{"id":629,"date":"2020-08-07T14:33:52","date_gmt":"2020-08-07T12:33:52","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=629"},"modified":"2020-08-07T14:33:52","modified_gmt":"2020-08-07T12:33:52","slug":"harte-zeiten-fuer-umgangsblockierer-saarlaendisches-olg-v-11-12-2019-6-wf-156-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2020\/08\/07\/harte-zeiten-fuer-umgangsblockierer-saarlaendisches-olg-v-11-12-2019-6-wf-156-19\/","title":{"rendered":"Harte Zeiten f\u00fcr Umgangsblockierer (Saarl\u00e4ndisches OLG v. 11.12.2019 \u2013 6 WF 156\/19)"},"content":{"rendered":"<p>Die zwangsweise Durchsetzung von Verf\u00fcgungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit war bis zum Inkrafttreten des FamFG zum 1.9.2009 nicht nur mit erheblichen gesetzlichen L\u00fccken behaftet, sondern bewegte sich auch in einem zeitintensiven Verfahren. Mit der Umstellung von Zwangsmitteln auf Ordnungsmittel zur Durchsetzung von Umgangs- und Herausgabeentscheidungen hat der Gesetzgeber die zur Verf\u00fcgung stehenden Vollstreckungsma\u00dfnahmen allerdings versch\u00e4rft. Zu einer Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens hat zudem die Tatsache gef\u00fchrt, dass die Hinweispflicht auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel in das Ausgangsverfahren verlagert ist und damit ein nach fr\u00fcherer Gesetzeslage noch notwendiger zeitlich verz\u00f6gernder weiterer Verfahrensschritt entfallen ist.<\/p>\n<p>Wird gegen eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich schuldhaft versto\u00dfen, so kann dies durch die Festsetzung eines Ordnungsgelds oder Ordnungshaft sanktioniert werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs kommt als ultima ratio nur dann in Betracht, wenn die Festsetzung sonstiger Ordnungsmittel erfolglos blieb, deren Festsetzung keinen Erfolg verspricht oder die Vollstreckung besonders eilbed\u00fcrftig ist.<\/p>\n<p>Ebenso wie nach fr\u00fcherer Gesetzeslage waren die Gerichte bislang gleichwohl bei der Anordnung von Ordnungshaft eher zur\u00fcckhaltend, so dass blockierende Elternteile durchaus die eigene eingeschr\u00e4nkte finanzielle Situation geradezu als \u201eVorteil\u201c erachteten, d.h. sie davon ausgingen, diese der Festsetzung eines Ordnungsgelds entgegen halten zu k\u00f6nnen und zudem darauf vertrauen zu d\u00fcrfen, dass mit Blick auf Betreuungsbelange des Kindes, auch keine Ordnungshaft verh\u00e4ngt werde.<\/p>\n<p>Zahlreiche Ordnungsmittelverfahren endeten daher bisher eher ergebnislos. Es zeichnet sich zwischenzeitlich allerdings eine gegenl\u00e4ufige Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Ebenso wie die Oberlandesgerichte in Th\u00fcringen und Schleswig-Holstein (vgl. zu dieser Thematik eingehend <em>Cirullies<\/em>, FamRB 2020, 241), hat auch das Saarl\u00e4ndische Oberlandesgericht Ende 2019 die gegen einen blockierenden Elternteil festgesetzte Ordnungshaft dem Grunde nach best\u00e4tigt. Diese Praxis gewinnt in Corona-Zeiten besondere Aktualit\u00e4t, da viele betreuende Elternteile die Pandemie-Einschr\u00e4nkungen nutzen, um auch den Umgang des anderen Elternteils einzuschr\u00e4nken, wenn nicht gar vollst\u00e4ndig auszuschlie\u00dfen. Dass dies nicht rechtens ist, ist mittlerweile h.M. (zuletzt OLG Braunschweig v. 20.5.2020 \u2013 1 UF 51\/20 \u2013 kein genereller Umgangsausschluss wegen COVID-19-Infektionsgefahr).<\/p>\n<p>In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Eltern f\u00fcr den achtj\u00e4hrigen Sohn durch gerichtlich gebilligten Vergleich eine Umgangsregelung getroffen, die seitens des Vaters \u2013 in dessen Haushalt der Sohn lebte \u2013 in der weiteren Folge unstreitig nicht umgesetzt wurde. Gegen eine gegen den Vater verh\u00e4ngte einmonatige Ordnungshaft legte er sofortige Beschwerde ein, der seitens des Senats nur teilweise abgeholfen wurde.<\/p>\n<p>Zu der v\u00e4terlichen Einsch\u00e4tzung, dass der gerichtlich gebilligte Vergleich dem Kindeswohl widerspreche, verwies der Senat darauf, dass dieser Einwand nicht im Vollstreckungsverfahren der \u00dcberpr\u00fcfung zug\u00e4nglich sei, sondern allein im Erkenntnisverfahren. Halte der Vater daher an dieser Einsch\u00e4tzung fest, so bed\u00fcrfe es eines von ihm einzuleitenden Ab\u00e4nderungsverfahrens.<\/p>\n<p>Ein Elternteil, der sich bei mangelnder Umsetzung einer Umgangsregelung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes berufe, m\u00fcsse im Einzelfall darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt habe, um es zum Umgang zu bewegen. Unbeschadet der rechtlichen Unerheblichkeit einer solchen Weigerung bei einem gerade erst achtj\u00e4hrigen Kind, sei auch beachtlich, dass nach Verh\u00e4ngung des Ordnungsmittels der Umgang offensichtlich problemlos habe umgesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Verh\u00e4ngung der Ordnungshaft sei im konkreten Fall beanstandungsfrei, da die \u2013 erneute \u2013 Festsetzung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg versprochen habe, da der Vater Leistungen nach dem SGB II beziehe und verm\u00f6genslos sei. Eine andere Sicht rechtfertige sich auch nicht, soweit die Ordnungshaft mit Belastungen f\u00fcr das Kind verbunden sein k\u00f6nne, da eine solche Sichtweise das Elternrecht des umgangsberechtigten Elternteils unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zur\u00fccksetze, zumal wenn der Aufenthalt des Kindes w\u00e4hrend der Ordnungshaft im Haushalt des anderen Elternteils gesichert sei und es keiner Fremdplatzierung bed\u00fcrfe. Lediglich der zeitliche Umfang der erstinstanzlich festgesetzten Ordnungshaft von einem Monat begegne Bedenken. In die Gesamtabw\u00e4gung seien Schwere und Ausma\u00df der Verletzungshandlung, deren Folgen f\u00fcr den Umgangsberechtigten, der zeitliche Umfang des Versto\u00dfes, der Grad des Verschuldens des Verpflichteten, seine pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse und \u2013 vor allem \u2013 spezialpr\u00e4ventive Aspekte einzubeziehen. Unter Abw\u00e4gung dieser Aspekte halte der Senat eine Ordnungshaft von f\u00fcnf Tagen f\u00fcr ausreichend, um das Fehlverhalten zu ahnden, nachdem seit den Herbstferien 2019 der Umgang beanstandungsfrei verlaufe.<\/p>\n<p>Die Verh\u00e4ngung der Ordnungshaft zu Lasten des betreuenden Elternteils mag auf den ersten Blick dem Kindeswohl entgegenstehen. Allerdings darf umgekehrt auch nicht verkannt werden, welche Belastungen wiederholte Vollstreckungsversuche bzw. die g\u00e4nzliche Isolierung von dem anderen Elternteil f\u00fcr das Kind bedeuten, das mit seiner vordergr\u00fcndigen Kontaktablehnung in der Regel nur die Meinung des Obhutselternteils wiedergibt, auf dessen Wohlwollen es letztlich angewiesen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die zwangsweise Durchsetzung von Verf\u00fcgungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit war bis zum Inkrafttreten des FamFG zum 1.9.2009 nicht nur mit erheblichen gesetzlichen L\u00fccken behaftet, sondern bewegte sich auch in einem zeitintensiven Verfahren. Mit der Umstellung von Zwangsmitteln auf Ordnungsmittel zur Durchsetzung von Umgangs- und Herausgabeentscheidungen hat der Gesetzgeber die zur Verf\u00fcgung stehenden Vollstreckungsma\u00dfnahmen allerdings versch\u00e4rft. 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