{"id":658,"date":"2020-11-13T19:58:56","date_gmt":"2020-11-13T18:58:56","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=658"},"modified":"2020-11-16T08:03:52","modified_gmt":"2020-11-16T07:03:52","slug":"mindestunterhaltsverordnung-zum-dritten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2020\/11\/13\/mindestunterhaltsverordnung-zum-dritten\/","title":{"rendered":"Mindestunterhaltsverordnung zum Dritten"},"content":{"rendered":"<p>Ab heute ist es offiziell: Es gibt eine \u201eDritte Verordnung zur \u00c4nderung der Mindestunterhaltsverordnung\u201c (VO v. 3.11.2020, BGBl. I, 2344).<\/p>\n<p>Es deutete sich schon im August mit der Bekanntgabe der (vorl\u00e4ufigen) neuen Regelbedarfe an, mit der Ver\u00f6ffentlichung des 13. Existenzminimumberichts wurde es dann im September offensichtlich: Die sozialrechtlichen Bedarfe f\u00fcr Kinder sind von einem Jahr zum n\u00e4chsten sehr viel st\u00e4rker gestiegen, als es bei der Festsetzung des Mindestunterhalts f\u00fcr 2021 prognostiziert worden war. Der Grund daf\u00fcr sind die im Fr\u00fchsommer publizierten Daten der j\u00fcngsten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS 2018), die dann noch einmal gem\u00e4\u00df der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben werden mussten.<\/p>\n<p>Das Ergebnis ist ein f\u00fcr Kinder steuerfrei zu stellendendes Existenzminimum von 5.412 Euro in 2021, also 541 Euro im Monat und damit 17 Euro mehr als in der zweiten \u00c4nderungsverordnung festgesetzt worden war. Eine so hohe Abweichung forderte eine Reaktion des Gesetzgebers heraus, der den Mindestunterhalt au\u00dferhalb des durch \u00a7 1612a Abs. 4 BGB vorgegeben Turnus an diese aktuelle Entwicklung angepasst hat. Der Mindestunterhalt wird sich daher ab Januar 2021 auf 393\/451\/528 Euro belaufen. Bei einem um mehr als 6% h\u00f6heren Unterhalt handelt es sich um eine erhebliche Steigerung in einer Zeit, in der nicht wenige Arbeitnehmer mit den Folgen der Pandemie belastet sind. Daher ist es nur ein schwacher Trost, dass es zum Januar eine mit 15 Euro ebenfalls \u00fcberproportionale Erh\u00f6hung des Kindergeldes geben wird. Diese gen\u00fcgt nicht, um den erh\u00f6hten Bedarf vollst\u00e4ndig zu decken. Statt wie erwartet nahezu gleichbleibender Zahlbetr\u00e4ge ist beim Mindestunterhalt mit einer um 16,50 bis 23,50 Euro h\u00f6heren Zahllast zu rechnen.<\/p>\n<p>Neben diesen unterhaltsrechtlichen Folgen gibt es noch einen weiteren bemerkenswerten Gesichtspunkt. Der Anstieg der Regelbedarfe erfolgt keineswegs gleichf\u00f6rmig \u00fcber alle Altersstufen. Vielmehr bleibt der Bedarf bei den 6 bis 13 Jahre alten Kindern praktisch unver\u00e4ndert, w\u00e4hrend bei den j\u00fcngeren und \u00e4lteren Kindern (Regelbedarfsstufen 4 und 6) ein sprunghafter Anstieg von jeweils mehr als 13% zu verzeichnen ist. Daraus ergibt sich das paradoxe Ergebnis, dass der Bedarf von Jugendlichen noch \u00fcber dem Bedarf der jungen Erwachsenen liegt, die als Sch\u00fcler weiterhin im Elternhaus leben. Solche unerkl\u00e4rlichen Abweichungen sind geeignet, erneut Zweifel an einer sachgerechten Bemessung der existenznotwendigen Regelbedarfe zu n\u00e4hren. Immerhin hat das BVerfG schon 2014 Bedenken hinsichtlich der Stichhaltigkeit der festgesetzten Betr\u00e4ge ge\u00e4u\u00dfert und auf die Gefahr einer Unterdeckung hingewiesen (BVerfG v. 23.7.2014 &#8211; 1 BvL 10\/12, FamRZ 2014, 1765). Der Ruf nach grundlegenden Korrekturen d\u00fcrfte lauter werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab heute ist es offiziell: Es gibt eine \u201eDritte Verordnung zur \u00c4nderung der Mindestunterhaltsverordnung\u201c (VO v. 3.11.2020, BGBl. I, 2344). Es deutete sich schon im August mit der Bekanntgabe der (vorl\u00e4ufigen) neuen Regelbedarfe an, mit der Ver\u00f6ffentlichung des 13. 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