{"id":754,"date":"2021-09-16T08:21:58","date_gmt":"2021-09-16T06:21:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=754"},"modified":"2021-09-16T08:21:58","modified_gmt":"2021-09-16T06:21:58","slug":"das-problem-mit-der-grundrente-im-versorgungsausgleich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2021\/09\/16\/das-problem-mit-der-grundrente-im-versorgungsausgleich\/","title":{"rendered":"Das Problem mit der Grundrente im Versorgungsausgleich"},"content":{"rendered":"<p>Die Grundrente bereitet zurzeit in Versorgungsausgleichsverfahren zunehmend Probleme, weil die Deutsche Rentenversicherung <strong>derzeit<\/strong> <strong>nicht in der Lage<\/strong> ist, <strong>Ausk\u00fcnfte \u00fcber die H\u00f6he eines m\u00f6glichen ehezeitlichen Grundrentenerwerbs zu erteilen<\/strong>. Der daf\u00fcr zust\u00e4ndige \u00a7 76g SGB VI muss als einer der H\u00f6hepunkte sozialrechtlicher Gesetzgebungskunst bezeichnet werden, weshalb er \u2013 mit besonderem Hinweis auf seinen Abs. 4 \u2013 am Ende dieses Textes aufgef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p><strong>Unstreitig <\/strong>ist ein <strong>Ehezeitanteil der Grundrente<\/strong> nach \u00a7\u00a7 2, 5 VersAusglG <strong>im Versorgungsausgleich zu ber\u00fccksichtigen<\/strong>. Es ist auch v\u00f6llig unstreitig, dass Entgeltpunkte und die Zuschl\u00e4ge aufgrund der Grundrente unterschiedlich zu tenorieren sind. Grundrentenzuschl\u00e4ge sind im Tenor gesondert als <strong>Grundrentenentgeltpunkte <\/strong>auszuweisen.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Ebenso unstreitig ist, dass die \u00dcbertragung von Grundrentenentgeltpunkten im Versorgungsausgleich der insoweit ausgleichsberechtigten Person nur nutzen, wenn sie <strong>nicht an der Einkommenspr\u00fcfung scheitert<\/strong>, also selbst bed\u00fcrftig ist und<\/p>\n<p>In Versorgungsausgleichsverfahren, deren beteiligte Ehegatten <strong>noch in rentenfernem Alter<\/strong> sind, ist es ohne weiteres m\u00f6glich, den Versorgungsausgleich <strong>insgesamt<\/strong> vom Verfahren <strong>abzutrennen<\/strong> und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt dar\u00fcber zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Problematisch <\/strong>sind die F\u00e4lle, in denen<strong> ein oder beide Ehegatten bereits Rentenbezieher <\/strong>sind. Ein monate- oder auch jahrelanges Abwarten auf eine Auskunft der Versorgungstr\u00e4ger, bevor eine Entscheidung \u00fcber den Versorgungsausgleich ergeht, w\u00fcrde in diesen F\u00e4llen zu Versorgungsverlusten der in der Bilanz ausgleichsberechtigten Person f\u00fchren und gegebenenfalls Unterhaltsanspr\u00fcche eines Ehegatten gegen den anderen unn\u00f6tigerweise erh\u00f6hen, weil der Versorgungsausgleich nicht durchgef\u00fchrt werden kann. In diesen F\u00e4llen hilft die M\u00f6glichkeit der <strong>Teilentscheidung<\/strong> \u00fcber den ehezeitlichen Versorgungserwerb, \u00fcber den die Versorgungstr\u00e4ger eine vollst\u00e4ndige Auskunft erteilt haben und die <strong>Abtrennung des Versorgungsausgleichs<\/strong> (\u00a7 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG) aus dem Scheidungsverbund insoweit, als die Versorgungstr\u00e4ger \u00fcber den ehezeitlichen Grundrentenerwerb keine Auskunft erteilen konnten.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Der <strong>Vorteil dieser L\u00f6sung<\/strong> besteht darin, dass<\/p>\n<ul>\n<li>die Ehe geschieden werden kann,<\/li>\n<li>Unterhaltsanspr\u00fcche reduziert werden und<\/li>\n<li>bereicherungsrechtliche Ausgleichsanspr\u00fcche der Beteiligten weitgehend vermieden werden k\u00f6nnen, da die Grundrentenzuschl\u00e4ge relativ gering sein werden und die \u00fcbrigen Versorgungen ausgeglichen sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Ob \u00fcberhaupt ein Grundrentenbezug in Betracht kommt<\/strong>, kann anhand der Versorgungsauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung des Rentenbescheids oder bei Kenntnis der Erwerbsbiografie des betreffenden Ehegatten ermittelt werden. Ein Zuschlag an Grundrentenentgeltpunkten setzt mindestens 33 bzw. 35 Jahre Grundrentenzeiten voraus. Grundrentenzeiten sind im Wesentlichen<\/p>\n<ul>\n<li>Pflichtbeitragszeiten aufgrund versicherungspflichtiger Besch\u00e4ftigung, Kindererziehungszeiten oder Pflege,<\/li>\n<li>rentenrechtliche Zeiten wegen Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation<\/li>\n<li>Ber\u00fccksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege und<\/li>\n<li>Ersatzzeiten (\u00a7 76g Abs. 2 SGB VI).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ergibt der Blick in den Versicherungsverlauf, dass unter Ber\u00fccksichtigung dieser Faktoren nicht mindestens 33 Jahre Grundrentenzeit zusammenkommen, kann man davon ausgehen, dass die im \u00dcbrigen sehr komplizierten Voraussetzungen f\u00fcr den Bezug von Grundrente nicht erf\u00fcllt werden. In diesen F\u00e4llen kann auf der Basis der vorhandenen Ausk\u00fcnfte in der Regel der Versorgungsausgleich fehlerfrei durchgef\u00fchrt werden. In der klassischen Hausfrauen- oder Hausmannsehe, in der einer der Ehegatten K\u00fcche und Kinder und die Versorgung des anderen Ehegatten gemanagt hat ohne selbst \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum berufst\u00e4tig zu sein, kommt ein Grund Rentenbezug nicht in Betracht. Man m\u00fcsste schon elf Kinder erzogen haben, um allein aus Kindererziehungszeiten die notwendige Grundrentenzeit anzusammeln. In diesem Fall allerdings k\u00e4me ein Grundrentenbezug nicht in Betracht, weil die H\u00f6chstbegrenzung nach \u00a7 76g Abs. 4 SGB VI \u00fcberschritten w\u00e4ren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><strong>76g\u00a0SGB VI<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><strong>Zuschlag an Entgeltpunkten f\u00fcr langj\u00e4hrige Versicherung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 ma\u00dfgebenden H\u00f6chstwert liegt.<\/p>\n<p>(2) Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach \u00a7 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3; \u00a7 55 Absatz 2 gilt entsprechend. Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten.<\/p>\n<p>(3) Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate mit Zeiten nach Absatz 2, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die f\u00fcr den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. Ber\u00fccksichtigt werden f\u00fcr die Grundrentenbewertungszeiten auch Zuschl\u00e4ge an Entgeltpunkten nach den \u00a7\u00a7 76e und 76f.<\/p>\n<p>(4) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zun\u00e4chst diesen Durchschnittswert. \u00dcbersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes den jeweils ma\u00dfgeblichen H\u00f6chstwert an Entgeltpunkten nach den S\u00e4tzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen H\u00f6chstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. Der H\u00f6chstwert betr\u00e4gt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der H\u00f6chstwert nach Satz 3 je zus\u00e4tzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erh\u00f6ht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, betr\u00e4gt der H\u00f6chstwert 0,0667 Entgeltpunkte. Zur Berechnung der H\u00f6he des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den S\u00e4tzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschlie\u00dfend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, h\u00f6chstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielf\u00e4ltigt.<\/p>\n<p>(5) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschl\u00e4ge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a7 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI<em>; Bachmann<\/em>\/<em>Borth<\/em>, FamRZ 2020, 1609, 1611.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> <em>Bachmann<\/em>\/<em>Borth<\/em>, FamRZ 2020, 1609, 1613.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Grundrente bereitet zurzeit in Versorgungsausgleichsverfahren zunehmend Probleme, weil die Deutsche Rentenversicherung derzeit nicht in der Lage ist, Ausk\u00fcnfte \u00fcber die H\u00f6he eines m\u00f6glichen ehezeitlichen Grundrentenerwerbs zu erteilen. 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