{"id":677,"date":"2021-03-15T10:58:18","date_gmt":"2021-03-15T09:58:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=677"},"modified":"2021-03-15T10:58:18","modified_gmt":"2021-03-15T09:58:18","slug":"umgangskontakte-um-jeden-preis-olg-frankfurt-v-11-11-2020-3-uf-156-20-sowie-olg-frankfurt-v-24-11-2020-5-uf-110-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2021\/03\/15\/umgangskontakte-um-jeden-preis-olg-frankfurt-v-11-11-2020-3-uf-156-20-sowie-olg-frankfurt-v-24-11-2020-5-uf-110-20\/","title":{"rendered":"Umgangskontakte um jeden Preis? (OLG Frankfurt v. 11.11.2020 \u2013 3 UF 156\/20 sowie OLG Frankfurt v. 24.11.2020 \u2013 5 UF 110\/20)"},"content":{"rendered":"<p>Neben den klassischen F\u00e4llen des Umgangsboykotts durch den betreuenden Elternteil haben in der Praxis auch jene Fallkonstellationen ihren Platz, in denen ausdr\u00fccklich eine weitere Einbringung eines Elternteils in die Betreuung eines gemeinsamen Kindes gew\u00fcnscht wird, d.h. nicht nur weitergehende Umgangskontakte, sondern h\u00e4ufig die grunds\u00e4tzliche Bereitschaft eines Elternteils zu Umgangskontakten familiengerichtlich umgesetzt werden muss. Mit entsprechenden Sachverhalten hat sich das OLG Frankfurt im November 2020 gleich in zwei Entscheidungen befassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>In der Entscheidung vom 11.11.2020 leitete die Kindesmutter ein gerichtliches Verfahren zur Umgangsregelung zwischen ihrem getrenntlebenden Ehemann und den gemeinsamen drei S\u00f6hnen ein. W\u00e4hrend die Kinder sich ausdr\u00fccklich f\u00fcr einen Kontakt mit ihrem Vater aussprachen und anl\u00e4sslich ihrer gerichtlichen Anh\u00f6rung diesen Wunsch auch konsequent wiederholten, wurde der Kontakt seitens des Vaters mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass er unter erheblichem beruflichen Druck stehe bzw. aus seiner neuen Beziehung ein weiteres Kind hervorgegangen sei, so dass er sich aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden zu einer Wahrnehmung der Umgangskontakte au\u00dfer Stande sehe.<\/p>\n<p>Orientiert an einer gefestigten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hat der Senat dann auch der Beschwerde des Vaters, mit der er sich gegen die familiengerichtliche Entscheidung zur Wehr setzte, durch die er zur Wahrnehmung von Umgangskontakten verpflichtet wurde, eine Absage erteilt. Der Senat hat insbesondere darauf verwiesen, dass die Umgangsverweigerung einen ma\u00dfgeblichen f\u00fcr das Kind und seine Entwicklung entscheidenden Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachl\u00e4ssigung eines wesentlichen Teils der in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG statuierten Erziehungspflicht darstellt bzw. der mit der elterlichen Umgangspflicht verbundene Eingriff in deren Grundrecht auf Schutz der Pers\u00f6nlichkeit wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten und auferlegten Verantwortung f\u00fcr ihr Kind und wegen des Rechtes des Kindes auf Pflege und Erziehung durch die Eltern gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Auch in dem der Entscheidung vom 24.11.2020 zugrundeliegenden Sachverhalt verweigerte der Vater die Umgangskontakte mit dem gemeinsamen knapp zweij\u00e4hrigen Kind. Allerdings war es in dem gerichtlichen Verfahren der Antragsteller, der Umgangskontakte dem Grunde nach einforderte, allerdings nur unter der von ihm vorgegebenen Bedingung eines zusammenh\u00e4ngenden Ferienumgangs an seinem Wohnort. Die von ihm eingelegte Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung, mit der zun\u00e4chst regelm\u00e4\u00dfige Kontakte am Tag festgelegt wurden, blieb ohne Erfolg. Zur Begr\u00fcndung hat der Senat u.a. darauf verwiesen, dass ein Umgang mit \u00dcbernachtungen im Haushalt des Vaters derzeit nicht in Betracht kommen, da es einer entsprechenden Vorbereitung des Kindes bed\u00fcrfe, nachdem \u00fcber l\u00e4ngere Zeit keine Kontakte durch den Vater wahrgenommen wurden und er seinen Wohnsitz auch an einen rund 400 km von der Wohnung der Mutter gelegenen Ort verlegt hatte. Der Senat hat letztlich festgestellt, dass es in diesem Fall keiner Umgangsregelung bedarf, so dass dem Vater freigestellt wurde, zun\u00e4chst die Voraussetzungen zu schaffen, um der von ihm selbst verantworteten Entfremdung entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>Der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen geh\u00f6rt in der Regel zum Wohl des Kindes, wobei \u00a7 1684 Abs. 1 BGB den verfassungsunmittelbaren Anspruch des Kindes auf Umgang mit jedem seiner Elternteile konkretisiert. Bei der Verwirklichung des Umgangsrechts sind vorrangig die Interessen des Kindes zu ber\u00fccksichtigen, wobei der nicht betreuende Elternteil eine Pflicht zum Umgang mit dem Kind hat, so dass auch auf ein Umgangsrecht nicht rechtswirksam verzichtet werden kann.<\/p>\n<p>In der Grundsatzentscheidung vom 1.4.2008 hat das BVerfG hervorgehoben, dass gegen\u00fcber einem umgangsunwilligen Elternteil der Umgang mit dem Kind zwar grunds\u00e4tzlich unter Inanspruchnahme von Ordnungsmittel umgesetzt werden k\u00f6nnte, ein derart erzwungener Umgang in der Regel wohl aber nicht dem Kindeswohl dienen w\u00fcrde (BVerfG v. 1.4.2008 \u2013 1 BvR 1620\/04, FamRB 2008, 174).<\/p>\n<p>Ebenso wie in den F\u00e4llen des Umgangsboykotts durch den betreuenden Elternteil ist auch in den F\u00e4llen einer bestehenden Umgangsverweigerung zu hoffen, dass Elternteile sich auf die ihnen gegen\u00fcber ihren Kindern bestehende Verantwortung besinnen und unter Zur\u00fcckstellung eigener Befindlichkeiten ihr Verhalten an den vorrangigen Belangen ihres Kindes ausrichten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neben den klassischen F\u00e4llen des Umgangsboykotts durch den betreuenden Elternteil haben in der Praxis auch jene Fallkonstellationen ihren Platz, in denen ausdr\u00fccklich eine weitere Einbringung eines Elternteils in die Betreuung eines gemeinsamen Kindes gew\u00fcnscht wird, d.h. nicht nur weitergehende Umgangskontakte, sondern h\u00e4ufig die grunds\u00e4tzliche Bereitschaft eines Elternteils zu Umgangskontakten familiengerichtlich umgesetzt werden muss. 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