{"id":636,"date":"2020-09-14T15:07:04","date_gmt":"2020-09-14T13:07:04","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=636"},"modified":"2020-09-14T15:09:38","modified_gmt":"2020-09-14T13:09:38","slug":"va-reform-auf-raten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2020\/09\/14\/va-reform-auf-raten\/","title":{"rendered":"VA-Reform auf Raten"},"content":{"rendered":"<p>Am 2.9.2020 hat das BMJV den Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Versorgungsausgleichsrechts vorgelegt. Der Referentenentwurf sieht folgende Reparaturma\u00dfnahmen vor:<\/p>\n<ul>\n<li>Die externe Teilung von Anrechten eines privaten oder betrieblichen Versorgungstr\u00e4gers soll zuk\u00fcnftig nur dann vom Versorgungstr\u00e4ger (gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person) verlangt werden k\u00f6nnen, wenn der <strong>Gesamtwert der von dem Versorgungstr\u00e4ger auszugleichenden Anrechte<\/strong> die Grenzwerte des \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG (derzeit 63,70 \u20ac Rente bzw. 7.644 \u20ac bei einem Kapitalbetrag) bzw. \u00a7 17 VersAusglG (Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) nicht \u00fcbersteigt.<\/li>\n<li><strong>Ausgleichsanspr\u00fcche nach der Scheidung<\/strong> sollen auf Wunsch der ausgleichsberechtigten Person angeordnet werden k\u00f6nnen, wenn das auszugleichende Anrecht des ausgleichspflichtigen Gatten durch Versorgungsleistungen des Versorgungstr\u00e4gers (Rentenzahlungen) nach Ehezeitende aber vor der Entscheidung \u00fcber den Versorgungsausgleich ausgezehrt wurde (F\u00e4lle des \u201a<strong>Kapitalverzehrs<\/strong>\u2018).<\/li>\n<li>Leistet der Versorgungstr\u00e4ger w\u00e4hrend der Laufzeit des Versorgungsausgleichsverfahrens vertragsgem\u00e4\u00df an die versicherte Person eine Rente, ist er gegen\u00fcber der ausgleichsberechtigten Person bis zur \u00dcbergangszeit (<strong>\u00a7 30 Abs. 2 VersAusglG<\/strong>) nach dem Wortlaut der Norm von Leistungen befreit. Klarstellend wird nunmehr festgelegt, dass dies <strong>nur im Umfang der <em>tats\u00e4chlichen<\/em> Leistungen<\/strong> an die ausgleichsberechtigte Person gilt.<\/li>\n<li>Der Zeitpunkt f\u00fcr die <strong>fr\u00fchestm\u00f6gliche Antragstellung auf Ab\u00e4nderung<\/strong> des Versorgungsausgleichs wird von 6 auf <strong>12 Monate<\/strong> vor dem voraussichtlich ersten Versorgungsbezug eines geschiedenen Gatten erweitert (\u00a7 226 Abs. 2 FamFG-E).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Alle diese Reformpunkte sind sinnvoll:<\/p>\n<p>Die f\u00fcr Versicherungsvertreter attraktiven Abschlusspr\u00e4mien f\u00fcr Neuvertr\u00e4ge haben eine teilweise kurios hohe Zahl von Kleinstversicherungen beim gleichen Konzern zur Folge, die dann in ein \u00c4rgernis umschl\u00e4gt, wenn im Versorgungsausgleich diese Anrechte unter dem Schwellwert der Ausgleichspflicht liegen, in der Summe diesen aber deutlich \u00fcbersteigen. Auch in der betrieblichen Altersversorgung werden teilweise eine ganze Reihe von Kleinversorgungen begr\u00fcndet, die einzeln, aber nicht in der Summe unter dem Schwellwert der Beitragsbemessungsgrenze bleiben. Es ist gut, dass der Gesetzgeber den Anreiz, die interne Teilung durch Begr\u00fcndung mehrerer Kleinstanrechte zu vermeiden, verbaut.<\/p>\n<p>Bezieht die ausgleichspflichtige Person bereits Leistungen aus einem auszugleichenden Anrecht, kann dessen Kapitalwert absinken. Das kann dazu f\u00fchren, dass \u2013 egal in welcher Teilungsform \u2013 die ausgleichsberechtigte Person eine inad\u00e4quat niedrige Versorgung erh\u00e4lt. Das Gesetz soll nun auch in diesen F\u00e4llen die \u201aFlucht in den schuldrechtlichen Ausgleich\u2018 (nach der Scheidung) \u00f6ffnen. Niemand muss bef\u00fcrchten, dabei den Rentenanspruch gegen den Versorgungstr\u00e4ger nach Versterben der ausgleichspflichtigen Person zu verlieren. \u00a7 25 Abs. 2 VersAusglG schlie\u00dft diesen nur bei einem \u201aVergleich\u2018 aus. Bevor man allerdings f\u00fcr den schuldrechtlichen Ausgleich optiert, sollte man pr\u00fcfen, ob die Versorgungsordnung der auszugleichenden Versorgung \u00fcberhaupt eine Hinterbliebenenversorgung gew\u00e4hrt oder eine solche durch eine <em>Wiederverheiratungsklausel<\/em> eingeschr\u00e4nkt ist, die einer Witwe nach Wiederverheiratung mit einem neuen Mann eine Hinterbliebenenversorgung (leider zul\u00e4ssigerweise) verwehren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Ebenso zu begr\u00fc\u00dfen ist die Klarstellung, dass bei Zahlungen des Versorgungstr\u00e4gers an die ausgleichspflichtige Person im \u201aNirvana\u2018 der \u00dcbergangszeit zwischen Kenntnis der Rechtskraft und dem letzten Tag des darauf folgenden Monats nur in H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Zahlung gegen\u00fcber der ausgleichsberechtigten Person befreit wird. Diese Klarstellung beseitigt bestehende Unsicherheiten und bereicherungsrechtliche Abwicklungsanspr\u00fcche zwischen den Ehegatten.<\/p>\n<p>Die Verl\u00e4ngerung der Frist f\u00fcr die Antragstellung in Ab\u00e4nderungsverfahren von 6 auf 12 Monate vor dem voraussichtlich ersten Rentenbezugs eines der Ehegatten (\u00a7 226 Abs 2 FamFG-E) ist ebenfalls zu begr\u00fc\u00dfen, weil sie realistischer die Laufzeiten von Ab\u00e4nderungsverfahren reflektiert. Auch 12 Monate reichen meist nicht, weil die \u00dcberlastung der auskunftspflichtigen Versorgungstr\u00e4ger und Sachverst\u00e4ndigen und die Begeisterung der erstinstanzlichen Gerichte, Ab\u00e4nderungsverfahren zu f\u00fchren, immer noch zu optimistisch eingesch\u00e4tzt wird. Die Anwaltschaft kann ihren Mandanten in diesen F\u00e4llen nur dadurch helfen, dass der fr\u00fchestm\u00f6gliche Bezug einer in den Versorgungsausgleich einbezogenen Rente auch als der voraussichtliche Rentenbezugstermin benannt wird. \u00c4nderungen in der Lebensplanung (wie seniler Spa\u00df an verl\u00e4ngerter Erwerbst\u00e4tigkeit) sind nie vorhersehbar, aber der Berechtigung zur Einleitung eines Ab\u00e4nderungsverfahrens auch nicht abtr\u00e4glich.<\/p>\n<p>Das Ministerium k\u00fcndigt eine Nachbesserung des Versorgungsausgleichs nach gr\u00fcndlicher Evaluation des status quo an. Das klingt gut. An einigen Stellen w\u00e4re nachzubessern. Dringlich w\u00e4re es, die Auskunftspflichten der Versorgungstr\u00e4ger zu konkretisieren. Bei Schaffung des Gesetzes ging man davon aus, dass ein Versorgungstr\u00e4ger selbstverst\u00e4ndlich bei einer Rentenversicherung<\/p>\n<ul>\n<li>die ehezeitlich erworbene Rentenh\u00f6he,<\/li>\n<li>die Rentendynamik,<\/li>\n<li>das Renteneintrittsalter,<\/li>\n<li>das Leistungsspektrum und<\/li>\n<li>den zur Berechnung des Kaptalwerts angewendeten Rechnungszins<\/li>\n<\/ul>\n<p>unaufgefordert mitteilt.<\/p>\n<p>Die Praxis zeigt, dass das nicht der Fall ist, weshalb die Kontrolle der Kapitalwerte oft nur durch einen Sachverst\u00e4ndigen<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> m\u00f6glich ist oder den Beteiligten einen Blindflug abfordert.<\/p>\n<p>Auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG zur grundrechtswahrenden Ad\u00e4quanz bei externer Teilung von Versorgungen (BVerfG v. 26.5.2020 \u2013 1 BvL 5\/18, FamRB 2020, 261) h\u00e4tte es nahe gelegen, die Auskunftspflichten der Versorgungstr\u00e4ger zu konkretisieren. Die Zeitspanne war aber wohl zu kurz, um dies noch in den Entwurf einzuarbeiten.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Oder mit dem kostenlos auf der Homepage des FamRB unter <a href=\"http:\/\/www.famrb.de\/muster_formulare.html\">www.famrb.de\/muster_formulare.html<\/a> erh\u00e4ltlichen Berechnungstool \u201eKapitalwertkontrolle 2020\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 2.9.2020 hat das BMJV den Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Versorgungsausgleichsrechts vorgelegt. 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