{"id":655,"date":"2020-11-03T14:51:26","date_gmt":"2020-11-03T13:51:26","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=655"},"modified":"2020-11-03T14:51:26","modified_gmt":"2020-11-03T13:51:26","slug":"oh-wie-schoen-ist-das-familienrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2020\/11\/03\/oh-wie-schoen-ist-das-familienrecht\/","title":{"rendered":"Oh, wie sch\u00f6n ist das Familienrecht"},"content":{"rendered":"<p>Ich sitze mit Werner Schulz an der Fertigstellung der 7. Auflage unseres Buchs Schulz\/Hau\u00df, Verm\u00f6gensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung. Man sagt Juristinnen und Juristen ja eine gewisse Fantasielosigkeit nach. Das w\u00e4re zu pr\u00fcfen:<\/p>\n<p><strong>Fall: <\/strong>M verliert bei der Einfahrt in sein Grundst\u00fcck die Kontrolle \u00fcber sein einkaufsbeladenes Fahrrad, das den 14 Jahre alten Wagen des mit ihm befreundeten Nachbarn N besch\u00e4digt. Da M haftpflichtversichert ist, l\u00e4sst N ein Schadensgutachten erstellen und bittet M um Regulierung in H\u00f6he von 3.000 \u20ac. Die Versicherung verweigert aus vertraglichen Gr\u00fcnden die Regulierung. Weil der Wagen alt, aber gleichwohl voll funktionsf\u00e4hig ist, l\u00e4sst N ihn nicht reparieren, macht aber den Schaden gegen seinen Freund M auch nicht weiter geltend. Vier Jahre nach diesem Ereignis trennen sich M und seine Frau F<sub>M<\/sub>, die eine intime Beziehung zu F<sub>N<\/sub>, der Frau des Nachbarn N begonnen hat. Unmittelbar nach der Scheidung fordert sie M zur Auskunft \u00fcber sein Endverm\u00f6gen auf. M gibt dieses mit 100.000 \u20ac an und vermindert es um die Schadenersatzforderung von N \u00fcber 3.000 \u20ac. F<sub>M<\/sub> protestiert dagegen und vertritt die Ansicht, die Forderung sei verj\u00e4hrt und daher nicht zu passivieren. Auch F<sub>N<\/sub> fordert nach der Scheidung von N von diesem Auskunft \u00fcber sein Verm\u00f6gen. N gibt dieses mit 50.000 \u20ac an und wendet auf den Hinweis der Existenz der Schadensersatzforderung ein, diese sei verj\u00e4hrt und daher mit Null zu bilanzieren.<\/p>\n<p>Dieser \u201akleine\u2018 Fall f\u00fchrt in die Herzkammer der Forderungsbewertung im G\u00fcterrecht und zu deutlich wahrnehmbaren Herzflimmern. Wenn der eine die einredebehaftete Forderung voll passiviert, der andere die gleiche Forderung aber nicht aktivieren kann, wird man nachdenklich und fragt, ob das richtig sein kann.<\/p>\n<p>Ich meine \u201aja\u2018. Der Marktwert einer mit der Verj\u00e4hrungseinrede behafteten Forderung ist Null. Niemand w\u00fcrde N diese Forderung abkaufen. Die Schuld als Kehrseite der verj\u00e4hrten Forderung besteht aber, solange die Einrede nicht erhoben wird. Im Stichtag war dies nicht der Fall, weshalb es richtig ist die Forderung des N zu passivieren.<\/p>\n<p>Dagegen k\u00f6nnte eingewandt werden, M habe die \u201aObliegenheit\u2018, die Einrede zu erheben und diese habe \u2013 als latente Konsequenz aus der Ehe \u2013 bereits vor dem Stichtag bestanden. Das allerdings widerspr\u00e4che dem im G\u00fcterrecht herrschenden strengen Stichtagsprinzip. Ist die die Forderung vernichtende Verj\u00e4hrungseinrede ehezeitlich nicht erhoben worden, besteht die Schuld am Stichtag. Die nachehezeitliche Erhebung der Einrede ist eine nachehezeitliche Leistung. Es kann g\u00fcterrechtlich keine \u201aunsichere Schuld\u2018, wohl aber \u201aunsichere Forderungen\u2018 geben. Die Schuld steht fest. Der Verm\u00f6genswert einer Forderung h\u00e4ngt \u2013 im Unterschied zur Schuld \u2013 vom Schuldner ab. Man w\u00fcrde ja bei im Stichtag bestehenden Verbindlichkeiten auch nicht die Chance der Restschuldbefreiung durch Insolvenz in die Bewertung der H\u00f6he der zu bilanzierenden Schuld einbeziehen.<\/p>\n<p>Deshalb w\u00e4re im obigen Beispiel die Schuld bei M zu passivieren und die Forderung bei N nicht als Verm\u00f6genswert einzustellen. Ein \u201asauberes Ergebnis\u2018, das vielleicht nicht von allen geteilt und von den im Beispiel beteiligten Frauen nicht goutiert werden wird.<\/p>\n<p>Um das Problem noch ein wenig zu toppen: Nachdem die Frauen eine gleichgeschlechtliche Beziehung aufgebaut haben, ziehen die beiden M\u00e4nner nach. F<sub>M<\/sub> verlangt von M Unterhalt. Kann dieser die H\u00f6he seiner Unterhaltsverpflichtung mit Verweis auf die dem N gegen\u00fcber bestehende Schadensersatzpflicht vermindern und zulasten des Unterhaltsanspruchs die Forderung des N in 10 monatlichen Raten zu 300 \u20ac tilgen?<\/p>\n<p>Ich meine nein, weil einerseits die Tilgung dieser Verbindlichkeit die ehelichen Lebensverh\u00e4ltnisse nicht gepr\u00e4gt hat und andererseits M die unterhaltsrechtliche Obliegenheit hat, sich \u2013 zur Verbesserung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsf\u00e4higkeit \u2013 auf Verj\u00e4hrung zu berufen. Au\u00dferdem w\u00fcrde es gegen das Verbot der Doppelber\u00fccksichtigung sprechen, die Forderung sowohl im G\u00fcterrecht, als auch im Unterhalt leistungsmindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Nacheheliche Solidarit\u00e4t wird im Unterhaltsrecht, nicht aber im G\u00fcterrecht geschuldet.<\/p>\n<p>\u00dcber Widerspruch und Zustimmung zu diesen Thesen w\u00fcrde ich mich freuen. Nutzen Sie zu diesem Zweck die Kommentarfunktion!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ich sitze mit Werner Schulz an der Fertigstellung der 7. Auflage unseres Buchs Schulz\/Hau\u00df, Verm\u00f6gensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung. Man sagt Juristinnen und Juristen ja eine gewisse Fantasielosigkeit nach. 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