{"id":712,"date":"2021-05-25T12:51:34","date_gmt":"2021-05-25T10:51:34","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=712"},"modified":"2022-12-20T09:32:32","modified_gmt":"2022-12-20T08:32:32","slug":"keine-familiengerichtliche-ueberpruefung-infektionsschutzrechtlicher-massnahmen-an-schulen-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2021\/05\/25\/keine-familiengerichtliche-ueberpruefung-infektionsschutzrechtlicher-massnahmen-an-schulen-ii\/","title":{"rendered":"Keine familiengerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung infektionsschutzrechtlicher Ma\u00dfnahmen an Schulen II"},"content":{"rendered":"<p>Gut einen Monat nach Bekanntwerden des die 3. Gewalt ersch\u00fctternden Beschlusses des Amtsgerichts \u2013 Familiengericht \u2013 Weimar v. 8.4.2021 \u2013 9 F 148\/21, mit dem es die \u00f6ffentlich-rechtliche Maskenpflicht und das Abstandsgebot f\u00fcr Sch\u00fcler in den Schulen \u00fcber \u00a7 1666 Abs. 4 BGB kippen wollte (ablehnende Besprechung <em>Schwamb<\/em> im <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2021\/04\/19\/keine-familiengerichtliche-ueberpruefung-infektionsschutzrechtlicher-massnahmen-an-schulen\/\">Experten-Blog des FamRB<\/a>; ferner <em>Lies-Benachib<\/em>, NZFam 2021, 448), hat das Th\u00fcringer OLG in Jena am 14.5.2021 \u2013 1 UF 136\/21 den Beschluss des AG Weimar aufgehoben, und zwar auf die sofortige Beschwerde des Freistaates Th\u00fcringen, die das Amtsgericht nicht f\u00fcr m\u00f6glich hielt (Rechtsbehelfsbelehrung: \u201eDer Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.\u201c), weil es wohl nur \u00a7 57 FamFG im Blick hatte (wie wohl auch <em>Gietl<\/em>, NZFam 2021, 421 in seiner im \u00dcbrigen ebenfalls den Weimarer Beschluss ablehnenden Anmerkung).<\/p>\n<p>Das OLG st\u00fctzt die Zul\u00e4ssigkeit der sofortigen Beschwerde aber auf \u00a7 17a Abs. 4 S. 3 GVG und die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH auf \u00a7 17a Abs. 4 S. 4, 5 GVG (ansonsten ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen in familienrechtlichen EA-Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 17a Abs. 4 S. 3 GVG ist n\u00e4mlich die Zust\u00e4ndigkeitsbeschwerde nach erfolgloser R\u00fcge der Zul\u00e4ssigkeit des Rechtswegs (\u00a7 17a Abs. 3 S. 2 GVG) statthaft. Das gilt auch, wenn auf die R\u00fcge des Rechtswegs die nach \u00a7 17a Abs. 3 S. 2 GVG erforderliche Vorabentscheidung unterbleibt, stattdessen \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit und sogleich in der Sache mitentschieden wird. Den noch nicht abschlie\u00dfend ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden des OLG m\u00fcsste dann allerdings auch eine Auseinandersetzung damit zu entnehmen sein, dass das AG Weimar ausgef\u00fchrt hat, innerhalb einer gesetzten Frist habe das Land nicht Stellung genommen, denn wenn es unter diesen Umst\u00e4nden an einer R\u00fcge der Zust\u00e4ndigkeit fehlte, st\u00fcnde \u00a7 17a Abs. 5 GVG einer sp\u00e4teren Ber\u00fccksichtigung der mangelnden Zust\u00e4ndigkeit entgegen (BGH v. 18.9.2008 \u2013 V ZB 40\/08, NJW 2008, 3572 = MDR 2008, 1412; <em>L\u00fcckemann<\/em> in Z\u00f6ller, ZPO, 33. Aufl., zu \u00a7 17a GVG Rz. 18 m.w.N.). Dem widerspricht das OLG D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf v. 25.10.2018 \u2013 1 WF 124\/18, FamRZ 2019, 379) zwar f\u00fcr den Fall, dass sich der angefochtene Beschluss zur Zust\u00e4ndigkeit \u00fcberhaupt nicht verh\u00e4lt, was jedoch auf das AG Weimar \u2013 bei aller Kritik an seinen diesbez\u00fcglichen Gr\u00fcnden \u2013 nicht zutrifft.<\/p>\n<p>Das Th\u00fcringer OLG sieht im Weiteren den Rechtsweg zu den Familiengerichten als nicht gegeben an und stellt das Verfahren ein ebenso wie das OLG N\u00fcrnberg (OLG N\u00fcrnberg v. 27.4.2021 \u2013 9 WF 342\/21 und v. 28.4.2021 \u2013 9 WF 343\/21) in den umgekehrten F\u00e4llen von Beschwerden gegen die Nichteinleitung von Verfahren. Eine Verweisung an das Verwaltungsgericht kommt dagegen nicht in Betracht, denn \u00a7 17a Abs. 2 GVG gilt jedenfalls f\u00fcr nur von Amts wegen einzuleitende Verfahren nicht (BT-Drucks. 16\/6308, 318; Bumiller\/Harders\/<em>Schwamb<\/em>, FamFG, 12. Aufl., \u00a7 122 Rz. 10; <em>L\u00fcckemann<\/em> in Z\u00f6ller, ZPO, 33. Aufl., zu \u00a7 17a GVG Rn. 21; Pf\u00e4lz. OLG Zweibr\u00fccken FamRZ 2000, 764, 765; OLG Karlsruhe v. 28.4.2021 \u2013 20 WF 70\/21; <em>Schwamb<\/em> im <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2021\/04\/19\/keine-familiengerichtliche-ueberpruefung-infektionsschutzrechtlicher-massnahmen-an-schulen\/\">Experten-Blog des FamRB<\/a>; <em>Lies-Benachib<\/em>, NZFam 2021, 448, 449).<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen f\u00fcr die Praxis:<\/strong> Damit ist aber auch klar, dass die nun immer h\u00e4ufiger auftretenden Entscheidungen, in denen auf die offensichtlich haltlosen formularm\u00e4\u00dfigen Anregungen entgegen \u00a7 24 FamFG ein Verfahren eingeleitet wird, um es sofort wieder mit einem Beschluss nebst Kostenentscheidung und Wertfestsetzung zu beenden, weil kein Anlass f\u00fcr familiengerichtliche Ma\u00dfnahmen besteht, ebenfalls verfehlt sind.<\/p>\n<p>Das gilt insbesondere f\u00fcr die Beschl\u00fcsse des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen v. 3.5.2021 \u2013 1 F 125\/21 und 1 F 128\/21), in denen dem darin auch noch namentlich genannten ehemaligen Familienrichter und \u201eErfinder\u201c des Formulars zur Anregung solcher Verfahren die Kosten unter \u00dcberdehnung von \u00a7 81 Abs. 4 FamFG als unbeteiligtem Dritten auferlegt worden sind. Abgesehen davon, dass der Begriff des Dritten im Sinne dieser Vorschrift offensichtlich nicht Personen erfasst, die nur Anderen zur Anregung eines Verfahrens geraten oder Hilfsmaterial daf\u00fcr zur Verf\u00fcgung gestellt haben, f\u00fchrt bereits die richtige Anwendung von \u00a7 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG dazu, dass f\u00fcr anlasslos eingeleitete Verfahren \u00fcberhaupt keine Kosten zu erheben sind.<\/p>\n<p>Damit er\u00fcbrigt sich eigentlich schon, zu den teils astronomisch hohen Wertfestsetzungen in verschiedenen Entscheidungen (vgl. AG Essen v. 7.5.2021 \u2013 106 F 83\/21 und 106 F 84\/21) Stellung zu nehmen, die auch bereits deshalb verfehlt sind, weil die Zahl der (allenfalls in den Blick genommenen, nicht wirklich betroffenen) Kinder nach \u00a7 45 Abs. 2 FamGKG daf\u00fcr nicht ausschlaggebend ist, wenn man von einem Sorgerechtsverfahren ausgeht. Aber auch bei Anwendung der Auffangvorschrift f\u00fcr nichtverm\u00f6gensrechtliche Angelegenheiten k\u00e4me allenfalls der geringf\u00fcgig h\u00f6here Wert von 5.000 Euro nach \u00a7 42 Abs. 3 FamGKG (bzw. gem\u00e4\u00df \u00a7 41 FamGKG die H\u00e4lfte in EA-Verfahren) in Frage, weil bei diesen Verfahren weder Umfang noch Bedeutung der Sache Anhaltspunkte f\u00fcr einen h\u00f6heren Wert nach \u00a7 42 Abs. 2 FamGKG liefern. Wie bereits in meiner Erwiderung auf einen Kommentar zu meinem <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2021\/04\/19\/keine-familiengerichtliche-ueberpruefung-infektionsschutzrechtlicher-massnahmen-an-schulen\/\">ersten Blogbeitrag<\/a> zum Thema ausgef\u00fchrt, darf gar nicht erst der Eindruck von \u201eRetourkutsche\u201c entstehen, was die aufgeheizte Diskussion nur noch weiter versch\u00e4rfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>Aktualisierung vom 8.6.2021: <\/strong>Inzwischen ist der Beschluss des Th\u00fcringer OLG v. 14.5.2021 \u2013 1 UF 136\/21 auch vollst\u00e4ndig ver\u00f6ffentlicht, und seine Gr\u00fcnde haben es f\u00fcrwahr in sich. Das im Blog vom 25.5.2021 angesprochene Problem der Anfechtbarkeit des Weimarer Beschlusses gem\u00e4\u00df \u00a7 17a Abs. 4 S. 3 GVG (n\u00e4mlich nur, wenn die Zust\u00e4ndigkeit zuvor beim Amtsgericht ger\u00fcgt wurde) hat sich n\u00e4mlich auf geheimnisvolle Weise weiterentwickelt.<\/p>\n<p>Das AG Weimar war, wie hier im Blog am 25.5.2021 ausgef\u00fchrt, von der Unanfechtbarkeit seines Beschlusses ausgegangen, der urspr\u00fcnglich auf den 8.4.2021 datiert war. Am Abend des 8.4.2021 war aber, wie jetzt aus den Gr\u00fcnden des Th\u00fcringer OLG ersichtlich wird, die vom Amtsgericht ausweislich seiner Gr\u00fcnde noch vermisste Stellungnahme mit einer Zust\u00e4ndigkeitsr\u00fcge des Freistaats Th\u00fcringen, der am 31.3.2021 um eine Fristverl\u00e4ngerung gebeten hatte, eingegangen. Danach ist der Beschluss des AG Weimar durch eine \u201eKorrektur\u201c des Erlassvermerks auf den 9.4.2021 umdatiert worden, so dass die Zust\u00e4ndigkeitsr\u00fcge des Freistaates Th\u00fcringen noch zu beachten gewesen w\u00e4re und ein Vorabbescheid dar\u00fcber nach \u00a7 17a Abs. 3 S. 2 GVG ergehen musste, was dann die Anfechtbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 17a Abs. 4 S. 3 GVG erst wieder er\u00f6ffnet hat. Unter welchen genauen Umst\u00e4nden die \u00c4nderung des Erlassdatums des Weimarer Beschlusses zustande gekommen ist, ist noch nicht ganz aufgekl\u00e4rt. Ausweislich der Gr\u00fcnde des Th\u00fcringer OLG ist dagegen sogar noch die Erinnerung eingelegt worden, deren weiteres Schicksal das OLG jedoch nicht mehr abgewartet hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gut einen Monat nach Bekanntwerden des die 3. 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