{"id":664,"date":"2020-12-29T10:48:35","date_gmt":"2020-12-29T09:48:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=664"},"modified":"2020-12-29T10:48:35","modified_gmt":"2020-12-29T09:48:35","slug":"elterliches-hobby-versus-kindeswohl-olg-frankfurt-v-27-10-2020-1-uf-170-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2020\/12\/29\/elterliches-hobby-versus-kindeswohl-olg-frankfurt-v-27-10-2020-1-uf-170-20\/","title":{"rendered":"Elterliches Hobby versus Kindeswohl? (OLG Frankfurt v. 27.10.2020 \u2013 1 UF 170\/20)"},"content":{"rendered":"<p>Dass ein \u2013 m\u00f6glicherweise bereits w\u00e4hrend des elterlichen Zusammenlebens gepflegtes \u2013 Hobby nach der Trennung Anlass zur Pr\u00fcfung einer Kindeswohlgef\u00e4hrdung sein kann, zeigt ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt.<\/p>\n<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt \u00fcbten die getrenntlebenden Eltern die Sorge f\u00fcr ihren 2019 geborenen Sohn gemeinsam aus. Der Vater hielt im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Schlittenhundesport u.a. f\u00fcnf Huskys sowie einen Labrador. Seitens der Mutter wurde dem Umgang entgegengehalten, dass sie die Kontakte nur akzeptiere, wenn die Hunde sich in dieser Zeit im Zwinger bef\u00e4nden. Erstinstanzlich wurde dem Vater ein Umgang mit dem Kind zuerkannt, allerdings nur in Abwesenheit der Hunde. Auf seine Beschwerde wurde die Ausgangsentscheidung dahin abge\u00e4ndert, dass er lediglich sicherzustellen hatte, dass w\u00e4hrend der Umgangskontakte das Kind nicht in Gegenwart von einem oder mehreren Hunden unbeaufsichtigt bleibe. Seine Entscheidung hat der Senat darauf gest\u00fctzt, dass mit der Umgangsregelung auch Auflagen verbunden werden k\u00f6nnten, gerichtet etwa auf das Verbot der Gegenwart eines gef\u00e4hrlichen Tieres w\u00e4hrend des Umgangs. Im konkreten Fall gebe es keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine konkrete Kindeswohlgef\u00e4hrdung, da die Hunderassen nicht als gef\u00e4hrlich einzustufen und auch nicht in der jeweiligen Gefahrenabwehrverordnung gelistet seien. Zudem k\u00f6nne davon ausgegangen werden, dass die Tiere regelm\u00e4\u00dfig trainiert w\u00fcrden und damit \u00fcber einen Grundgehorsam verf\u00fcgten. Eine abstrakte Gefahr aufgrund der Anzahl der Hunde, die eine weitergehende Regelung verlange, sei nicht zu erkennen. Ebenso seien auch keine Anhaltspunkte dargetan, dass der Vater seiner Elternverantwortung und Aufsichtspflicht w\u00e4hrend der Umg\u00e4nge nicht gen\u00fcge. Mit Blick auf die Bedenken der Mutter und die Loyalit\u00e4tspflicht des Vaters sei es aber geboten, die Verpflichtung an den Vater zum Zweck der Klarstellung und mahnenden Erinnerung zu tenorieren, um eine besondere Aufmerksamkeit in Situationen sicherzustellen, in denen die Hunde besonders aufgeregt sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>K\u00f6nnen sich Eltern au\u00dfergerichtlich \u00fcber die Umgangsregelung nicht verst\u00e4ndigen, so bedarf es der gerichtlichen Entscheidung, in die die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern, das Kindeswohl und die Individualit\u00e4t des Kindes als Grundrechtstr\u00e4ger einzubeziehen ist. Oberster Ma\u00dfstab der Entscheidung ist das Kindeswohl. Die gerichtliche Entscheidung umfasst \u00fcblicherweise nur Regelungen zur Umgangszeit, der Dauer und der H\u00e4ufigkeit der Kontakte. Die konkrete Gestaltung des Umgangsablaufs obliegt prim\u00e4r dem Umgangsberechtigten, wobei der Loyalit\u00e4tsverpflichtung gem. \u00a7 1684 Abs. 2 BGB in der Form Bedeutung zukommt, dass w\u00e4hrend des Kontakts Beeinflussungen des Kindes zu unterlassen sind. Dar\u00fcber hinaus hat der umgangsberechtigte Elternteil auf die Kindesbelange \u2013 etwa bei gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen \u2013 R\u00fccksicht zu nehmen. Werden seitens eines Elternteils am Kindeswohl orientiert Sicherheitsbedenken erhoben, die sich auch nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich darstellen, so ist diesen bei der Ausgestaltung des Umgangs Rechnung zu tragen bzw. sind diese ggf. dann auch in die familiengerichtliche Regelung aufzunehmen. Besondere Bedeutung k\u00f6nnen derartige Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit Hobbys eines Elternteils erlangen. So kann durchaus ein Verbot, das Kind nicht auf einem Motorrad mitzunehmen, gerechtfertigt sein oder auch die Verpflichtung, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass w\u00e4hrend des Umgangs ein gef\u00e4hrliches Haustier \u2013 etwa ein Kampfhund den das Kind zudem auch nicht kennt (z.B. KG Berlin v. 21.5.2002 &#8211; 18 UF 57\/02, FamRB 2003, 9) \u2013 abwesend ist.<\/p>\n<p>Da typischerweise das Verhalten des umgangsberechtigten Elternteils nicht darauf angelegt ist, das Kindewohl zu gef\u00e4hrden und ebenso der betreuende Elternteil nicht daran interessiert ist, die Heranf\u00fchrung des Kindes an das Hobby des anderen Elternteils prinzipiell zu verbieten, kann gerade in diesen Sachverhaltskonstellationen die Inanspruchnahme eines gemeinsamen Beratungsgespr\u00e4chs beim Jugendamt deeskalierend wirken. Nach \u00a7 18 Abs. 3 SGB VIII haben nicht nur Kinder und Jugendliche einen eigenen Anspruch auf Beratung und Unterst\u00fctzung bei der Anbahnung und Aus\u00fcbung des Umgangsrechts, sondern auch Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen in deren Obhut sich das Kind befindet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dass ein \u2013 m\u00f6glicherweise bereits w\u00e4hrend des elterlichen Zusammenlebens gepflegtes \u2013 Hobby nach der Trennung Anlass zur Pr\u00fcfung einer Kindeswohlgef\u00e4hrdung sein kann, zeigt ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt \u00fcbten die getrenntlebenden Eltern die Sorge f\u00fcr ihren 2019 geborenen Sohn gemeinsam aus. 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