{"id":737,"date":"2021-07-21T15:58:14","date_gmt":"2021-07-21T13:58:14","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=737"},"modified":"2022-12-20T09:31:16","modified_gmt":"2022-12-20T08:31:16","slug":"erwiderung-auf-die-duesseldorfer-tabelle-2022-es-besteht-handlungsbedarf-dfgt-famrz-2021-923-famrb-2021-348","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2021\/07\/21\/erwiderung-auf-die-duesseldorfer-tabelle-2022-es-besteht-handlungsbedarf-dfgt-famrz-2021-923-famrb-2021-348\/","title":{"rendered":"Erwiderung auf \u201eDie D\u00fcsseldorfer Tabelle 2022 &#8211; es besteht Handlungsbedarf\u201c (DFGT, FamRZ 2021, 923 = FamRB 2021, 348)"},"content":{"rendered":"<p>Da kommt etwas auf die unterhaltsrechtliche Praxis zu, auch wenn es zun\u00e4chst nur ein Diskussionsbeitrag des Vorstands der Unterhaltskommission des DFGT ist.<\/p>\n<p>Der in FamRZ 2021, 923 = FamRB 2021, 348 ver\u00f6ffentlichten Stellungnahme der Unterhaltskommission des DFGT mit dem Titel: \u201eDie D\u00fcsseldorfer Tabelle 2022 &#8211; es besteht Handlungsbedarf\u201c kann zwar in ihrem Programmsatz zugestimmt werden, dem weiteren Inhalt jedoch allenfalls teilweise.<\/p>\n<p>Soweit die neuen um 40\u00a0\u20ac bzw. 70\u00a0\u20ac erh\u00f6hten Selbstbehaltss\u00e4tze ab 2022 vorgestellt werden (unter IV.), besteht kein gro\u00dfes Problem (mit einer Ausnahme beim Ehegattenselbstbehalt, dazu sp\u00e4ter), denn sie folgen den gestiegenen Lebenshaltungskosten seit der letzten Erh\u00f6hung.<\/p>\n<p>Eine diskutable \u00c4nderung ist die erneute Umstellung der D\u00fcsseldorfer Tabelle hinsichtlich der Zahl der Berechtigten, dieses Mal von zwei auf einen. Dabei darf nicht aus den Augen verloren werden, dass damit \u2013 wie bereits erstmals 2010 bei der Umstellung von drei auf zwei Berechtigte (diese \u00c4nderung war bei dem Wegfall der Einkommensgruppe 1.501\u20131.900\u00a0\u20ac ab 1.1.2018 in der Begr\u00fcndung nicht erw\u00e4hnt worden; krit. <em>Schwamb<\/em>, FamRB 2018, 67, 69) und eben auch wie beim Wegfall der vormals zweiten Einkommensgruppe \u2013 eine Erm\u00e4\u00dfigung der Unterhaltsverpflichtung in den h\u00f6heren Einkommensgruppen verbunden ist, die wieder genau den Unterschiedsbetrag einer Einkommensgruppe ausmacht.<\/p>\n<p>Wenn dem heute dennoch zugestimmt werden kann, dann deshalb, weil (insoweit eine Parallele zu 2010) tats\u00e4chlich eine deutlich \u00fcberproportionale Anhebung des Mindestunterhalts 2020 und vor allem 2021 eingetreten ist, die die Verschiebung bei der Einordnung in die Einkommensgruppen eher rechtfertigt als 2018, wobei die Zahlbetr\u00e4ge trotz des gestiegenen Kindergelds nicht noch einmal hinter 2017 zur\u00fcckfallen. \u00c4rgerlich bleibt daran allerdings, dass anders als bei \u2013 schon 2016 vom Verfasser noch in der Kommission erstmals vorgeschlagenen \u2013 kleineren schrittweisen Anpassungen der Einkommensgruppen nun erneut wie 2018 ein einmaliger \u201eharter Schnitt\u201c vollzogen wird, der zudem bei dynamischen Titeln nicht eintritt (ob deswegen eine Ab\u00e4nderung zul\u00e4ssig ist, ist zumindest nicht unstreitig) und auch die noch 2021 festgelegten starren Unterhaltstitel h\u00f6her ausfallen als im kommenden Jahr erstellte.<\/p>\n<p>Damit ist aber die Konsensf\u00e4higkeit des Kommissionspapiers auch schon weitgehend aufgebraucht.<\/p>\n<p>Das gilt insbesondere f\u00fcr den erneuten Angriff auf die Altersstufe 4 mit etwa derselben Argumentation wie schon 2007 (!) und 2018 (<em>Sch\u00fcrmann<\/em>, FamRZ 2007, 545, 547 und FamRB 2018, 32; dagegen ausf\u00fchrlich <em>Schwamb<\/em>, FamRB 2018, 67, 69 und Staudinger\/<em>Klinkhammer<\/em>, BGB, 2018, \u00a7 1610 Rz. 321). Wirklich Neues, was es rechtfertigt, dieses Fass erneut zu \u00f6ffnen, nachdem erst vor 1\u00a01\/2 Jahren m\u00fchsam ein Kompromiss gefunden worden ist (mit seither 125\u00a0% gegen\u00fcber der Altersstufe\u00a02 als Ausgangspunkt nach \u00a7\u00a01612a Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 BGB \u2013 bis 2017 waren es 134\u00a0%), enth\u00e4lt der neue Vorschlag nicht; vielmehr werden die in der letzten Diskussion eigentlich ausger\u00e4umten, weil hier nicht passenden Vergleiche mit dem SGB\u00a0II und dem erm\u00e4\u00dfigten, gelegentlich als \u201eStrafunterhalt\u201c bezeichneten Betrag f\u00fcr die jungen arbeitslosen Erwachsenen nur aufgew\u00e4rmt. Alle weiteren Argumente f\u00fcr den Erhalt der 4.\u00a0Altersstufe aus den beiden obigen Fundstellen m\u00fcssen hier nicht wiederholt werden. Angesichts der mit Vollj\u00e4hrigkeit bei Vollanrechnung des Kindergeldes drastisch sinkenden Zahlbetr\u00e4ge sei aber doch auf folgende Zahlen seit 2017 aufgrund des zwischenzeitlichen Einfrierens der 4. Altersstufe bis auf jetzt 125\u00a0% gegen\u00fcber \u00a7\u00a01612a Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 BGB im Wege des Kompromisses hingewiesen.<\/p>\n<p>Unterhaltspflichtiger M mit 1.800\u00a0\u20ac bereinigt netto und nur einem Kind K, geb. am 1.7.1999 (F ohne ausreichendes\u00a0Einkommen):<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Zahlbetrag 2017:<\/strong> 410\u00a0\u20ac bis Juni (damalige Einkommensgruppe 2 um eine hochgestuft nach 3 in der\u00a03. Altersstufe), 388\u00a0\u20ac ab Juli (damalige Einkommensgruppe 2 um eine hochgestuft nach 3 in der 4.\u00a0Altersstufe und Vollanrechnung Kindergeld)<\/li>\n<li><strong>Zahlbetrag 2018:<\/strong> 360\u00a0\u20ac (neue und eingefrorene Einkommensgruppe 1 um eine hochgestuft nach 2)<\/li>\n<li><strong>Zahlbetrag 2019:<\/strong> 360\u00a0\u20ac bis Juni, 350\u00a0\u20ac ab Juli (wegen Kindergelderh\u00f6hung um 10\u00a0\u20ac)<\/li>\n<li><strong>Zahlbetrag 2020:<\/strong> 353 \u20ac (erste geringf\u00fcgige Erh\u00f6hung infolge des o.g. Kompromisses in der erweiterten Kommission)<\/li>\n<li><strong>Zahlbetrag 2021:<\/strong> 374 \u20ac (Erh\u00f6hung trotz Erh\u00f6hung des Kindergeldes, aber immer noch weniger zu zahlen als 2017)<\/li>\n<li><strong>Zahlbetrag 2022:<\/strong> 345 e (ohne mir noch nicht bekannte Erh\u00f6hung bei Einkommensgruppe 1, nun aber ohne Hochstufung nach 2)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Absenkung f\u00fcr einen 18 Jahre alten Sch\u00fcler gg\u00fc. 2017 wird also noch nicht einmal durch das von 194 auf 219\u00a0\u20ac gestiegene Kindergeld kompensiert. Ohne den nun wieder in Frage gestellten Kompromiss von 2020 w\u00e4ren es noch einmal 24\u00a0\u20ac weniger, also Zahlbetrag 321\u00a0\u20ac. Dagegen erh\u00e4lt der 17 Jahre alte Sch\u00fcler 418,50\u00a0\u20ac ausgezahlt.<\/p>\n<p>Der Verfasser ist in der Vergangenheit nicht daf\u00fcr bekannt geworden, unkritisch dem BGH zu folgen; aber in diesen Vorschl\u00e4gen der Kommission zur Neufassung der D\u00fcsseldorfer Tabelle 2022, die ja eigentlich die obergerichtliche Rechtsprechung vereinfacht f\u00fcr die praktische Anwendung abbilden soll, wird dann doch recht sportlich mit der Rechtsprechung des BGH umgegangen.<\/p>\n<p>Das betrifft zum Beispiel die (Wieder-)Aufgabe eines zutreffend geteilten Ehegattenselbstbehalts f\u00fcr Erwerbst\u00e4tige und Nichterwerbst\u00e4tige (gerade erst 2020 in der D\u00fcsseldorfer Tabelle eingef\u00fchrt auf Grund BGH v. 16.10.2019 &#8211; XII ZB 341\/17, FamRZ 2020, 97 Rz. 28 = FamRB 2020, 4 mit zust. Anm. Schwamb, bereits zuvor u.a. in den Leitlinien des OLG Hamm und Frankfurter Unterhaltsgrunds\u00e4tzen jeweils Nr. 21.4).<\/p>\n<p>Es geht weiter mit der Diskussion \u00fcber die H\u00f6he des Erwerbst\u00e4tigenbonus beim Ehegattenunterhalt. Deutlich hatte sich hier der BGH (BGH v. 13.11.2019 &#8211; XII ZB 3\/19, NZFam 2020, 109 Rz. 23 m. krit. Anm. <em>Sch\u00fcrmann<\/em> = NJW 2020, 238 m. Anm. <em>Graba<\/em> = FamRZ 2020, 171 = FamRB 2020, 53), und zwar ausdr\u00fccklich a.a.O. in Rz.\u00a023 unter Hinweis auf seine Berechnungsweise in BGH v. 16.4.1997 &#8211; XII ZR 233\/95, FamRZ 1997, 806, 807, f\u00fcr eine einheitliche 1\/10-L\u00f6sung ausgesprochen (zustimmend <em>Schwamb<\/em>, NZFam 2020, 847, 849). Diese Diskussion ist zwar sowieso noch in vollem Gang (mit bekannt unterschiedlichen Ergebnissen auch in den Frankfurter Unterhaltsgrunds\u00e4tzen), aber was die Kommission damit vorhat, ist schon bemerkenswert. Es soll das einheitliche 1\/10 kommen, aber mit einer der bisherigen (wie gesagt gerade erneut zitierten) BGH-Rechtsprechung seit FamRZ 1997, 806, 807 ausdr\u00fccklich widersprechenden Berechnungsweise (n\u00e4mlich Bonusbildung vor Abzug des Kindesunterhalts und privater Schulden, ohne die o.g. 1997-er Entscheidung und ihre damalige Begr\u00fcndung zu erw\u00e4hnen). Das f\u00fchrt dann zu folgendem Berechnungsbeispiel:<\/p>\n<p>M: 3.800\u00a0\u20ac netto \u2013 300\u00a0\u20ac Schuldendienst \u2013 700\u00a0\u20ac Kindesunterhalt = 2.800\u00a0\u20ac bereinigt. F: 700\u00a0\u20ac netto bereinigt.<\/p>\n<ul>\n<li>Herk\u00f6mmlicher <strong>1\/7-<\/strong><strong>Bonus<\/strong>: 2.800\u00a0\u20ac \u2013 700\u00a0\u20ac = 2.100\u00a0\u20ac. 3\/7 = 900\u00a0\u20ac UE.<\/li>\n<li>Der \u201eneue\u201c <strong>1\/10-<\/strong><strong>Bonus<\/strong> (gegen BGH FamRZ 1997, 807): M: 3.800\u00a0\u20ac \u2013 380\u00a0\u20ac \u2013 300\u00a0\u20ac \u2013 700\u00a0\u20ac = 2.420\u00a0\u20ac. F: 700\u00a0\u20ac \u2013 70 \u20ac = 630\u00a0\u20ac. 2.420\u00a0\u20ac \u2013 630\u00a0\u20ac = 1.790\u00a0\u20ac, hiervon 1\/2 = 895\u00a0\u20ac UE (mit \u201enur\u201c 1\/10 Bonus).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Besser l\u00e4sst es sich kaum veranschaulichen. Das neue 1\/10 ist hier gr\u00f6\u00dfer als das alte 1\/7.<\/p>\n<p>Wenn dazu u.a. ausgef\u00fchrt wird \u201eHalbteilung und Erwerbst\u00e4tigenbonus beruhen nicht auf gesetzlichen Vorgaben\u201c (unter Bezugnahme auf <em>Schwonberg<\/em>, FF 2021, 47, 50) mag das f\u00fcr den Bonus gelten, nicht jedoch f\u00fcr den mit ihm eingeschr\u00e4nkten Halbteilungsgrundsatz, der das gesamte Familienverm\u00f6gensrecht durchzieht und Verfassungsrang hat.<\/p>\n<p>Soweit die Kommission zun\u00e4chst die vom BGH (BGH v. 16.9.2020 \u2013 XII ZB 499\/19, FamRZ 2021, 28 = FamRB 2021, 6) angeregte Fortschreibung der D\u00fcsseldorfer Tabelle \u00fcber die bisherigen zehn Einkommensgruppen hinaus als nicht notwendig kritisiert, ihr dann aber doch folgen will, wird allerdings dem gut begr\u00fcndeten (jedoch von der Kommission mit 272\u00a0% und 24 Einkommensgruppen nicht zutreffend zitierten) Vorschlag von <em>Borth<\/em>, FamRZ 2020, 339 (mit 240\u00a0% und 20 Einkommensgruppen bei 11.000\u00a0\u20ac endend) als \u00fcberh\u00f6ht widersprochen und stattdessen mit einer keine klare Struktur aufweisenden Gruppenbildung gerade einmal die Erh\u00f6hung von 160\u00a0% auf 200\u00a0% (bei doppelter Einkommensh\u00f6he) bef\u00fcrwortet. F\u00fcr diese eher kosmetische Erh\u00f6hung br\u00e4uchte es tats\u00e4chlich keine Fortschreibung der Tabelle. Da die Kommission zudem die 10.\u00a0Einkommensgruppe nun bei 5.600\u00a0\u20ac (statt derzeit 5.500\u00a0\u20ac) enden lassen will, ihre 15. (eigentlich verdoppelte) aber bei 11.000 Euro enden l\u00e4sst, \u201everrutscht\u201c dabei \u2013 wohl unabsichtlich \u2013 auch noch die \u201edoppelte\u201c Einkommensh\u00f6he i.S.d. neuen BGH-Rechtsprechung (dazu beim Ehegattenunterhalt <em>Schwamb<\/em>, NZFam 2020, 847).<\/p>\n<p>Zum Elternunterhalt sei nur angemerkt, dass f\u00fcr das angesprochene Problem, ein Kind verdient \u00fcber 100.000 \u20ac, das andere unter 100.000 \u20ac, die daf\u00fcr in Fn.\u00a032 des Papiers (im FamRB: Fn. 31) zitierten Autoren noch um eine BGH-Entscheidung zu erg\u00e4nzen w\u00e4ren, die zu \u00a7\u00a043 SGB\u00a0XII ergangen ist, bei dem es das Problem in abgewandelter Form schon zuvor gab (vgl. BGH v. 8.7.2015 \u2013 XII ZB 56\/14, FamRZ 2015, 1467 Rz.\u00a047, 48 = FamRB 2015, 330 [<em>Hau\u00df<\/em>]; dazu <em>Niepmann<\/em>\/<em>Seiler<\/em>, 14. Aufl. 2019 bzw. zuvor <em>Niepmann<\/em>\/<em>Schwamb<\/em>, 13. Aufl. 2016, jew. Rz.\u00a0222 unter \u201eR\u00fcckgriffseinschr\u00e4nkung\u201c). Zumindest bed\u00fcrfte es einer Auseinandersetzung mit der dort f\u00fcr \u00a7\u00a043 SGB\u00a0XII gefundenen differenzierenden L\u00f6sung.<\/p>\n<p>Man darf gespannt sein, was aus dem \u201ees besteht Handlungsbedarf\u201c weiter erw\u00e4chst. Die Tendenz der Vorschl\u00e4ge geht jedenfalls (erneut) in Richtung Einschr\u00e4nkung von Unterhaltsanspr\u00fcchen. Das Echo der 2018er-Reform der Tabelle und der damalige Ruf nach dem Gesetzgeber hallen noch nach.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Da kommt etwas auf die unterhaltsrechtliche Praxis zu, auch wenn es zun\u00e4chst nur ein Diskussionsbeitrag des Vorstands der Unterhaltskommission des DFGT ist. 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