ihrer Schweigepflicht unter den Voraussetzungen der Notwendigkeit einer Vertretung entbunden.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Marktplatz-B\u00fcrger dem noch verst\u00e4ndnisvoll zustimmt, graust es den Familienrechtler: Wer heiratet, gibt sich als Mensch nicht in die Hand seines Gatten. Juristisch bleibt er Individuum. Wenn er m\u00f6chte, dass seinem Ehegatten eine so weitgehende Kompetenz einger\u00e4umt wird, ist dies auch heute ohne Gesetzes\u00e4nderung \u00fcber Patientenverf\u00fcgung und Vorsorgevollmacht zu regeln. Einer gesetzlichen Initiative bedarf es nicht.<\/p>\n<p>Das in \u00a7 1357 BGB geregelte Ehegattenvertretungsrecht bei \u201eGesch\u00e4ften zur Deckung des Lebensbedarfs\u201c ist v\u00f6llig ausreichend und sch\u00fctzt den Handel in seinem Vertrauen.<\/p>\n<p>Eines weitergehenden Ehegattenvertretungsrechts bedarf es nicht. In der Ehe begegnen sich zwei selbstst\u00e4ndige Rechtssubjekte, deren Entschluss, das Leben gemeinsam zu versuchen, keineswegs ihre Rechtssubjektivit\u00e4t beseitigt. Deutlich wird dies darin, dass das Gesetz als gesetzlichen G\u00fcterstand den der G\u00fctertrennung mit Zugewinnausgleich vorsieht. Die Vorstellung des Verschmelzens zweier Personen zu einer \u201eEhe\u201c, die dann als Rechtsadressat in Betracht, kommt entspricht nicht der gelebten Realit\u00e4t und nicht dem gesetzlichen Verst\u00e4ndnis von der Ehe.<\/p>\n<p>Die Verantwortung f\u00fcr Leben und Wohl eines hilfsbed\u00fcrftigen B\u00fcrgers trifft den Staat und nicht den anderen Ehegatten, es sei denn der hilfsbed\u00fcrftige Ehegatte h\u00e4tte ausdr\u00fccklich ein derartiges Vertretungsrecht gew\u00fcnscht. Aus der Eheschlie\u00dfung auf Vertretungsmacht zu schlie\u00dfen, ist ein R\u00fcckfall in die 60er Jahre. Als ich unverheiratet mit meiner Freundin die erste gemeinsame Wohnung anmietete, gaben wir uns als verheiratet aus und trugen Eheringe von Freunden. Als der Mietvertrag von meiner Frau unterzeichnet werden sollte, habe ich der Vermieterin, einer \u00e4lteren Bonner B\u00fcrgersdame, erkl\u00e4rt, soweit werde es in Deutschland nicht kommen, dass der Mann nicht f\u00fcr seine Frau unterschreiben d\u00fcrfe. Noch heute verfolgt mich dieser Satz, den die Vermieterin aus dem Mund eines kurz vor dem Examen stehenden Jurastudenten akzeptierte und der meine Frau vor einer Urkundenf\u00e4lschung sch\u00fctzte.<\/p>\n<p>Von den praktischen Schwierigkeiten der gesetzlichen Vertretungsvermutung will ich gar nicht reden. Sie gilt n\u00e4mlich dann nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, dem Vertreter oder dem behandelnden Arzt ein entgegenstehender Wille des Vertretenen oder ein von ihm benannter anderer Vertreter bekannt war oder mehr als drei Monate seit Eintritt der Bewusstlosigkeit oder krankheitsbedingter Unf\u00e4higkeit zur eigenst\u00e4ndigen Erledigung der Gesundheitsbesorgung vergangen sind. Wie ein Arzt all dies und insbesondere das Zusammenleben der Ehegatten feststellen soll, bleibt im Unklaren.<\/p>\n<p>Tr\u00e4te diese Norm in Kraft, w\u00fcrde allen Altehen pl\u00f6tzlich ein gesetzliches Vertretungsrecht beschert, das nur durch Vorsorgevollmacht und Patientenverf\u00fcgung abgew\u00e4hlt werden kann.<\/p>\n<p>Ein solches gesetzliches Ehebild ist personaler Unselbst\u00e4ndigkeit verhaftet und hat in einem modernen Familienrecht nichts zu suchen, mag es auch noch so sehr der falschen Marktplatzmeinung entsprechen. Nur um derentwillen f\u00fchren wir ja auch nicht die Errungenschafts- oder G\u00fctergemeinschaft als gesetzlichen G\u00fcterstand ein. Wer heiratet, gibt sich nicht in die Hand des anderen Gatten, nur weil der Standesbeamte durch sein Testat der Eheschlie\u00dfung steuerliche Vor- und sozialrechtliche Nachteile f\u00fcr die Ehegatten ausl\u00f6st. Meine B\u00fcrokolleginnen und Kollegen habe ich fr\u00fcher deutlich h\u00e4ufiger als meine Frau gesehen. Aus gesellschaftlicher Verrechtlichung auf Vertretungsbefugnis zu schlie\u00dfen, l\u00e4ge vielleicht noch n\u00e4her.<\/p>\n<p>Das Ehegattenvertretungsrecht ist nicht neu. Periodisch taucht es auf und verschwindet wieder. Es ist zu vermuten, dass die in der Tat sinnvolle Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts auch ohne die Reform des Ehegattenvertretungsrechts diskutiert und verabschiedet werden kann. Einer Erweiterung gesetzlicher Vertretungsbefugnis bedarf es nicht, sonst kommen wir wieder auf das Niveau zur\u00fcck, das bis Mitte der 70er Jahre dem Ehemann die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses der Ehefrau erm\u00f6glichte. Der einzige \u201eFort\u201cschritt w\u00e4re, dass nun auch die Frau den Mann vertreten kann.<\/p>\n<p>Zum Referentenentwurf (Vorsicht: 500 Seiten!) kommen Sie <a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Dokumente\/RefE_Vormundschaft_Betreuungsrecht.html?nn=6712350\">hier<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es gibt Gesetzesvorhaben, die werden auf dem Marktplatz geboren. 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