{"id":69,"date":"2016-06-02T11:41:49","date_gmt":"2016-06-02T09:41:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=69"},"modified":"2016-06-02T11:41:49","modified_gmt":"2016-06-02T09:41:49","slug":"unerwuenschte-folgen-einer-erwachsenenadoption","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2016\/06\/02\/unerwuenschte-folgen-einer-erwachsenenadoption\/","title":{"rendered":"Unerw\u00fcnschte Folgen einer Erwachsenenadoption"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Nicht selten werden Kinder von ihren Ziehv\u00e4tern erst im Erwachsenenalter adoptiert. Einer der h\u00e4ufigsten Gr\u00fcnde, auf die Adoption eines minderj\u00e4hrigen Ziehkindes zun\u00e4chst zu verzichten, ist der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Erzeuger, der mit einer Adoption enden w\u00fcrde. Wird die Adoption im Erwachsenenalter nachgeholt, so ist dies oft rein erbrechtlich bzw. erbschaftsteuerrechtlich motiviert. Nicht bedacht wird dabei gelegentlich, dass die erbrechtlichen bzw. erbschaftsteuerlichen Konsequenzen nicht die einzigen Rechtsfolgen einer Adoption darstellen. Bei mangelnder Aufkl\u00e4rung der Beteiligten durch die beteiligten Rechtsanw\u00e4lte und Notare folgt auf die Adoption dann oft ein b\u00f6ses Erwachen.<\/span><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Als unliebsam wird bei Erwachsenenadoptionen besonders die Rechtsfolge empfunden, dass der Anzunehmende den Namen des Annehmenden erh\u00e4lt. Gerade wenn die Adoption in erster Linie erbrechtlich bzw. erbschaftsteuerlich motiviert ist, erfolgt sie nicht selten erst dann, wenn das anzunehmende \u201eKind\u201c selbst schon mitten im Leben steht und entsprechend sowohl beruflich als auch privat mit seinem bisherigen Namen eng verbunden ist. Erstaunlicherweise kann das Familiengericht gem\u00e4\u00df \u00a7 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB selbst dann, wenn alle Beteiligten dies beantragen, dem Anzunehmenden nicht einfach seinen bisher gef\u00fchrten Namen belassen. Die einzige M\u00f6glichkeit des Anzunehmenden, mit dem bisher gef\u00fchrten Namen weiter verbunden zu bleiben, besteht nach dieser Vorschrift darin, dass dem neuen Familiennamen des Kindes der bisher gef\u00fchrte Name vorangestellt oder beigef\u00fcgt wird (a.A. nur AG Leverkusen v. 17.12.2007 &#8211; 14 XVI 12\/07,\u00a0FamRZ 2008, 2058 m. Anm. <em>Maurer<\/em>, FamRZ 2009, 440), wohl aber nur aus praktischen Gr\u00fcnden offen gegen das Gesetz). Selbst dies ist aber nur dann zul\u00e4ssig, wenn es \u201eaus schwerwiegenden Gr\u00fcnden zum Wohl des Kindes erforderlich ist\u201c. Besonders grotesk erscheint diese Regelung in den F\u00e4llen, in denen der nichteheliche Lebensgef\u00e4hrte der Mutter, von der das Kind seinen bisherigen Namen erhalten hat, das Kind adoptiert. Selbst in diesem Fall hat das Kind nur ganz ausnahmsweise die M\u00f6glichkeit, den Namen der Mutter nach der Adoption als Teil eines Doppelnamens weiter zu f\u00fchren, obwohl die Adoption in diesen F\u00e4llen weder rechtlich noch emotional in irgendeiner Weise eine Abkehr von der Mutter bedeutet.\u00a0<\/span><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Ist die Adoption einmal erfolgt, ohne dass dem Antrag auf Weiterf\u00fchrung des bisherigen Namens als Teil eines Doppelnamens stattgegeben bzw. ohne dass dieser \u00fcberhaupt gestellt wurde, ist es sehr schwierig, sich von der Namens\u00e4nderung wieder zu befreien. Der Antrag nach \u00a7 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB kann nicht nachgeholt werden (BayOblG v. 23.9.2002 &#8211; 1Z BR 113\/02,\u00a0FamRZ 2003, 1773 [LS]), wenn die Adoption einmal wirksam ist. Selbst wenn der Anzunehmende im Vorfeld der Adoption nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Vollj\u00e4hrigenadoption eine \u00c4nderung des Geburtsnamens (und damit auch des aktuellen Namens, wenn der Anzunehmende selbst nicht den Namen seines Ehepartners f\u00fchrt) nach sich zieht, soll dies keinen hinreichenden Grund f\u00fcr eine Namens\u00e4nderung nach \u00a7 3 Abs. 1 Nam\u00c4ndG sein (so jedenfalls VG Ansbach v. 10.11.2004 &#8211; AN 15 K 04.01600, BeckRS 2012, 48331). In Betracht zu ziehen ist auch noch eine Readoption durch den leiblichen Elternteil. Zumindest das AG Starnberg v. 13.2.1995 &#8211; XVI 22\/94, FamRZ 1995, 827, hat einem solchen Antrag in einem Einzelfall stattgegeben, weil es die Readoption f\u00fcr sittlich gerechtfertigt hielt, obwohl die einzige Rechtsfolge der Adoption in diesem Fall die Wiedererlangung des alten Geburtsnamens war.<\/span><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Calibri\">Wie man an diesen absurden rechtlichen Verrenkungen unschwer erkennen kann, die sowohl Betroffene als auch Gerichte unternehmen, um die Vorschrift des \u00a7 1757 BGB zu umgehen, wobei gleichzeitig kein Grund ersichtlich ist, dem Anzunehmenden den Namen des Annehmenden aufzudr\u00e4ngen, besteht jedenfalls bzgl. dieser Rechtsfolge der Erwachsenenadoption dringender Reformbedarf (siehe hierzu <em>Molls<\/em>, ZRP 2012, 174 ff.). <\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht selten werden Kinder von ihren Ziehv\u00e4tern erst im Erwachsenenalter adoptiert. 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