{"id":670,"date":"2021-01-20T17:27:44","date_gmt":"2021-01-20T16:27:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=670"},"modified":"2021-02-02T10:22:52","modified_gmt":"2021-02-02T09:22:52","slug":"kindesunterhalt-im-wechselmodell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2021\/01\/20\/kindesunterhalt-im-wechselmodell\/","title":{"rendered":"Kindesunterhalt im Wechselmodell"},"content":{"rendered":"<p>Immer h\u00e4ufiger wird in Politik und Medien das so genannte \u201eWechselmodell\u201c diskutiert, in dem Kinder getrennter Paare, im Wechsel von beiden Elternteilen jeweils h\u00e4lftig betreut werden. Die familienrechtliche Praxis zeigt, dass diese Betreuungsvariante auch tats\u00e4chlich zunehmend praktiziert wird. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung in der Bev\u00f6lkerung ist es n\u00e4mlich keineswegs so, dass im Falle der Betreuung eines Kindes im Wechselmodell die Pflicht zur Leistung von Kindesunterhalt vollst\u00e4ndig entf\u00e4llt. Vielmehr ist es so, dass die Eltern anteilig entsprechend ihren Einkommensverh\u00e4ltnissen f\u00fcr den Kindesunterhalt aufzukommen haben. Der besser verdienende Elternteil muss also im Wechselmodell einen Ausgleich in Geld an den schlechter verdienenden Elternteil leisten.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Rechtsberater ist diese Konstellation in Unterhaltsverfahren vor allem deshalb problematisch, weil ein Kind grunds\u00e4tzlich nur von beiden sorgeberechtigten Elternteilen gemeinsam vertreten werden kann. Da das Kind und nicht etwa der schlechter verdienende Elternteil der Inhaber des Unterhaltsanspruchs ist, m\u00fcssten also eigentlich beide Elternteile den Unterhaltsanspruch gemeinsam geltend machen. Es liegt auf der Hand, dass der unterhaltspflichtige Elternteil dazu h\u00e4ufig nicht ohne weiteres bereit ist. F\u00fcr die \u201enormale\u201c Konstellation, in der das Kind seinen Lebensmittelpunkt nur bei einem der beiden Elternteile hat, sieht das Gesetz daher bzgl. der Kindesunterhaltsanspr\u00fcche eine Ausnahme von der gemeinsamen Vertretungsberechtigung vor. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB kann derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, dessen Unterhaltsanspr\u00fcche gegen den anderen Elternteil alleine geltend machen. Da diese Ausnahme im Falle eines Wechselmodells nicht greift, behilft sich die Rechtsprechung bisher mit zwei \u201eNotl\u00f6sungen\u201c, die der Bundesgerichtshof auch beide als rechtstechnisch m\u00f6glich best\u00e4tigt hat (BGH<span id=\"zvs\"> v. 12.3.2014\u00a0\u2013 XII ZB 234\/13, <\/span>FamRZ 2014, 917 = FamRB 2014, 204). Beide L\u00f6sungen werden jedoch den Anforderungen der Praxis nicht gerecht:<\/p>\n<p>Zum einen soll es m\u00f6glich sein, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils das Sorgerecht bzgl. der Durchsetzung von Unterhaltsanspr\u00fcchen nach \u00a7 1628 BGB auf einen der beiden Elternteile zur alleinigen Aus\u00fcbung \u00fcbertr\u00e4gt (BGH<span id=\"zvs\"> v. 12.3.2014\u00a0\u2013 XII ZB 234\/13, <\/span>FamRZ 2014, 917 = FamRB 2014, 204; zur abweichenden Meinung s. Palandt\/<em>G\u00f6tz<\/em>, 80. Aufl., \u00a7 1628 BGB Rn. 5 m.w.N). W\u00e4hlt der Rechtsberater diesen Weg, muss er, bevor er \u00fcberhaupt ein Unterhaltsverfahren einleiten kann, zun\u00e4chst einmal einen Antrag nach \u00a7 1628 BGB stellen, also ein Sorgerechtsverfahren f\u00fchren. Angesichts dessen, dass der schlechter verdienende Elternteil h\u00e4ufig dringend auf die Zahlungen des anderen Elternteils zur Versorgung der gemeinsamen Kinder angewiesen ist, f\u00fchrt dies zu untragbaren Verz\u00f6gerungen.<\/p>\n<p>Zum anderen kann der schlechter verdienende Elternteil bei Gericht <em>anregen<\/em>, f\u00fcr das Kind einen Erg\u00e4nzungspfleger zur Durchsetzung seiner Unterhaltsanspr\u00fcche zu bestellen. Diese Variante ist zum einen deshalb problematisch, weil das Gericht in diesem Fall zun\u00e4chst einmal eine geeignete Person finden und beauftragen und diese Person sich dann auch noch um die Durchsetzung der Unterhaltsanspr\u00fcche bem\u00fchen muss. Hier ist also erst recht mit einer ganz erheblichen Verz\u00f6gerung zu rechnen. Zudem hat der schlechter verdienende Elternteil keine M\u00f6glichkeit, auf den Verlauf des von dem Erg\u00e4nzungspfleger zu f\u00fchrenden Verfahrens Einfluss zu nehmen.<\/p>\n<p>Meines Erachtens gibt es hier einen weit einfacheren und praktikableren Weg, der im Interesse der betroffenen Kinder und Elternteile st\u00e4ndige Praxis bei den Familiengerichten werden sollte:<\/p>\n<ol>\n<li>Solange der unterhaltspflichtige Elternteil keine Einw\u00e4nde gegen die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes durch den anderen Elternteil als solche, sondern nur gegen die H\u00f6he des geltend gemachten Anspruchs erhebt, stellt dies eine zumindest konkludente Zustimmung des unterhaltspflichtigen Elternteils zur alleinigen Aus\u00fcbung des Sorgerechts des anderen Elternteils bzgl. der Durchsetzung der Unterhaltsanspr\u00fcche dar. Solange hier Einigkeit besteht, bedarf es keiner Entscheidung nach \u00a7 1628 BGB, der nur greift, wenn sich die Eltern \u201ein einer Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheit der elterlichen Sorge\u201c nicht einig sind.<\/li>\n<li>Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seine Zustimmung widerruft, kann das Familiengericht diesem Elternteil das Sorgerecht bzgl. der Durchsetzung der Kindesunterhaltsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 1629 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. \u00a7 1796 Abs. 1, Abs. 2 BGB entziehen, da hier ganz offensichtlich eine Interessenkollision zwischen dem berechtigten Kind und dem verpflichteten Elternteil besteht. Damit f\u00e4llt das Sorgerecht bzgl. der Durchsetzung der Kindesunterhaltsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 1680 Abs. 3 BGB automatisch dem anderen Elternteil alleine zu.<\/li>\n<li>Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seine Zustimmung zur Durchsetzung der Unterhaltsanspr\u00fcche durch den anderen Elternteil bereits vorgerichtlich verweigert, kann der Unterhaltsantrag dennoch unmittelbar gestellt werden, verbunden mit der Anregung, dem anderen Elternteil das Sorgerecht bzgl. der Durchsetzung der Unterhaltsanspr\u00fcche zu entziehen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>W\u00fcrden die Gerichte in diesen F\u00e4llen standardm\u00e4\u00dfig dem unterhaltspflichtigen Elternteil das Sorgerecht bzgl. der Durchsetzung der Kindesunterhaltsanspr\u00fcche wegen Interessenkollision entziehen, w\u00fcrde dies dazu f\u00fchren, dass die unterhaltspflichtigen Elternteile zuk\u00fcnftig in den meisten F\u00e4llen freiwillig ihre Zustimmung zur Durchsetzung der Unterhaltsanspr\u00fcche durch den anderen Elternteil erteilen w\u00fcrden, womit sich dieses in der Praxis \u00e4u\u00dferst hinderliche rechtstechnische Problem insgesamt erledigt h\u00e4tte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer h\u00e4ufiger wird in Politik und Medien das so genannte \u201eWechselmodell\u201c diskutiert, in dem Kinder getrennter Paare, im Wechsel von beiden Elternteilen jeweils h\u00e4lftig betreut werden. 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