{"id":650,"date":"2020-10-13T09:54:04","date_gmt":"2020-10-13T07:54:04","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=650"},"modified":"2020-10-13T10:26:15","modified_gmt":"2020-10-13T08:26:15","slug":"verbesserung-des-kinderschutzes-durch-aenderung-des-familienverfahrensrechts-bt-drucks-360-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2020\/10\/13\/verbesserung-des-kinderschutzes-durch-aenderung-des-familienverfahrensrechts-bt-drucks-360-20\/","title":{"rendered":"Verbesserung des Kinderschutzes durch \u00c4nderung des Familienverfahrensrechts? (BT-Drucks. 360\/20)"},"content":{"rendered":"<p>Am 24.6.2020 hat das Land Baden-W\u00fcrttemberg einen Gesetzesantrag im Bundesrat eingereicht (<a href=\"https:\/\/www.bundesrat.de\/SharedDocs\/beratungsvorgaenge\/2020\/0301-0400\/0360-20.html\"><strong>Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes im Familienverfahrensrecht<\/strong><\/a>). Grundlage des Gesetzesantrags ist der Abschlussbericht der von der Landesregierung Baden-W\u00fcrttemberg eingesetzten Kommission Kinderschutz im Zusammenhang mit dem \u201eStaufener Missbrauchsfall\u201c.<\/p>\n<p>Der Entwurf zielt auf eine Verbesserung des Kinderschutzes, indem vor allem die \u00a7\u00a7 160 bis 166 FamFG Modifizierungen zugef\u00fchrt werden sollen. Im Wesentlichen sind folgende \u00c4nderungen vorgesehen:<\/p>\n<ul>\n<li>Die nach \u00a7 158 Abs. 2 FamFG \u201ein der Regel\u201c zu veranlassende Bestellung eines Verfahrensbeistands soll bei den dort genannten Fallkonstellationen nun immer erfolgen.<\/li>\n<li>In \u00a7 159 Abs. 2 FamFG soll die Anh\u00f6rung eines unter 14-j\u00e4hrigen Kindes nicht nur zur Ermittlung seiner Neigungen und Bindungen erfolgen, sondern auch, wenn Verfahren nach \u00a7\u00a7 1666, 1666a BGB gef\u00fchrt werden, wobei sich das Gericht zudem einen pers\u00f6nlichen Eindruck von dem Kind und ggf. auch seiner \u00fcblichen Umgebung zu verschaffen hat, wenn dies als sachdienlich erachtet wird.<\/li>\n<li>Nach einem neu einzuf\u00fchrenden \u00a7 160a FamFG soll das Gericht, soweit es nach den Umst\u00e4nden veranlasst ist, auch dritte Personen pers\u00f6nlich anh\u00f6ren.<\/li>\n<li>In Modifizierung zu \u00a7 162 Abs. 1 FamFG, soll das Gericht in Verfahren nach \u00a7\u00a7 1666, 1666a BGB mit dem Jugendamt die Umsetzung und Umsetzbarkeit geplanter Ma\u00dfnahmen er\u00f6rtern, wobei die Beteiligung des Jugendamts an diesen Verfahren auch die ausreichende und umfassende Information \u00fcber entscheidungserhebliche Tatsachen umfassen soll.<\/li>\n<li>Nach der f\u00fcr \u00a7 163 Abs. 3 FamFG vorgesehenen Modifizierung soll das Gericht auch die beratende und unterst\u00fctzende Beiziehung eines Sachverst\u00e4ndigen anordnen k\u00f6nnen und<\/li>\n<li>nach der f\u00fcr \u00a7 166 Abs. 2 FamFG geplanten \u00c4nderung soll das Gericht in angemessenen Zeitabst\u00e4nden \u00fcberpr\u00fcfen, ob eine getroffene Anordnung umgesetzt wurde und die Ma\u00dfnahme wirksam ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>So sehr jede Ma\u00dfnahme, die der Verbesserung des Kinderschutzes dient, ausdr\u00fccklich zu begr\u00fc\u00dfen ist, hinterlassen die in dem vorab dargestellten Gesetzesantrag vorgesehenen \u00c4nderungen nicht zwingend den Eindruck, dass die in der Realit\u00e4t bestehenden Problemfelder tats\u00e4chlich erkannt wurden.<\/p>\n<p>Die Bestellung eines Verfahrensbeistands f\u00fcr ein Kind in einem Verfahren nach \u00a7\u00a7 1666, 1666a BGB ist dem Grunde nach eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit, da in diesen Verfahren typischerweise ein elterliches Fehlverhalten zur Pr\u00fcfung steht und damit ein zwangsl\u00e4ufiger Loyalit\u00e4tskonflikt des Kindes. Es versteht sich nicht nur von selbst, dass es hierdurch zu einem Widerstreit des Interesses des Kindes zu dem seiner Eltern kommt, sondern auch, dass nur durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands die Interessen des Kindes gewahrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 159 Abs. 2 FamFG ist das unter 14-j\u00e4hrige Kind pers\u00f6nlich anzuh\u00f6ren, wenn seine Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes f\u00fcr die Entscheidung von Bedeutung sind. Sowohl das BVerfG als auch der BGH \u2013 etwa in der Entscheidung vom 27.11.2019 (BGH v. 27.11.2019 \u2013 XII ZB 511\/18, FamRB 2020, 59) \u2013 haben in st\u00e4ndiger Rechtsprechung betont, dass Neigungen, Bindungen und der Kindeswille gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind, deren Ermittlung die Anh\u00f6rung eines auch unter 14-j\u00e4hrigen Kindes erfordert. Wenn diese Vorgaben bereits f\u00fcr jedes streitige Sorgerechtsverfahren gelten, so muss dies erst Recht in einem Verfahren nach \u00a7\u00a7 1666, 1666a BGB gelten, in dem in intensivster Form das Kindeswohl auf dem Pr\u00fcfstand steht. Dass dar\u00fcber hinaus die Anh\u00f6rung eines Kindes zudem Ausdruck der Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs ist, muss eigentlich nicht gesondert betont werden. Bei konsequenter Anwendung bereits bestehender gesetzlicher Vorgaben \u2013 selbstredend vor dem Hintergrund der Kenntnis einer flankierend existenten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung \u2013 bedarf es daher keiner Modifikation des \u00a7 159 Abs. 2 FamFG.<\/p>\n<p>Auch die Zielsetzung der geplanten Korrektur des \u00a7 166 Abs. 2 FamFG erschlie\u00dft sich nicht wirklich. Bereits jetzt sieht das Gesetz als verfahrensrechtliches Pendant zu \u00a7 1696 Abs. 2 BGB eine gerichtliche Pr\u00fcfung kindesschutzrechtlicher Ma\u00dfnahmen in angemessenen Zeitabst\u00e4nden vor. Es bedarf daher auch in diesem Kontext keiner gesetzlichen Modifikation, sondern allein einer konsequenten Umsetzung bereits bestehender Regelungen.<\/p>\n<p>Gerade aus den Erkenntnissen zum \u201eStaufener Missbrauchsfall\u201c muss die nicht von der Hand zu weisende Reformnotwendigkeit allerdings schon zu einem deutlich fr\u00fcheren Zeitpunkt ansetzen. Dies gilt insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass<\/p>\n<ul>\n<li>in dem dem Staufener Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt gegen den einschl\u00e4gig vorbestraften und erst im Februar 2014 aus der Haft entlassenen Lebensgef\u00e4hrten der Mutter bereits im Fr\u00fchjahr 2016 erneut wegen Kinderpornographie ermittelt und festgestellt wurde, dass er sich h\u00e4ufig in der Wohnung seiner Partnerin aufhielt, in der auch deren siebenj\u00e4hriger Sohn lebte. Obgleich die Strafvollstreckungskammer seinen Antrag auf Wohnung bei der Lebensgef\u00e4hrtin im August 2016 zur\u00fcckwies, wurde erst im Februar 2017 eine Wohnsitz\u00fcberpr\u00fcfung durch die Polizei vorgenommen und auch erst einen Monat sp\u00e4ter das Jugendamt hier\u00fcber in Kenntnis gesetzt.<\/li>\n<li>noch im Beschwerdeverfahren, d.h. im Sommer 2017 das Jugendamt keine Kenntnis \u00fcber das gegen den Lebensgef\u00e4hrten bereits im Jahr 2016 gef\u00fchrte Ermittlungsverfahren besa\u00df, aufgrund dessen auch Anklage gegen ihn erhoben worden war. Obgleich die Akten dem Oberlandesgericht bereits vor dem Anh\u00f6rungstermin vorlagen, war dem Beschluss der Beschwerdeinstanz nicht zu entnehmen, dass diese Strafakten Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren und in irgendeiner Form in die Senatsentscheidung eingeflossen waren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der zwingende Reformbedarf setzt daher nicht erst im familiengerichtlichen Verfahren ein durch Korrektur von Vorschriften, die lediglich konsequent im Sinn einer bestehenden Rechtsprechung umgesetzt werden m\u00fcssten. Bereits zu einem deutlich fr\u00fcheren Zeitpunkt bedarf es der verbesserten Zusammenarbeit der einzelnen Akteure, die dem Schutz von Kindern verpflichtet sind. W\u00fcnschenswert w\u00e4re eine bessere Vernetzung und Zusammenarbeit sowohl auf der Ebene zwischen Polizei und Jugendamt aber auch im Verh\u00e4ltnis zwischen Polizei und Jugendamt einerseits und dem Familiengericht andererseits. Aber auch l\u00e4nder\u00fcbergreifend w\u00e4re eine verst\u00e4rkte Kooperation w\u00fcnschenswert. Zwar existieren in einzelnen Bundesl\u00e4ndern besondere Verwaltungsvorschriften zur \u00dcberwachung r\u00fcckfallgef\u00e4hrdeter Sexualstraft\u00e4ter, doch wird in der Praxis Kritik an der Tatsache ge\u00fcbt, dass im Verh\u00e4ltnis der Bundesl\u00e4nder keine einheitliche Konzeption existiert.<\/p>\n<p>Insoweit bringt vielleicht der am 9.10.2020 vom Bundesrat auf den Weg gebrachte <a href=\"https:\/\/www.bundesrat.de\/SharedDocs\/beratungsvorgaenge\/2020\/0401-0500\/0476-20.html\"><strong>Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Daten\u00fcbermittlung bei Kindeswohlgef\u00e4hrdungen<\/strong><\/a> (BR-Drucks. 476\/20) schon\u00a0etwas, dessen Ziel es ist, m\u00f6gliche Ursachen f\u00fcr \u00dcbermittlungsdefizite zwischen Familiengerichten, Staatsanwaltschaften und Jugend\u00e4mtern zu beseitigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 24.6.2020 hat das Land Baden-W\u00fcrttemberg einen Gesetzesantrag im Bundesrat eingereicht (Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes im Familienverfahrensrecht). 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