{"id":703,"date":"2021-05-17T16:01:59","date_gmt":"2021-05-17T14:01:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=703"},"modified":"2021-05-18T11:42:02","modified_gmt":"2021-05-18T09:42:02","slug":"vom-kopf-auf-die-fuesse-gestellt-bgh-v-24-3-2021-xii-zb-230-16-zu-bverfg-v-26-5-2020-1-bvl-5-18-famrb-2020-261","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2021\/05\/17\/vom-kopf-auf-die-fuesse-gestellt-bgh-v-24-3-2021-xii-zb-230-16-zu-bverfg-v-26-5-2020-1-bvl-5-18-famrb-2020-261\/","title":{"rendered":"Vom Kopf auf die F\u00fc\u00dfe gestellt! (BGH v. 24.3.2021 \u2013 XII ZB 230\/16 zu BVerfG v. 26.5.2020 \u2013 1 BvL 5\/18)"},"content":{"rendered":"<p>Es hat nicht einmal ein Jahr gedauert, bis der BGH Gelegenheit hatte, die Entscheidung des BVerfG vom 26.5.2020 umzusetzen (BVerfG v. 26.5.2020 \u2013 1 BvL 5\/18, FamRB 2020, 261). Es ist nicht \u00fcberraschend, dass der BGH in der Frage, wie der grundrechtlich gesch\u00fctzte Halbteilungsgrundsatz im Versorgungsausgleich bei externer Teilung einer Versorgung durchzusetzen ist, der Entscheidung des BVerfG folgt: <strong>Eine grundrechtswidrige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes liegt dann vor, wenn der Versorgungsertrag aus dem Ausgleichswert den Versorgungsertrag aus der Quellversorgung um mehr als 10 % unterschreitet. <\/strong>Ist dies der Fall, hat der Versorgungstr\u00e4ger der Quellversorgung entweder den Ausgleichswert auf ein hinreichendes Niveau zu erh\u00f6hen oder die interne Teilung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Im Versorgungsausgleich muss daher umgedacht werden. Galt bisher der Grundsatz, dass der Kapitalwert einer Versorgung insbesondere im Fall ihrer externen Teilung genauestens zu pr\u00fcfen sei, gilt nun \u2013 praxisn\u00e4her \u2013 der Grundsatz, dass die <strong>Versorgungsleistung der Zielversorgung die Messlatte f\u00fcr Grundrechtskonformit\u00e4t<\/strong> ist.<\/p>\n<p>Allerdings wird die Entscheidung die Debatte er\u00f6ffnen, was denn unter dem <strong>Begriff der<\/strong> \u201e<strong>Versorgungsleistung<\/strong>\u201c zu verstehen ist.<\/p>\n<p>Die reine H\u00f6he der monatlichen Rentenzahlung kann es nicht sein. Eine betriebliche Altersversorgung, deren Ehezeitanteil eine Rente i.H.v. 100\u00a0\u20ac monatlich im Ehezeitende f\u00fcr einen 50-j\u00e4hrigen Mann betr\u00e4gt, und die eine 1\u00a0%-ige Leistungsdynamik aufweist, bleibt in Ihren Leistungen meilenweit hinter einer Rente der DRV zur\u00fcck, die ebenfalls im Ehezeitende 100\u00a0\u20ac Monatsrente aufweisen w\u00fcrde. W\u00e4hrend die betriebliche Rente bei Renteneintritt im Alter 67 noch immer lediglich 100\u00a0\u20ac betr\u00fcge, w\u00fcrde sich die in der gesetzlichen Rentenversicherung anzunehmende Dynamik von 2\u00a0% zu einem Versorgungsergebnis bei Renteneintritt i.H.v. 140\u00a0\u20ac errechnen. Diese Rentendifferenz vergr\u00f6\u00dfert sich bis zum Tod der berechtigten Person wegen der unterschiedlichen Dynamik von betrieblicher und gesetzlicher Rentenversicherung. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielte der Versicherte bei einer Rente im Ehezeitende von 100\u00a0\u20ac Altersrente von insgesamt mehr als 42.000\u00a0\u20ac bis zum Tod, der betrieblich Versicherte erhielte nicht einmal 30.000\u00a0\u20ac. Nimmt man Invalidit\u00e4ts- und Hinterbliebenenversorgung hinzu, differiert das Volumen der Versorgungserwartung um fast 50\u00a0%.<\/p>\n<p>Leider ist die Berechnung der Leistung einer Versorgung auf der Basis der Summe der zuk\u00fcnftigen Rentenleistungen nicht ganz banal. F\u00fcr alle, die es genau wissen wollen sei die dazu erforderliche mathematische Formel pr\u00e4sentiert:<\/p>\n<p>Rentenvolumen = {[(1 + Leistungsdynamik in\u00a0%)<sup>Leistungszeit<\/sup> \u2013 1] \/ Leistungsdynamik in\u00a0%} x Rente im Renteneintritt x 12<\/p>\n<p>Ein solches \u201eUnget\u00fcm\u201c einer mathematischen Formel ist praktisch unzumutbar, weshalb im <strong>Programm Kapitalwertkontrolle 2021<\/strong> dieser Rechenarbeit juristengerecht mit wenigen Eingaben transparent erledigt wird. Und bevor allgemeines Wehklagen \u00fcber unsere obersten Gerichte ausbricht sei darauf hingewiesen, dass die Berechnung der Barwerte von Versorgungen und ihre korrespondierenden Kapitalwerte nicht einfacher war. Der einzige Unterschied war der, dass in der Praxis diese Berechnung leichtsinniger Weise nie kontrolliert, sondern den Versorgungstr\u00e4gern erleichtert jede Zahl abgenommen wurde.<\/p>\n<p>Damit muss es nun nicht vorbei sein. Sp\u00e4testens seit Januar 2018 ist die Deutsche Rentenversicherung f\u00fcr alle F\u00e4lle der externen Teilung die richtige Zielversorgung. Lediglich bei <strong>Rentnerscheidungen<\/strong> oder gro\u00dfen <strong>Altersunterschieden<\/strong> zwischen den Ehegatten oder bei einem Rechnungszins von mehr als 3\u00a0%, der zur Ermittlung der Kapitalwerte vom Quellversorgungstr\u00e4ger angewandt wurde, w\u00e4re eine genaue Pr\u00fcfung des Versorgungsergebnisses f\u00fcr die ausgleichsberechtigte Person erforderlich.<\/p>\n<p>Zum Gl\u00fcck hat der BGH in seiner Entscheidung in analoger Anwendung von \u00a7\u00a0220 Abs. 4 FamFG eine Auskunftsverpflichtung des Quellversorgungstr\u00e4ger \u00fcber die Rentenerwartung der ausgleichsberechtigten Person im System der Quellversorgung etabliert. Das hilft aber bedauerlicherweise bei einem gro\u00dfen Altersunterschied der Ehegatten nicht wirklich weiter. Denn nicht einmal die nominelle H\u00f6he der Summe aller Versorgungsleistungen definiert die Leistungsf\u00e4higkeit einer Versorgung, sondern die aus ihr resultierende <strong>Kaufkraft<\/strong>. Deshalb ist dieser Korrekturfaktor bei gro\u00dfem Altersunterschied der Ehegatten zus\u00e4tzlich zu ber\u00fccksichtigen. 100\u00a0\u20ac Rente im Ehezeitende haben bei Annahme einer 2\u00a0%-igen Geldentwertung pro Jahr zehn Jahre sp\u00e4ter lediglich noch eine Kaufkraft von 82\u00a0\u20ac. Damit w\u00e4re indessen die vom BVerfG gebilligte maximal 10\u00a0%-ige Differenz zwischen einem Versorgungsertrag aus Quell- und Zielversorgung bereits \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Familienrechtler wird durch die beiden Entscheidungen von BVerfG und BGH nicht alles leichter, aber f\u00fcr alle Betroffenen ist es leichter verst\u00e4ndlich geworden. Es ist n\u00e4mlich haptisch begreifbar, wenn ich die Leistungen einer Versorgung in den zur Auszahlung gelangenden Versorgungsvolumen ausdr\u00fccke. Unter einer Rentenleistung bis zum Lebensende von 29.000\u00a0\u20ac kann ich mir konkret vorstellen, ca. 3.600\u00a0Ma\u00df Bier trinken zu k\u00f6nnen. Mit Entgelt- oder Versorgungspunkten, Steigerungszahlen oder Prozentpunkten einer Bemessungsgrundlage kann sich kein Betroffener einen konkreten Konsum vorstellen.<\/p>\n<p>Familienrechtlich wird man nun meist lediglich noch kontrollieren m\u00fcssen, mit welchem Rechnungszins der Ausgleichswert berechnet worden. Liegt er \u00fcber 3\u00a0%, wird keine bestehende Zielversorgung ein ad\u00e4quates Versorgungsniveau bieten k\u00f6nnen. Liegt er darunter, ist die Deutsche Rentenversicherung die richtige Zielversorgung. Diese einfache Gleichung trifft nur in den Rentnerf\u00e4llen nicht zu.<\/p>\n<p>In jedem Fall hilft aber sowohl bei der Berechnung und Kontrolle der Kapital- und damit der Ausgleichswerte als auch beim Vergleich der aus den verschiedenen Versorgungen resultierenden Versorgungsvolumen das Programm Kapitalwertkontrolle 2021 auf der Homepage des FamRB unter <a href=\"https:\/\/www.famrb.de\/tabellen_checklisten.html\"><strong><em>www.famrb.de\/muster_formulare.html<\/em><\/strong><\/a> kostenlos nebst Erl\u00e4uterungstext herunterladen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es hat nicht einmal ein Jahr gedauert, bis der BGH Gelegenheit hatte, die Entscheidung des BVerfG vom 26.5.2020 umzusetzen (BVerfG v. 26.5.2020 \u2013 1 BvL 5\/18, FamRB 2020, 261). 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