{"id":757,"date":"2021-10-06T09:19:39","date_gmt":"2021-10-06T07:19:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=757"},"modified":"2021-10-06T09:19:39","modified_gmt":"2021-10-06T07:19:39","slug":"vorsicht-bei-erklaerter-mitwirkungsbereitschaft-des-jugendamts-zur-umsetzung-einer-umgangsregelung-bgh-v-9-6-2021-xii-zb-513-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2021\/10\/06\/vorsicht-bei-erklaerter-mitwirkungsbereitschaft-des-jugendamts-zur-umsetzung-einer-umgangsregelung-bgh-v-9-6-2021-xii-zb-513-20\/","title":{"rendered":"Vorsicht bei erkl\u00e4rter Mitwirkungsbereitschaft des Jugendamts zur Umsetzung einer Umgangsregelung (BGH v. 9.6.2021 \u2013 XII ZB 513\/20)"},"content":{"rendered":"<p>Nach \u00a7 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB kann das Familiengericht in Ausgestaltung einer Umgangsregelung anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten erfolgt, wobei Dritter in diesem Sinn neben dem Tr\u00e4ger der Jugendhilfe auch ein Verein sein kann, dabei ist jeweils eine Einzelperson zu benennen, die diese Aufgabe letztlich wahrnimmt. Da sich die Verfahrensbeteiligten in der Praxis h\u00e4ufig nicht auf einen Dritten in diesem Sinn verst\u00e4ndigen k\u00f6nnen bzw. ein solcher tats\u00e4chlich nicht zur Verf\u00fcgung steht, ist die Wahl des Jugendamts oder eines sonstigen Tr\u00e4gers der Jugendhilfe praktisch die Regel.<\/p>\n<p>In einem aktuellen Beschluss hat der BGH nun entschieden, dass gegen\u00fcber einem solchen Dritten, auch wenn er im Vorfeld seine Mitwirkungsbereitschaft erkl\u00e4rt hatte, diese nachfolgend jedoch widerruft, ein Ordnungsmittel nicht verh\u00e4ngt werden kann, da die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur gegen den tats\u00e4chlich Verpflichteten einer Umgangsregelung erfolgen kann. Allein aus dem Umstand folgend, dass das Jugendamt seine R\u00e4umlichkeiten und Mitarbeiter zur Durchf\u00fchrung des Umgangs zur Verf\u00fcgung zu stellen bereit ist, nimmt es nicht am vollstreckbaren Inhalt eines Umgangsbeschlusses teil. Da die Mitwirkungsbereitschaft i.S.d. \u00a7 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB auf der Freiwilligkeit des Dritten beruht, kann das Jugendamt im Zuge einer Umgangsregelung nicht zur Mitwirkung verpflichtet werden, sondern ist jederzeit zu einem Widerruf seines erkl\u00e4rten Einverst\u00e4ndnisses berechtigt. Auch soweit ein umgangsberechtigter Elternteil aus \u00a7 18 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VIII folgend ein einklagbares Recht auf Unterst\u00fctzung bei der Umgangsaus\u00fcbung besitzt, muss dieses letztlich verwaltungsgerichtlich erst durchgesetzt werden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BGH vom 9.6.2021 verdeutlicht erneut, dass die Familiengerichte gegen\u00fcber den Jugend\u00e4mtern bzw. sonstigen freien Tr\u00e4gern der Jugendhilfe keine Anordnungskompetenz besitzen, da diesen die Steuerungshoheit nach \u00a7 36a SGB VIII zugewiesen ist. Die ablehnende Entscheidung des Jugendamts zur Mitwirkung i.S.d. \u00a7 1684 Abs. 3 S. 3 BGB muss daher ggf. gesondert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mittels einer allgemeinen Leistungsklage \u00fcberpr\u00fcft werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Eignung i.S.d. \u00a7 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Nachpr\u00fcfung, wobei von Bedeutung sein kann, ob das Jugendamt in seiner Stellungnahme selbst davon ausgegangen ist, dass ein unbegleiteter Kontakt dem Kindeswohl nicht f\u00f6rderlich ist.<\/p>\n<p>Muss daher zun\u00e4chst das verwaltungsgerichtliche Verfahren durchgef\u00fchrt werden, so ist das Familiengericht zu einer Aussetzung des ggf. dort noch anh\u00e4ngigen Verfahrens verpflichtet, um den Beteiligte die M\u00f6glichkeit zu geben, zun\u00e4chst die verwaltungsgerichtliche Kl\u00e4rung herbeizuf\u00fchren. F\u00fcr die Interimszeit hat das Familiengericht gem. \u00a7 156 Abs. 3 S. 1 FamFG den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu pr\u00fcfen, so dass \u2013 orientiert an Ausma\u00df und Schwere einer etwaigen Kindeswohlgef\u00e4hrdung \u2013 auch ein unbegleiteter Umgang in Rede stehen kann, der wiederum doch das Jugendamt anregen kann, den Umgang zu begleiten, und sei es auch nur bis zur Kl\u00e4rung des Sachverhalts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.<\/p>\n<p>In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob ein \u201eGro\u00dfes Familiengericht\u201c mit seiner Kompetenz zur Entscheidung \u00fcber alle Rechtsstreitigkeiten aus Ehe und Familie, wie es dem Gesetzgeber bei Schaffung des FamFG vor Augen stand, nicht auch Sachverhaltskonstellationen der vorab dargestellten Art umfassen sollte \u2013 vor allem mit Blick auf die besondere Eilbed\u00fcrftigkeit kindschaftsrechtlicher Verfahren und der bestehenden besonderen fachlichen und sachlichen N\u00e4he der Familiengerichte zu diesen Verfahren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach \u00a7 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB kann das Familiengericht in Ausgestaltung einer Umgangsregelung anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten erfolgt, wobei Dritter in diesem Sinn neben dem Tr\u00e4ger der Jugendhilfe auch ein Verein sein kann, dabei ist jeweils eine Einzelperson zu benennen, die diese Aufgabe letztlich wahrnimmt. 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