{"id":79,"date":"2016-07-14T12:29:07","date_gmt":"2016-07-14T10:29:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=79"},"modified":"2016-07-14T12:33:56","modified_gmt":"2016-07-14T10:33:56","slug":"was-bedeutet-der-brexit-fuer-den-familienrechtler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2016\/07\/14\/was-bedeutet-der-brexit-fuer-den-familienrechtler\/","title":{"rendered":"Was bedeutet der BREXIT f\u00fcr den Familienrechtler?"},"content":{"rendered":"<p>Gro\u00dfbritannien hat am 23.6.2016 \u00fcber einen Austritt aus der Europ\u00e4ischen Union (EU) abgestimmt. Die B\u00fcrger Gro\u00dfbritanniens haben sich in einem Referendum f\u00fcr einen Austritt aus der EU ausgesprochen (den sog. <strong>BREXIT<\/strong>). Die EU ist eine Werte-, aber zu einem gewissen Ma\u00df auch eine Rechtsgemeinschaft. Die Umschreibung als &#8222;Rechtsgemeinschaft&#8220; trifft zwar im europ\u00e4ischen Familienrecht nur bedingt zu, da die Mitgliedstaaten sich in der vergangenen Jahren sehr schwer damit getan haben, an einer Harmonisierung, also an einer Vereinheitlichung auf europ\u00e4ischer Ebene, mitzuwirken (eine tats\u00e4chliche Harmonisierung, also eine Vereinheitlichung materiellen Rechts, gibt es bisher \u00fcberhaupt nicht). Gro\u00dfbritannien hat sich allerdings dazu &#8222;durchgerungen&#8220;, die sog. Br\u00fcssel IIa-Verordnung, welche die internationale Zust\u00e4ndigkeit in Ehescheidungsangelegenheiten und Fragen der elterlichen Verantwortung regelt, f\u00fcr sich gelten zu lassen. Gro\u00dfbritannien hat sich damit f\u00fcr einen europ\u00e4ischen Ansatz ge\u00f6ffnet &#8211; allerdings gelten f\u00fcr Gro\u00dfbritannien weder die Europ\u00e4ische Unterhaltsverordnung noch die sog. Rom-III VO.<\/p>\n<p>Nach der sog. Br\u00fcssel IIa-VO gelten bestimmte Zust\u00e4ndigkeitsgrunds\u00e4tze, die dem eigenem Recht Gro\u00dfbritanniens (der sog. <em>lex fori<\/em>) nicht alle entsprechen. Nach der Br\u00fcssel IIa-VO bestimmt sich die Zust\u00e4ndigkeit in Fragen der elterlichen Verantwortung, also beispielsweise in Sorge- oder Umgangsangelegenheiten, nach dem gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Kindes. Diesen Grundsatz kannte das Recht Gro\u00dfbritanniens auch vor Inkrafttreten der Br\u00fcssel IIa-VO auch, so dass sich diesbez\u00fcglich\u00a0grunds\u00e4tzlich nicht viel \u00e4ndern wird. Allerdings gibt es Sondervorschriften in der Br\u00fcssel IIa-VO beispielsweise f\u00fcr den Fall der Kindesentf\u00fchrung, die das sog. Haager Kindesentf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen &#8222;erg\u00e4nzen&#8220;. Diese d\u00fcrften \u2013 so die Vermutung des Verfassers \u2013 im Verh\u00e4ltnis zu Gro\u00dfbritannien ersatzlos wegfallen. Dar\u00fcber hinaus spielte auch in Gro\u00dfbritannien f\u00fcr die internationale Zust\u00e4ndigkeit in Kindschaftsangelegenheiten in gewissen Konstellationen die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Kindes eine Rolle (genau wie im deutschen Familienrecht) &#8211; ob und inwieweit diese &#8222;alten&#8220; Regelungen wieder Wirksamkeit erlangen werden, ist schlecht prognostizierbar. Jedenfalls allerdings die &#8222;Bestimmbarkeit&#8220; der internationalen Zust\u00e4ndigkeit wird unter dem Austritt aus der EU leiden.<\/p>\n<p>Die Zust\u00e4ndigkeit betreffend die Ehescheidung im Rahmen der Br\u00fcssel IIa-VO richtet sich nach dem gew\u00f6hnlichen Aufenthalt, der Staatsangeh\u00f6rigkeit oder dem sog. <em>domicile<\/em>. Vor Inkrafttreten der Br\u00fcssel IIa-VO bestimmte allein das dem deutschen Recht unbekannte Ankn\u00fcpfungskriterium des Domizils die (internationale) Zust\u00e4ndigkeit in Gro\u00dfbritannien. Danach spielt nicht die Staatsangeh\u00f6rigkeit der Beteiligten eine Rolle, sondern die &#8222;Zugeh\u00f6rigkeit&#8220; zu einem Rechtsgebiet. Insoweit spricht man von Domizilgebiet, das jeder mit Geburt erwirbt (<em>domicile of origin<\/em>). Bei Ausscheiden aus der europ\u00e4ischen Union ist damit zu rechnen, dass erneut\u00a0(auch wenn allerdings nach den bisherigen Vorschriften in der Br\u00fcssel IIa-VO das <em>domicile<\/em> bereits m\u00f6glicher Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die internationale Zust\u00e4ndigkeit ist) das f\u00fcr Kontinentaleurop\u00e4er etwas schwerg\u00e4ngige und in der Auslegung fehleranf\u00e4llige Prinzip des <em>domicile<\/em> die internationale Zust\u00e4ndigkeit in Gro\u00dfbritannien bestimmen wird. \u2013 Leichter verst\u00e4ndliche und bestimmbare Ankn\u00fcpfungspunkte wie der gew\u00f6hnliche Aufenthalt und die Staatsangeh\u00f6rigkeit werden voraussichtlich keine Rolle mehr spielen.<\/p>\n<p>Noch ist Gro\u00dfbritannien in der EU und m\u00f6glicherweise gibt es Bem\u00fchungen in Fragen der internationalen Zust\u00e4ndigkeit in Familiensachen ein Abkommen mit der EU zu schlie\u00dfen. Mit Blick auf die bisherigen Bem\u00fchungen Gro\u00dfbritanniens, an Projekten der EU teilzunehmen, d\u00fcrfte dies allerdings eher unwahrscheinlich sein. Wahrscheinlicher sind ein &#8222;Aufleben&#8220; lokaler Bestimmungen und ein \u201eZur\u00fcckziehen\u201c auf alte Positionen. Da grenz\u00fcberschreitende F\u00e4lle zwischen Deutschland und Gro\u00dfbritannien, beispielsweise mit Blick auf die Ausgleich von Pensionsanspr\u00fcchen in Gro\u00dfbritannien, bisher bereits zu den komplexesten Konstellationen f\u00fcr den Familienrechtler geh\u00f6rten, wird die Hinwendung zur <em>lex fori<\/em> und die Abwendung von den Verordnungen auf EU-Ebene das zu \u201edurchdringende Dickicht\u201c f\u00fcr den Familienrechtler weiter verst\u00e4rken. Der Verfasser geht davon aus, dass bei einem Austritt aus der EU das <strong><em>forum shopping<\/em><\/strong>, also die Wahl der vorteilhaftesten Rechtsordnung durch fr\u00fchzeitige Antragstellung, neue Attraktivit\u00e4t gewinnen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gro\u00dfbritannien hat am 23.6.2016 \u00fcber einen Austritt aus der Europ\u00e4ischen Union (EU) abgestimmt. Die B\u00fcrger Gro\u00dfbritanniens haben sich in einem Referendum f\u00fcr einen Austritt aus der EU ausgesprochen (den sog. BREXIT). Die EU ist eine Werte-, aber zu einem gewissen Ma\u00df auch eine Rechtsgemeinschaft. Die Umschreibung als &#8222;Rechtsgemeinschaft&#8220; trifft zwar im europ\u00e4ischen Familienrecht nur bedingt [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":43,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[42],"tags":[43,45,46,44],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/43"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=79"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":82,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79\/revisions\/82"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=79"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=79"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=79"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}