{"id":718,"date":"2021-05-26T08:43:04","date_gmt":"2021-05-26T06:43:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=718"},"modified":"2021-06-02T14:24:13","modified_gmt":"2021-06-02T12:24:13","slug":"konsequenzen-fuer-die-praxis-aus-dem-bverfg-urteil-v-26-5-2020-zu-%c2%a7-17-versausglg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2021\/05\/26\/konsequenzen-fuer-die-praxis-aus-dem-bverfg-urteil-v-26-5-2020-zu-%c2%a7-17-versausglg\/","title":{"rendered":"Konsequenzen f\u00fcr die Praxis aus dem BVerfG-Urteil v. 26.5.2020 zu \u00a7 17 VersAusglG"},"content":{"rendered":"<p>Fast ein Jahr ist es nun her, dass das BVerfG entschieden hat, dass \u00a7 17 VersAusglG verfassungskonform sei. Gleichzeitig hat das oberste deutsche Gericht eine verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift durch die Familiengerichte angemahnt (BVerfG, Urt. v. 26.5.2020 \u2013 1 BvL 5\/18, BVerfGE 153, 358 = FamRZ 2020, 1078 = FamRB 2020, 261). Die Familiengerichte m\u00fcssen vermeiden, dass durch die externe Teilung Transferverluste entstehen, durch die der ausgleichsberechtigte Ehegatte \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet wird. Den kritischen Bereich sieht der Senat erreicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch bei bestm\u00f6glicher Wahl der Zielversorgung eine Rente erhalten wird, die weniger als 90\u00a0% der bei interner Teilung zu erwartenden Versorgung betr\u00e4gt. Doch wie soll man dies feststellen? \u2013 Eine M\u00f6glichkeit w\u00e4re, durch erg\u00e4nzende Auskunft des Quellversorgungstr\u00e4gers bzw. Sachverst\u00e4ndigengutachten zu ermitteln, welche Versorgung die ausgleichsberechtigte Person bei interner Teilung zu erwarten h\u00e4tte und diese mit der Versorgung zu vergleichen, die der gew\u00e4hlte bzw. bestm\u00f6gliche Zielversorgungstr\u00e4ger in Aussicht stellt. Ein Berechnungstool, das diese Berechnung erleichtert, wurde durch <em>Hau\u00df\/Glockner<\/em> erstellt (zu finden auch auf der Homepage des FamRB: <a href=\"https:\/\/www.famrb.de\/media\/Ad%c3%a4quanzpr%c3%bcfung%20nach%20BVerfG_April_2021.pdf\">Erl\u00e4uterungstext<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.famrb.de\/media\/Kapitalwertkontrolle%202021-4.xlsx\">Programm<\/a> zur Ad\u00e4quanzkontrolle). Hier st\u00f6\u00dft der Anwender aber schnell an seine Grenzen, wenn sich die Zusagen unterscheiden, etwa hinsichtlich Renteneintrittsalter, Leistungsspektrum oder Auszahlungsmodalit\u00e4ten.<\/p>\n<p>Eine andere M\u00f6glichkeit besteht darin, anhand der Rechenfaktoren, die der Quellversorgungstr\u00e4ger f\u00fcr die Umrechnung des Ausgleichswerts in eine Versorgung bei interner Teilung anwenden w\u00fcrde, den Barwert der Versorgung bei dem gew\u00e4hlten bzw. bestm\u00f6glichen Zielversorgungstr\u00e4ger unter Ber\u00fccksichtigung der spezifischen Unterschiede dieser Versorgung (wie z.B. der Anwartschafts- und Leistungsdynamik) zu berechnen. Erreicht dieser mindestens 90\u00a0% des Ausgleichswerts, sind keine verfassungswidrigen Transferverluste zu erwarten. Diese Methode wendet auch die Deutsche Aktuarvereinigung an (Tabellen ver\u00f6ffentlicht unter <a href=\"https:\/\/aktuar.de\/unsere-themen\/fachgrundsaetze-oeffentlich\/2021-01-10_Ergebnisbericht_Externe_Teilung.pdf\"><em>https:\/\/aktuar.de\/unsere-themen\/fachgrundsaetze-oeffentlich\/2021-01-10_Ergebnisbericht_Externe_Teilung.pdf<\/em><\/a>). Sie ist auch Grundlage der Empfehlungen zur Umsetzung des Urteils des BVerfG durch die Familiengerichte in dem Aufsatz der Verfasser (<em>Braun\/Siede<\/em>, FamRB 2021, 160 [Teil 1] und <em>Braun\/Siede<\/em>, FamRB 2021, 216 [Teil 2]; es ist beabsichtigt, die Tabellen des Aufsatzes, die auch Besonderheiten, wie z.B. die externe Teilung f\u00fcr den Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person eine Erwerbsminderungsrente bezieht, fortlaufend zu aktualisieren). Diese Methode hat der BGH in der Entscheidung vom 24.3.2021 \u2013 XII ZB 230\/16 (s. dazu den <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2021\/05\/17\/vom-kopf-auf-die-fuesse-gestellt-bgh-v-24-3-2021-xii-zb-230-16-zu-bverfg-v-26-5-2020-1-bvl-5-18-famrb-2020-261\/\">Blogbeitrag von <em>Hau\u00df<\/em><\/a>) nicht nur ausdr\u00fccklich gebilligt, sondern als geboten erachtet, wenn Quell- und Zielversorgung sich hinsichtlich Leistungsspektrum, Leistungsdynamik oder Dauer der Auszahlung erheblich unterscheiden (Rz. 52). Der Senat best\u00e4tigt den Vorteil des Vergleichs von Barwerten auch f\u00fcr den Fall, dass verfassungsrechtlich nicht hinzunehmende Transferverluste auftreten sollten: In diesem Fall reicht es aus, den Ausgleichswert so weit zu erh\u00f6hen, dass f\u00fcr den Ausgleichsberechtigten eine ausk\u00f6mmliche Versorgung generiert werden kann, einer komplizierten Anpassung des Rechnungszinses bedarf es nicht (Rz. 53).<\/p>\n<p>Dies sieht zwar auf den ersten Blick recht kompliziert aus \u2013 tats\u00e4chlich ist es aber nur in sehr wenigen F\u00e4llen erforderlich, \u00fcber die bisher angeforderten Ausk\u00fcnfte hinaus Berechnungsgrundlagen zu ermitteln und Sachverst\u00e4ndigengutachten in Auftrag zu geben.<\/p>\n<p>Solange der Ausgleichsberechtigte das Renteneintrittsalter nicht erreicht hat, steht ihm mit der gesetzlichen Rentenversicherung eine Zielversorgung zur Verf\u00fcgung, durch die die ausgleichsberechtigte Person angesichts des derzeitigen Zinsniveaus eine bessere Versorgung als bei interner Teilung erhalten wird. Der Grenzzinssatz liegt je nach Alter und Geschlecht des Ausgleichsberechtigten zwischen 2,75\u00a0% und 4\u00a0%. Dies kann sowohl anhand des Berechnungstools von <em>Hau\u00df\/Glockner<\/em> als auch auf der Grundlage der o.g. Tabellen ohne weiteres nachvollzogen werden. Und: Das gilt auch dann, wenn das Ehezeitende lange zur\u00fcckliegt und der Kapitalwert des Ehezeitanteils dementsprechend mit einem h\u00f6heren Zins kalkuliert wurde; denn in diesem Fall ist es nach hier vertretener Auffassung nur erforderlich, f\u00fcr den Ehezeitanteil der Versorgung eine aktuelle Auskunft des Quellversorgungstr\u00e4gers anzufordern, die anhand der zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt geltenden Rechenfaktoren erstellt wurde \u2013 und den Vorteil hat, das sie auch die Entwicklung des biometrischen Risikos abbildet, an der der Ausgleichsberechtigte nicht nur bei interner Teilung partizipieren soll, sondern auch, wenn man das Postulat des BVerfG ernst nimmt, dass es aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden nicht hinzunehmen w\u00e4re, dass dieser Wertzuwachs verloren ginge, soweit er auf den Ausgleichswert entf\u00e4llt, ohne dass dies dem Ausgleichsberechtigten zugutek\u00e4me.<\/p>\n<p>Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Rentenalter erreicht, steht oft nur die Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgung zur Verf\u00fcgung. In diesem Fall kann aber anhand der Tabellen der Verfasser durch den Anwender aufgrund einer sehr einfachen Berechnung ein ausk\u00f6mmlicher Ausgleichswert berechnet werden. Ein Beispiel hierzu finden Sie in dem Aufsatz der Verfasser.<\/p>\n<p>Keine Probleme gibt es in der Regel in den F\u00e4llen des Ausgleichs fondsgebundener Anrechte, da hier keine verfassungswidrigen Transferverluste entstehen k\u00f6nnen, und im Fall des beiderseitigen Leistungsbezugs, da hier die Entstehung verfassungswidriger Transferverluste durch dreiseitige Vereinbarung der Ehegatten und des Quellversorgungstr\u00e4gers bzw. nach Inkrafttreten von \u00a7 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG i.d.F. des Gesetzes zur \u00c4nderung des Versorgungsausgleichrechts durch Option des Ausgleichsberechtigten vermieden werden kann (s. hierzu <em>Bergmann<\/em>, FamRB 2021, 256).<\/p>\n<p>Lediglich in den F\u00e4llen des Ausgleichs kongruent r\u00fcckgedeckter Anrechte sind im Fall h\u00f6herer Rechnungszinsen bei l\u00e4nger zur\u00fcckliegender Zusageerteilung h\u00e4ufiger etwas kompliziertere Berechnungen erforderlich, f\u00fcr die es eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens bedarf.<\/p>\n<p>Den zweiteiligen Beitrag der Verfasser im FamRB k\u00f6nnen Sie auch im kostenlosen <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/zeitschriften\/zivil-und-zivilverfahrensrecht\/familien-rechtsberater-famrb-probeabo-16188349\">Probeabonnement<\/a> bzw. <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/online\/familienrecht\/aktionsmodul-otto-schmidt-familienrecht\">Datenbanktest<\/a> lesen!<\/p>\n<p>Die Verfasser freuen sich auf R\u00fcckmeldungen aus der Praxis zu Ihren Erfahrungen mit den im FamRB abgedruckten Tabellen. Nutzen Sie dazu gerne unsere Kommentarfunktion oder melden Sie sich per Mail in der Redaktion: <a href=\"mailto:famrb@otto-schmidt.de\">famrb@otto-schmidt.de<\/a>, Ihre Nachricht wird garantiert weitergeleitet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fast ein Jahr ist es nun her, dass das BVerfG entschieden hat, dass \u00a7 17 VersAusglG verfassungskonform sei. Gleichzeitig hat das oberste deutsche Gericht eine verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift durch die Familiengerichte angemahnt (BVerfG, Urt. v. 26.5.2020 \u2013 1 BvL 5\/18, BVerfGE 153, 358 = FamRZ 2020, 1078 = FamRB 2020, 261). 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