{"id":700,"date":"2021-05-10T18:03:45","date_gmt":"2021-05-10T16:03:45","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=700"},"modified":"2021-05-10T18:03:45","modified_gmt":"2021-05-10T16:03:45","slug":"geizkragen-ehe-bei-einem-monatlichen-verbrauch-unter-11-000-e-fuer-die-allgemeine-lebenshaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2021\/05\/10\/geizkragen-ehe-bei-einem-monatlichen-verbrauch-unter-11-000-e-fuer-die-allgemeine-lebenshaltung\/","title":{"rendered":"\u201eGeizkragen-Ehe&#8220; bei einem monatlichen Verbrauch unter 11.000 \u20ac f\u00fcr die allgemeine Lebenshaltung?"},"content":{"rendered":"<p>Keinem Familienrechtler ist die Entscheidung des BGH vom 25.9.2019 entgangen, die die bisherige Rechtsprechung zur Unterhaltsberechnung in F\u00e4llen besonders g\u00fcnstiger Einkommensverh\u00e4ltnisse revolutioniert hat (BGH v. 25.9.2019 &#8211; XII ZB 25\/19, FamRB 2020, 6). Bis zu dieser Entscheidung musste der Unterhaltsberechtigte in vielen Oberlandesgerichtsbezirken (dankenswerter Weise seit l\u00e4ngerer Zeit schon nicht mehr in K\u00f6ln) umst\u00e4ndlich und arbeitsaufw\u00e4ndig seinen konkreten Bedarf, also seine tats\u00e4chlichen Ausgaben, w\u00e4hrend der Ehe im Einzelnen darlegen und zumindest teilweise auch belegen, wenn er einen Unterhaltsbedarf von \u00fcber 2.500 \u20ac monatlich geltend machen wollte. In der genannten Entscheidung hat der BGH diese Bedarfsgrenze ganz erheblich erh\u00f6ht, in dem er bis zu einem Familieneinkommen in H\u00f6he des Doppelten des h\u00f6chsten in der D\u00fcsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages im Sinne einer tats\u00e4chlichen Vermutung davon ausgeht, dass dieser Betrag vollst\u00e4ndig f\u00fcr den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Bei diesem Einkommensbetrag handelt es sich derzeit um 11.000 \u20ac netto (sogar bereits abz\u00fcglich Krankenversicherung und Altersvorsorge sowie Zinsen auf zu leistende Darlehen). Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann seither einen Unterhaltsbedarf von rund 5.000 \u20ac geltend machen, ohne konkret darlegen zu m\u00fcssen, dass er diesen Betrag auch w\u00e4hrend der Ehe tats\u00e4chlich verbraucht hat. Wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte nicht bereit ist, diesen Bedarf zu decken, muss er nun seinerseits umst\u00e4ndlich im Einzelnen darlegen und belegen, wohin das Einkommen stattdessen geflossen ist, um seiner Zahlungspflicht zu entgehen.<\/p>\n<p>Naturgem\u00e4\u00df kn\u00fcpfen sich an diese revolution\u00e4re Entscheidung des BGH eine Vielzahl von Folgefragen. In einem im Moment vor dem OLG K\u00f6ln anh\u00e4ngigen Verfahren (II 14 UF 24\/20) bem\u00fcht sich der Ehemann, der ein j\u00e4hrliches Einkommen von rund 600.000 \u20ac brutto erzielt, derzeit darzulegen, dass die Eheleute &#8211; gemessen an ihren Einkommensverh\u00e4ltnissen \u2013 w\u00e4hrend der Ehe \u00e4u\u00dferst sparsam gelebt haben, also weder er noch seine Ehefrau auch nur ann\u00e4hernd 5.000 \u20ac pro Monat f\u00fcr die allgemeine Lebenshaltung (Miete, Essen, Kleidung, Reisen etc.) aufgewandt haben. Sollte es dem Ehemann tats\u00e4chlich gelingen, dies im hinreichenden Umfang darzulegen und zu belegen, m\u00fcsste man sich noch immer die Frage stellen, ob er seiner Ehefrau diese Sparsamkeit w\u00e4hrend der intakten Ehe nun nach der Trennung \u00fcberhaupt noch entgegenhalten kann, entspricht es doch der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH, dass sowohl bei der Bemessung des Trennungsunterhalts als auch bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts ein \u201eobjektiver Ma\u00dfstab\u201c anzulegen ist. Entscheidend soll danach derjenige Lebensstandard sein, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vern\u00fcnftigen Betrachters aus angemessen erscheint. Dabei soll, gemessen am verf\u00fcgbaren Einkommen, eine zu d\u00fcrftige Lebensf\u00fchrung au\u00dfer Betracht bleiben (siehe nur BGH v. 4.7.2007 &#8211; XII ZR 141\/05, NJW 2008, 57, 60; <em>Weber-Monecke<\/em> in M\u00fcnchKomm\/BGB, 8. Aufl., \u00a7 1361 Rz. 6 und auch <em>Maurer<\/em> in M\u00fcnchKomm\/BGB, 8. Aufl., \u00a7 1578 Rz. 15 &#8211;\u00a0 \u201eGeizkragen-Ehe\u201c genannt). Wenn ein Verbrauch von 11.000 \u20ac f\u00fcr den allgemeinen Lebensunterhalt bei entsprechenden Einkommensverh\u00e4ltnissen derart nat\u00fcrlich erscheint, dass eine tats\u00e4chliche Vermutung hierf\u00fcr spricht, muss sich dann nicht der Ehegatte, der einen entsprechend hohen Verbrauch unterbindet, bereits den Vorwurf gefallen lassen, ein \u201eGeizkragen\u201c zu sein? In diesem Fall w\u00fcrde es dem Ehemann in dem geschilderten Fall auch nichts n\u00fctzen, wenn es ihm gelingen w\u00fcrde, die tats\u00e4chliche Vermutung des vollst\u00e4ndigen Verbrauchs von 11.000 \u20ac w\u00e4hrend der intakten Ehe f\u00fcr den Lebensunterhalt zu widerlegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keinem Familienrechtler ist die Entscheidung des BGH vom 25.9.2019 entgangen, die die bisherige Rechtsprechung zur Unterhaltsberechnung in F\u00e4llen besonders g\u00fcnstiger Einkommensverh\u00e4ltnisse revolutioniert hat (BGH v. 25.9.2019 &#8211; XII ZB 25\/19, FamRB 2020, 6). 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