{"id":65,"date":"2016-05-18T11:32:56","date_gmt":"2016-05-18T09:32:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=65"},"modified":"2016-05-18T11:36:47","modified_gmt":"2016-05-18T09:36:47","slug":"geschenkt-ist-geschenkt-wiederholen-ist-gestohlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2016\/05\/18\/geschenkt-ist-geschenkt-wiederholen-ist-gestohlen\/","title":{"rendered":"Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen?"},"content":{"rendered":"<p>Bundesgerichtshof: Eine Schenkung kann bei Verarmung des Schenkers oder groben Undanks des Beschenkten selbst dann r\u00fcckabgewickelt werden, wenn als Gegenleistung f\u00fcr die Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen ein Erbverzicht erkl\u00e4rt wurde.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist die alten Volksweisheit &#8222;geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen&#8220; auch rechtlich zutreffend. Ein wirksam verschenkter Gegenstand kann von dem Schenker nur in eng begrenzten Ausnahmef\u00e4llen von dem Beschenkten zur\u00fcckgefordert werden. Dies ist zum einen der Fall, wenn der Schenker innerhalb von 10 Jahren ab Vollzug der Schenkung &#8222;verarmt&#8220; (\u00a7 528 BGB), zum anderen dann, wenn sich der Beschenkte des &#8222;groben Undanks&#8220; (\u00a7 530 BGB) gegen den Schenker schuldig macht. Mit der Problematik der R\u00fcckabwicklung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers ist der Rechtsberater h\u00e4ufig dann konfrontiert, wenn der ehemals verm\u00f6gende Schenker im Alter pflegebed\u00fcrftig wird und deshalb auf Sozialleistungen angewiesen ist. Der Sozialhilfetr\u00e4ger kann in diesen F\u00e4llen den R\u00fcckabwicklungsanspruch des Schenkers auf sich \u00fcberleiten und im eigenen Namen gegen den Beschenkten geltend machen.<\/p>\n<p>In dem vom Bundesgerichtshof k\u00fcrzlich entschiedenen Fall (Urt. v. 7.7.2015 &#8211; X ZR 59\/13, FamRB 2016, 63) ging es um den zweiten m\u00f6glichen R\u00fcckforderungstatbestand, n\u00e4mlich den groben Undank. Die Tochter des Kl\u00e4gers hatte ihrem Vater vorget\u00e4uscht, mittellos zu sein, um ihn \u00fcber die bereits zuvor unentgeltlich \u00fcbertrage Eigentumswohnung hinaus noch zu weiteren finanziellen Zuwendungen zu veranlassen. Der grobe Undank als solcher stand hier allerdings nicht infrage. Vielmehr musste der Bundesgerichtshof zu der in der juristischen Literatur sehr umstritten Frage Stellung nehmen, ob auch dann eine Schenkung im Rechtssinne anzunehmen ist, wenn der Beschenkte im Gegenzug einen Erbverzicht erkl\u00e4rt. Diese Rechtsfrage hatte der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit den Regelungen der \u00a7\u00a7 528 und 530 BGB erstmalig zu beantworten und kam zu dem Ergebnis, dass Sinn und Zweck der Vorschriften der \u00a7\u00a7 528 und 530 BGB, n\u00e4mlich der Schutz des Schenkers zu seinen Lebzeiten, es rechtfertigt, die Schenkungen gegebenenfalls auch dann r\u00fcckabzuwickeln, wenn als Gegenleistung ein Erbverzicht erkl\u00e4rt wurde (Hinweis: dieser Erbverzicht k\u00f6nnte gegebenenfalls nat\u00fcrlich im Gegenzug auch r\u00fcckabgewickelt werden, \u00a7 812 BGB). Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die H\u00f6he der Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese gar \u00fcbersteigt. Demgegen\u00fcber soll es gegen eine Schenkung sprechen, wenn die Zuwendung wertm\u00e4\u00dfig deutlich hinter der Erberwartung zur\u00fcckbleibt.<\/p>\n<p>Verzichtet also ein zuk\u00fcnftiger Erbe beispielsweise gegen eine Zahlung von 50.000,00 \u20ac auf eine Erbschaft, die voraussichtlich einen Wert von 100.000,00 \u20ac haben wird, so soll es sich nicht um eine Schenkung im Sinne der \u00a7\u00a7 528 und 530 BGB handeln. Hier k\u00f6nnte also der &#8222;Schenker&#8220; die 50.000,00 \u20ac weder dann von dem Beschenkten zur\u00fcckfordern, wenn er selbst innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung verarmen sollte, noch dann, wenn sich der Beschenkte des groben Undanks gegen ihn schuldig machen sollte. H\u00e4tte der zuk\u00fcnftige Erblasser hingegen 100.000,00 \u20ac gezahlt und sich im Gegenzug einen Erbverzicht erkl\u00e4ren lassen, k\u00f6nnte er gegebenenfalls die volle Summe zur\u00fcckfordern.<\/p>\n<p>Fazit: Es ist erfreulich, dass der Bundesgerichtshof in diesem Urteil einmal Gelegenheit hatte, sich ausf\u00fchrlich mit dieser sehr umstrittenen Rechtsfrage auseinanderzusetzen. Das Ergebnis, dass die Zuwendung eines gegen\u00fcber dem Erbverzicht wertm\u00e4\u00dfig zu geringen Geldbetrages eine Schenkung darstellen soll, die Zuwendung eines dem Erbverzicht wertm\u00e4\u00dfig entsprechenden Geldbetrages jedoch nicht, kann jedoch kaum als unmittelbar einleuchtend bezeichnet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesgerichtshof: Eine Schenkung kann bei Verarmung des Schenkers oder groben Undanks des Beschenkten selbst dann r\u00fcckabgewickelt werden, wenn als Gegenleistung f\u00fcr die Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen ein Erbverzicht erkl\u00e4rt wurde. Grunds\u00e4tzlich ist die alten Volksweisheit &#8222;geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen&#8220; auch rechtlich zutreffend. 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