{"id":727,"date":"2021-06-17T15:16:17","date_gmt":"2021-06-17T13:16:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=727"},"modified":"2021-06-17T16:34:22","modified_gmt":"2021-06-17T14:34:22","slug":"covid-19-impfungen-von-kindern-und-jugendlichen-als-standardimpfungen-olg-frankfurt-v-8-3-2021-6-uf-3-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2021\/06\/17\/covid-19-impfungen-von-kindern-und-jugendlichen-als-standardimpfungen-olg-frankfurt-v-8-3-2021-6-uf-3-21\/","title":{"rendered":"Covid-19-Impfungen von Kindern und Jugendlichen als Standardimpfungen? (OLG Frankfurt v. 8.3.2021 \u2013 6 UF 3\/21)"},"content":{"rendered":"<p>Die Frage, ob Angebote einer Covid-19-Impfung angenommen werden oder nicht, wird in der Gesellschaft unterschiedlich diskutiert, wobei bislang prim\u00e4r die Impfung Vollj\u00e4hriger in Rede stand. Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr wurde nur bei bestehenden Grunderkrankungen und einem daraus folgenden erh\u00f6hten Infektionsrisiko ein Impfangebot unterbreitet. Gerade solche Grunderkrankungen, insbesondere chronische Erkrankungen, waren Anlass f\u00fcr die von BioNTech initiierte Pr\u00fcfung einer europ\u00e4ischen Zulassung dieses Impfstoffs auch f\u00fcr Kinder ab dem 12. Lebensjahr. Die Europ\u00e4ische Arzneimittelagentur (EMA) hat Ende Mai 2021 eine Empfehlung zur Impfung von Kindern ab 12 Jahren mit dem Impfstoff BioNTech abgegeben. Diese Entscheidung korrespondiert mit dem Ergebnis des Corona-Gipfels der Ministerpr\u00e4sidenten\/innen vom 28.5.2021. Eine gleichlautende uneingeschr\u00e4nkte Impfempfehlung wurde seitens der STIKO allerdings verweigert. Empfohlen wird die Impfung lediglich f\u00fcr Kinder mit bestimmten Vorerkrankungen. Im \u00dcbrigen soll eine Impfung nicht ausgeschlossen sein, allerdings nur erfolgen nach entsprechender \u00e4rztlicher Aufkl\u00e4rung, Risikoakzeptanz und individuellem Wunsch.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Impfung von Kindern und Jugendlichen sprechen die \u00dcberlegungen, dass sie \u2013 ebenso wie Erwachsene \u2013 einen Anspruch auf Impfschutz haben, bestehenden Grunderkrankungen und einem damit verbundenen erh\u00f6hten Infektionsrisiko nur so effektiv begegnet werden kann, aber letztlich auch die angestrebte \u201eHerdenimmunit\u00e4t\u201c nur erreicht werden kann, wenn auch dieser Teil der Bev\u00f6lkerung (15\u00a0% der Gesamtbev\u00f6lkerung) in die Impfstrategie einbezogen wird. Als Gegenargument wird vorgetragen, dass Kinder in der Regel leichtere Krankheitsverl\u00e4ufe aufzeigen und damit die Impfung nur zu empfehlen ist, wenn die hiermit einhergehenden Vorteile die gleichzeitig damit verbundenen Nachteile und Risiken aufwiegen. Gerade die im Zusammenhang mit einer Impfung durchaus auch bestehenden Risiken sind nach Einsch\u00e4tzung der STIKO bislang allerdings noch nicht ausreichend gepr\u00fcft und bewertet.<\/p>\n<p>Im Jahr 2017 hat der BGH sich in einer Grundsatzentscheidung zu der Frage positioniert, unter welchen Voraussetzungen einem Elternteil nach \u00a7 1628 BGB die alleinige Entscheidungskompetenz zur Durchf\u00fchrung einer Schutzimpfung des Kindes zu \u00fcbertragen ist. Auch wenn nur Standard- oder Routineimpfungen in Rede stehen, hat der BGH diese gleichwohl als Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung bewertet (BGH v. 3.5.2017 \u2013 XII ZB 157\/16, FamRB 2017, 250), die grunds\u00e4tzlich einer einheitlichen Entscheidung gemeinsam sorgeberechtigter Eltern bed\u00fcrfen. Kann dieses Einvernehmen zwischen den Eltern nicht hergestellt werden, so ist die Entscheidungskompetenz jenem Elternteil zur alleinigen Aus\u00fcbung zu \u00fcbertragen, der sich an den Impfempfehlungen der STIKO orientiert, wobei es f\u00fcr die zu treffende gerichtliche Entscheidung dann auch keiner neuen sachverst\u00e4ndigen Begutachtung bedarf, wenn das Kind keine besonderen Impfrisiken aufweist.<\/p>\n<p>Diese Grundsatzentscheidung hat das OLG Frankfurt in einem aktuellen Beschluss aufgegriffen (OLG Frankfurt v. 8.3.2021 \u2013 6 UF 3\/21, FamRB 2021, 240) und erg\u00e4nzend ausgef\u00fchrt, dass die Pr\u00fcfung der Impff\u00e4higkeit ebenso wie die Aufkl\u00e4rung \u00fcber Kontraindikationen ohnehin zu den \u00e4rztlichen Pflichten vor einer Impfung geh\u00f6rt, d.h. den behandelnden Kinderarzt oder Kinder\u00e4rztin hier weitergehende Pflichten treffen.<\/p>\n<p>Unbeschadet davon, ob man eine Covid-19-Impfung als Routine- oder Standardimpfung bewertet, ist sie in jedem Fall eine Angelegenheit von grundlegender Bedeutung. Die Diskussion um die Impfung von Kindern und Jugendlichen mit einem Covid-19-Vakzin wird damit auch in naher Zukunft das Familienrecht verst\u00e4rkt besch\u00e4ftigen und nicht unerheblich auch davon beeinflusst werden, wie sich die STIKO mit ihren Empfehlungen gerade auch zu dieser Bev\u00f6lkerungsgruppe in Zukunft positioniert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Frage, ob Angebote einer Covid-19-Impfung angenommen werden oder nicht, wird in der Gesellschaft unterschiedlich diskutiert, wobei bislang prim\u00e4r die Impfung Vollj\u00e4hriger in Rede stand. Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr wurde nur bei bestehenden Grunderkrankungen und einem daraus folgenden erh\u00f6hten Infektionsrisiko ein Impfangebot unterbreitet. 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