{"id":744,"date":"2021-08-13T16:21:16","date_gmt":"2021-08-13T14:21:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=744"},"modified":"2021-08-13T16:21:16","modified_gmt":"2021-08-13T14:21:16","slug":"kein-familienrechtlicher-ausgleichsanspruch-fuer-arme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2021\/08\/13\/kein-familienrechtlicher-ausgleichsanspruch-fuer-arme\/","title":{"rendered":"Kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch f\u00fcr Arme?"},"content":{"rendered":"<p>In einem k\u00fcrzlich beendeten Verfahren hatte das OLG K\u00f6ln \u00fcber einen sog. familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zu entscheiden (OLG K\u00f6ln v. 11.2.2021 \u2013 14 UF 88\/20). Dieser Anspruch spielt in der Praxis insbesondere dann eine Rolle, wenn der betreuende Elternteil w\u00e4hrend der Minderj\u00e4hrigkeit seines Kindes im eigenen Namen f\u00fcr das Kind Unterhaltsanspr\u00fcche gegen den anderen Elternteil geltend gemacht hat und das Kind im Lauf des Verfahrens vollj\u00e4hrig wird. In diesem Fall wird das Unterhaltsverfahren grunds\u00e4tzlich auch r\u00fcckwirkend unzul\u00e4ssig, da der betreuende Elternteil aufgrund der Vollj\u00e4hrigkeit des Kindes dessen Anspr\u00fcche nicht mehr im eigenen Namen geltend machen kann. Das Kind muss in diesen F\u00e4llen also grunds\u00e4tzlich seine Unterhaltsanspr\u00fcche auch bez\u00fcglich der Vergangenheit selbst im eigenen Namen geltend machen. Dies ist aber h\u00e4ufig nicht gewollt. Die Rechtsprechung behilft sich in diesen F\u00e4llen grunds\u00e4tzlich damit, dass hier im Rahmen einer tats\u00e4chlichen Vermutung angenommen wird, dass der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt vorgestreckt hat (irgendwer muss ja den Lebensunterhalt des Kindes tats\u00e4chlich bezahlen). In diesen F\u00e4llen soll dem vorstreckenden Elternteil selbst ein Ausgleichsanspruch gegen den eigentlich barunterhaltsverpflichteten Elternteil zustehen, den er im Rahmen des bereits anh\u00e4ngigen Kindesunterhaltsverfahrens sodann geltend machen kann.<\/p>\n<p>Im dem vom OLG nun entschiedenen Fall lag genau dieser Sachverhalt vor. Das dem Ganzen zugrundeliegende Kindesunterhaltsverfahren war bereits im Jahr 2017 eingeleitet worden, als das Kind noch 15 Jahre alt war. Nach knapp drei Jahren Verfahrensdauer wurde die Mutter im Jahr 2020 endlich zur Zahlung des Mindestunterhalts f\u00fcr das Kind verpflichtet. Da aber das Kind genau zwei Tage (!) vor der Verk\u00fcndung der Entscheidung \u201eunbemerkt\u201c 18 geworden war, legte die Kindesmutter gegen die Entscheidung Beschwerde ein, mit der (insoweit berechtigten) Begr\u00fcndung, der gesamte Antrag sei zwei Tage vor Verk\u00fcndung der Entscheidung unzul\u00e4ssig geworden. Der Vater stellte daraufhin die Begr\u00fcndung seines Anspruchs dahin gehend um, dass er ihn nunmehr auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch st\u00fctzte. Der Sohn hatte ihm seinen Unterhaltsanspruch zudem sicherheitshalber abgetreten. Das OLG wies den Antrag ab.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst wies das OLG noch richtigerweise darauf hin, dass Unterhaltsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0400\u00a0BGB nicht abtretbar sind. Das Bedenkliche an dieser Entscheidung ist jedoch, dass das OLG auch den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch f\u00fcr nicht begr\u00fcndet hielt \u2013 und zwar aus dem einzigen Grund, weil der Vater bereits bei Einleitung des Verfahrens in \u201eprek\u00e4ren finanziellen Verh\u00e4ltnissen\u201c gelebt hatte. Diese Annahme st\u00fctzte das OLG in erster Linie auf die Unterlagen zur Verfahrenskostenhilfe, die der Vater eingereicht habe. Das OLG war der Auffassung, unter diesen finanziellen Umst\u00e4nden k\u00f6nne eine Vermutung, dass der Vater tats\u00e4chlich Leistungen im Wert des Mindestunterhalts an sein Kind erbracht hatte, nicht gelten.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung hat nun zur Folge, dass der ohnehin bereits unter dem Existenzminimum lebende Vater nun sogar noch auf den unzweifelhaft urspr\u00fcnglich bestehenden Kindesunterhaltsanspruch verzichten muss und dar\u00fcber hinaus die Verfahrenskosten jedenfalls insoweit zu tragen hat, als es den Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Mutter betrifft. Ob dies wirklich ein sinnvolles Ergebnis ist, darf bezweifelt werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis hat diese Entscheidung zumindest f\u00fcr den OLG-Bezirk K\u00f6ln die Konsequenz, dass in derartigen F\u00e4llen kein Rechtsanwalt auf Verfahrenskostenhilfebasis noch vern\u00fcnftigerweise einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen kann. Die ohnehin bereits bestehende Hilflosigkeit der sozial Schw\u00e4cheren im Hinblick auf eine angemessene rechtliche Vertretung ihrer Interessen wird damit zementiert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem k\u00fcrzlich beendeten Verfahren hatte das OLG K\u00f6ln \u00fcber einen sog. familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zu entscheiden (OLG K\u00f6ln v. 11.2.2021 \u2013 14 UF 88\/20). 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