{"id":682,"date":"2021-04-19T12:20:26","date_gmt":"2021-04-19T10:20:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=682"},"modified":"2022-12-20T09:32:25","modified_gmt":"2022-12-20T08:32:25","slug":"keine-familiengerichtliche-ueberpruefung-infektionsschutzrechtlicher-massnahmen-an-schulen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2021\/04\/19\/keine-familiengerichtliche-ueberpruefung-infektionsschutzrechtlicher-massnahmen-an-schulen\/","title":{"rendered":"Keine familiengerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung infektionsschutzrechtlicher Ma\u00dfnahmen an Schulen"},"content":{"rendered":"<p>Es l\u00e4sst einen fassungslos zur\u00fcck, was diese Pandemie mit zunehmender Dauer alles hervorbringt und nun auch in der 3. Gewalt f\u00fcr Spuren hinterl\u00e4sst. Aber beginnen wir der Reihe nach. Am 8.4.2021 erl\u00e4sst das AG \u2013 FamG \u2013 Weimar (9 F 148\/21) ohne m\u00fcndliche Er\u00f6rterung eine einstweilige Anordnung gem. \u00a7\u00a7\u00a049\u00a0ff. FamFG, mit dem es Schulleitungen, deren Vorgesetzten und Lehrern zweier Schulen untersagt vorzuschreiben, dass alle Sch\u00fcler dieser Schulen Gesichtsmasken tragen, Abstand halten und an Coronaschnelltests teilnehmen; ferner gebietet es, den Pr\u00e4senzunterricht aufrechtzuerhalten. Vorausgegangen ist die Anregung der Mutter zweier Kinder, ein \u201eKinderschutzverfahren gem. \u00a7\u00a01666 Abs.\u00a01 und 4 BGB\u201c einzuleiten. Es folgen seitenlange Aufz\u00e4hlungen von Rechtsvorschriften aller Art und Aufz\u00e4hlungen von Studien pro und contra Maskenpflicht sowie zur Zuverl\u00e4ssigkeit von Coronatests. Danach folgen schmale Ausf\u00fchrungen, dass die Familiengerichte gem. \u00a7\u00a01666 Abs.\u00a04 BGB vorrangig befugt seien, auch Ma\u00dfnahmen gegen die Lehrer und Schulleitungen sowie deren Vorgesetzte entgegen bestehender Allgemeinverf\u00fcgungen zu treffen; der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach \u00a7\u00a040 Abs.\u00a01 VwGO trete dahinter zur\u00fcck. Die Begr\u00fcndetheit seiner Ma\u00dfnahmen st\u00fctzt das AG Weimar auf angebliche Kindeswohlgef\u00e4hrdungen gem. \u00a7\u00a01666 Abs.\u00a01 BGB durch Abstand halten, Masken tragen und Testungen. Wie abstrus diese Begr\u00fcndung ist, wird besonders in den Passagen deutlich, in denen sogar die Abstandsregeln als \u00fcberfl\u00fcssig angesehen werden und die inzwischen \u2013 bis auf wenige Au\u00dfenseitermeinungen, auf die sich das Gericht st\u00fctzt \u2013 schon zum Allgemeinwissen geh\u00f6rende Infektionsgefahr durch Aerosole geleugnet wird. Mit teilweise \u00fcbereinstimmender Begr\u00fcndung hat das AG Weilheim am 13.4.2021 (2 F 192\/21) eine \u00e4hnliche einstweilige Anordnung erlassen, allerdings \u2013 insoweit ausdr\u00fccklich in Unterscheidung zum AG Weimar \u2013 nur mit Wirkung f\u00fcr das Kind der die Ma\u00dfnahmen anregenden Eltern und im Wesentlichen beschr\u00e4nkt auf das Verbot, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen dieses Kindes anzuordnen und es gegen\u00fcber den anderen Kindern zu isolieren. Der Fall liegt auch insofern anders, als das Kind pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt worden ist, Kopfschmerzen und \u00dcbelkeit durch das Maskentragen angegeben hat und bis vor kurzem aufgrund eines \u00e4rztlichen Attests vom Tragen einer Maske befreit war. Ein auf Verlangen der Schulleitung vorgelegtes neues Attest wurde dann nicht mehr anerkannt. Das AG Weilheim hat sich dann jedoch nicht auf die Beurteilung der Nichtanwendung der Ausnahmevorschrift durch den Schulleiter in diesem Einzelfall beschr\u00e4nkt, sondern \u00a7\u00a018 Abs.\u00a02 der Bayerischen Infektionsschutzma\u00dfnahmenverordnung (trotz der bestehenden Ausnahmeregelung) insgesamt f\u00fcr nicht anwendbar erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kommen das AG Wittenberg am 8.4.2021 (5 F 140\/21 EASO) nach ausf\u00fchrlicher m\u00fcndlicher Er\u00f6rterung und das AG M\u00fcnchen am 18.3.2021 (542 F 2559\/21) ohne m\u00fcndliche Verhandlung jeweils mit ausf\u00fchrlichen, den \u201eErkenntnissen\u201c der Formularanregungen auch inhaltlich widersprechenden Gr\u00fcnden zum gegenteiligen Ergebnis. Beide verweisen u.a. darauf, dass die Anregungen auf einheitlichen im Internet abrufbaren Mustern beruhen und jeweils keine individuellen Kindeswohlgef\u00e4hrdungen vorgetragen werden. Die pers\u00f6nlich beim AG Wittenberg angeh\u00f6rte Kindesmutter distanziert sich dann auch von den in dem Formular sogar angestellten Vergleichen der Infektionsschutzma\u00dfnahmen mit Folter. Beide Gerichte kommen zu dem Ergebnis, dass keine \u201ekinderschutzrechtlichen Ma\u00dfnahmen\u201c veranlasst sind. Soweit das AG M\u00fcnchen dies ohne m\u00fcndliche Er\u00f6rterung nach Kenntnisnahme des Inhalts der Anregung entscheidet, stellt sich allerdings die Frage, warum es dann unter Geltung von \u00a7\u00a024 FamFG ein kostenausl\u00f6sendes Verfahren eingeleitet und es nicht bei einer Mitteilung nach \u00a7\u00a024 Abs.\u00a02 FamFG belassen hat.<\/p>\n<p>Einen v\u00f6llig anderen Weg schl\u00e4gt das AG Waldshut-Tiengen mit Beschluss vom 13.4.2021 (306 AR 6\/21) ein, erkl\u00e4rt den Rechtsweg zum FamG f\u00fcr unzul\u00e4ssig und verweist das Verfahren an das Verwaltungsgericht. Treffend wird dort zwar ausgef\u00fchrt wird, dass \u00a7\u00a01666 Abs.\u00a04 BGB kein Gesetz ist, wonach gem. \u00a7\u00a040 Abs.\u00a01 S.\u00a01 Halbs.\u00a02 VwGO ausnahmsweise \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art einem anderen Gericht ausdr\u00fccklich zugewiesen sind. \u00a7\u00a01666 Abs.\u00a04 BGB hat nach den Materialien lediglich den Zweck, im Einzelfall nicht den Zivilrechtsweg gegen (private) Dritte einschlagen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dazu sei erg\u00e4nzend darauf hingewiesen, dass de lege lata nach h.M. die Familiengerichte nicht einmal in der besonderen \u201eVerantwortungsgemeinschaft\u201c mit dem Jugendamt befugt sind, in klaren F\u00e4llen von \u00a7\u00a01666 Abs.\u00a01 BGB i.V.m. \u00a7\u00a01666a BGB dem \u00f6ffentlichen Recht zugewiesene jugendhilferechtliche Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Jugendhilfetr\u00e4ger verbindlich anzuordnen und bei einem dar\u00fcber bestehenden Konflikt mit Tr\u00e4gern der Jugendhilfe den Beteiligten nur der Verwaltungsrechtsweg bleibt (so ausdr\u00fccklich BVerfG v. 24.3.2014 \u2013 1 BvR 160\/14 Rz.\u00a050 = ZKJ 2014, 242 m. Anm. <em>Gottschalk<\/em>; ferner BVerfG v. 22.5.2014 \u2013 1 BvR 2882\/13, FamRZ 2014, 1266 Rz.\u00a055; BVerfG v. 17.3.2014 \u2013 1 BvR 2695\/13, FamRZ 2014, 1177 Rz.\u00a033 ff.; BVerwG v. 21.6.2001 \u2013 5 C 6.00, FamRZ 2002, 668; OLG N\u00fcrnberg v. 17.11.2014 \u2013 11 UF 1097\/14, FamRZ 2015, 1211; <em>Lugani<\/em> in M\u00fcnchKomm\/BGB, 8. Aufl., \u00a7\u00a01666 Rz.\u00a0180, 181; <em>Meysen<\/em>, NZFam 2016, 580 m.w.N.; a.A. OLG Koblenz v. 11.6.2012 \u2013 11 UF 266\/12, NJW 2012, 3108; <em>Fahl<\/em>, NZFam 2015, 248; <em>Heilmann<\/em>\/<em>K\u00f6hler<\/em>, Praxiskommentar, \u00a7 36a SGB\u00a0VIII Rz.\u00a04\u20138; krit. auch <em>Heilmann<\/em>, NJW 2014, 2904, 2908 f. und \u2013 vermittelnd \u2013 <em>Coester<\/em> in Staudinger, BGB, \u00a7 1666a Rz.\u00a013\u201322 m.w.N.). Insoweit wird auch gesetzgeberischer Bedarf gesehen (<em>Coester<\/em> in Staudinger, BGB, \u00a7 1666a Rz.\u00a023; <em>Meysen<\/em>, NZFam 2016, 580, 585). \u00dcber den daf\u00fcr nicht geschaffenen \u00a7\u00a01666 Abs.\u00a04 BGB \u00f6ffentlich-rechtliche Vorschriften auszuhebeln, ist aber jedenfalls nicht einmal in diesen F\u00e4llen eine Option.<\/p>\n<p>Die Konsequenz der Verweisung an das Verwaltungsgericht, die das AG Waldshut-Tiengen aus seiner richtigen Erkenntnis zieht, ist allerdings nicht zutreffend, denn \u00a7\u00a017a GVG gilt jedenfalls f\u00fcr nur von Amts wegen einzuleitende Verfahren nicht (BT-Drucks. 16\/6308, 318; <em>Bumiller\/Harders\/Schwamb<\/em>, FamFG, 12. Aufl., \u00a7\u00a0122 Rn. 10; <em>L\u00fcckemann <\/em>in Z\u00f6ller, ZPO, 33. Aufl., \u00a7\u00a017a GVG Rz.\u00a021; Pf\u00e4lz. OLG v. 26.7.1999 \u2013 3 W 161\/99, FamRZ 2000, 764, 765). Es fehlt n\u00e4mlich insoweit schon am &#8222;beschrittenen Rechtsweg&#8220; i.S.v. \u00a7\u00a017a GVG als Voraussetzung einer Verweisung oder Abgabe.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen f\u00fcr die Praxis:<\/strong> Statt einer Verweisung ist deshalb nach dem bereits erw\u00e4hnten \u00a7\u00a024 FamFG zu pr\u00fcfen, ob \u00fcberhaupt ein Verfahren einzuleiten ist. Folgt das Gericht der Anregung nach \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 FamFG nicht, wof\u00fcr in den besprochenen F\u00e4llen, die der Sache nach gar keine \u201eKinderschutzverfahren\u201c sind (s.o.), sehr viel spricht, hat es nach \u00a7\u00a024 Abs.\u00a02 FamFG denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, dar\u00fcber \u2013 formlos \u2013 zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist. Dies d\u00fcrfte bei einer Anregung von Eltern allerdings regelm\u00e4\u00dfig der Fall sein.<\/p>\n<p>Soweit dagegen insbesondere das AG Weimar \u2013 einem dahinter offenbar steckenden Netzwerk folgend \u2013 seine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr eine Anordnung gegen\u00fcber s\u00e4mtlichen Kindern zweier Schulen mit abwegiger Begr\u00fcndung bejaht hat, besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, dass in der Vergangenheit schon aus geringeren Anl\u00e4ssen Verfahren gegen Richter gef\u00fchrt worden sind, die sich einer offensichtlich nicht gegebenen Zust\u00e4ndigkeit ber\u00fchmt haben (vgl. &#8222;Fall G\u00f6rg\u00fcl\u00fc&#8220; OLG Naumburg v. 6.10.2008 \u2013 1 Ws 504\/07, NJW 2008, 3585). Nach Presseberichten pr\u00fcft die Erfurter Staatsanwaltschaft auf Strafanzeigen gegen den Weimarer Richter, ob sie ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung einleitet, w\u00e4hrend bundesweit weitere Anregungen derselben Machart die deutschen Familiengerichte \u00fcberfluten. Das AG Hannover hat deshalb auf seiner Homepage <a href=\"https:\/\/amtsgericht-hannover.niedersachsen.de\/Startseite\/Pressemitteilungen.html\">Amtsgericht Hannover (niedersachsen.de)<\/a> eine Pressemitteilung hinterlegt, dass es in den mehr als 100 F\u00e4llen mit nahezu gleichlautenden Anregungen keine Verfahren einleitet, weil nach Auffassung der Richterinnen und Richter des Familiengerichts des AG Hannover eine konkrete Kindeswohlgef\u00e4hrdung i.S.v. \u00a7\u00a01666 BGB nicht ersichtlich ist.<\/p>\n<p><strong>Aktualisierung vom 22.4.2021: <\/strong>Inzwischen hat das VG Weimar mit Beschluss vom 20.4.2021 (8 E 416\/21 We) in einem Eilverfahren nach \u00a7 80 Abs. 5 VwGO dem Beschluss des Weimarer Familiengerichts zur Frage der Zust\u00e4ndigkeit mit etwa derselben Begr\u00fcndung wie hier und folgendem Satz deutlich widersprochen: \u201eDer Beschluss ist als ausbrechender Rechtsakt (VGH M\u00fcnchen v. 16.4.2021 &#8211; 10 CS 21.1113) offensichtlich rechtswidrig.&#8220;<\/p>\n<p>In der Sache weist das VG die Eilantr\u00e4ge der Antragsteller kostenpflichtig zur\u00fcck, setzt sich dabei ausf\u00fchrlich mit deren Angriffen auf die den Schulbetrieb betreffende Allgemeinverf\u00fcgung des Freistaates Th\u00fcringen auseinander und h\u00e4lt diese auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes i.V.m. \u00a7 2 Abs. 2, \u00a7 38 Abs. 5 Th\u00fcrSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO (vgl. dazu Th\u00fcringer Oberverwaltungsgericht v. 17.3.2021 &#8211; 3 EN 93\/21, juris) zur Eind\u00e4mmung des Coronavirus f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig. Bei der Interessenabw\u00e4gung wiege das \u00f6ffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einerseits der Personen im N\u00e4hebereich der Antragsteller (z. B. sonstige Familienmitglieder oder Freunde) und andererseits der Mitsch\u00fclerinnen und Mitsch\u00fcler und der gesamten Bev\u00f6lkerung h\u00f6her als das Interesse der Antragsteller, von den ihnen auferlegten Ma\u00dfnahmen vorl\u00e4ufig verschont zu bleiben. Durchgreifende gesundheitliche Bedenken, die gerade auch bei j\u00fcngeren Kindern im Grundschulalter generell gegen eine Tragepflicht von Mund-Nasenschutz sprechen k\u00f6nnten, seien nicht zu erkennen (so auch OVG M\u00fcnster v. 9.3.2021 &#8211; 13 B 266\/21.NE, juris Rz. 53 ff.).<\/p>\n<p><strong>Aktualisierung vom 7.5.2021: <\/strong>Inzwischen befassen sich die Oberlandesgerichte mit den Beschwerden von Eltern gegen die ihren Anregungen nicht folgenden Entscheidungen der Familiengerichte. Aus Pressemitteilungen der Oberlandesgerichte <a href=\"https:\/\/oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de\/pb\/,Lde\/Startseite\/Medien\/Familiengerichte+koennen+_+ggf_+haltlose+_+Anregungen+auf+Einleitung+von+Verfahren+wegen+angeblicher+Kindeswohlgefaehrdungen+selbst+erledigen\/?LISTPAGE=1149727\">Karlsruhe<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.justiz.bayern.de\/gerichte-und-behoerden\/oberlandesgerichte\/nuernberg\/presse\/2021\/18.php\">N\u00fcrnberg<\/a> ist zu entnehmen, dass diese es genauso sehen wie vom Verfasser hier vertreten. Beide heben daher die erstinstanzlichen Beschl\u00fcsse insoweit auf, als Verweisungen an die Verwaltungsgerichte erfolgten, weil diese Verfahrensweise bei Amtsverfahren nicht in Frage komme. Am Ende der Karlsruher Pressemitteilung wird auf \u00a7 24 FamFG hingewiesen. Das OLG N\u00fcrnberg hat das \u201eVerfahren\u201c eingestellt und die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es l\u00e4sst einen fassungslos zur\u00fcck, was diese Pandemie mit zunehmender Dauer alles hervorbringt und nun auch in der 3. Gewalt f\u00fcr Spuren hinterl\u00e4sst. Aber beginnen wir der Reihe nach. Am 8.4.2021 erl\u00e4sst das AG \u2013 FamG \u2013 Weimar (9 F 148\/21) ohne m\u00fcndliche Er\u00f6rterung eine einstweilige Anordnung gem. \u00a7\u00a7\u00a049\u00a0ff. 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