{"id":796,"date":"2021-11-25T12:50:15","date_gmt":"2021-11-25T11:50:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=796"},"modified":"2021-12-09T11:06:52","modified_gmt":"2021-12-09T10:06:52","slug":"ersatzhaftung-von-grosseltern-fuer-den-enkelunterhalt-bgh-v-27-10-2021-xii-zb-123-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2021\/11\/25\/ersatzhaftung-von-grosseltern-fuer-den-enkelunterhalt-bgh-v-27-10-2021-xii-zb-123-21\/","title":{"rendered":"Ersatzhaftung von Gro\u00dfeltern f\u00fcr den Enkelunterhalt (BGH v. 27.10.2021 \u2013 XII ZB 123\/21)"},"content":{"rendered":"<p style=\"margin-right: 3.0cm;text-align: justify\"><span style=\"font-size: 11.0pt;line-height: 115%\">Die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegen\u00fcber ihren minderj\u00e4hrigen Kindern entf\u00e4llt, wenn leistungsf\u00e4hige Gro\u00dfeltern als andere unterhaltspflichtige Verwandte (\u00a7 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB) vorhanden und in der Lage sind, den Unterhalt der Enkel ohne Gef\u00e4hrdung ihres eigenen angemessenen Selbstbehalts aufzubringen. An dieser gesetzgeberischen Konzeption, die Ausdruck einer generationen\u00fcbergreifenden Solidarit\u00e4t ist, hat sich bis heute nichts ge\u00e4ndert.<\/span><\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten um r\u00fcckst\u00e4ndigen Kindesunterhalt aus \u00fcbergegangenem Recht f\u00fcr den Zeitraum von 6\/2016 bis 12\/2017. Der Antragsgegner (Ag) ist Vater der 2010 geborenen M und des 2004 geborenen L. Er verf\u00fcgte in der fraglichen Zeit \u00fcber ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.441 \u20ac (2016) bzw.1.466 \u20ac (2017). Davon zahlte er an die Mutter, deren Nettoeinkommen aus einer Teilzeitt\u00e4tigkeit rund 1.000 \u20ac betrug, einen monatlichen Kindesunterhalt f\u00fcr M von 100 \u20ac. Seine Eltern \u2013 die Gro\u00dfeltern von M \u2013 erzielten als Polizeibeamter bzw. Briefzustellerin monatliche Nettoeink\u00fcnfte von knapp 3.500 \u20ac bzw. gut 2.200 \u20ac. Der Antragsteller (Ast) und Tr\u00e4ger der Unterhaltsvorschusskasse hat im Anspruchszeitraum an die Mutter von M Unterhaltsvorschuss i.H.v. insgesamt 1.772 \u20ac gezahlt und den Vater aus \u00fcbergegangenem Recht i.H.v. insgesamt 758,29 \u20ac in Anspruch genommen. Der Ag hat eingewandt, angesichts der leistungsf\u00e4higen Gro\u00dfeltern nur bis zur H\u00f6he des angemessenen Selbstbehalts zu haften und deshalb \u00fcber die von ihm geleisteten Zahlungen hinaus nicht leistungsf\u00e4hig zu sein. Dass AG hat den Ag antragsgem\u00e4\u00df verpflichtet. Auf seine Beschwerde hin hat das OLG die Entscheidung abge\u00e4ndert und den Antrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ast.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Rechtsbeschwerde zur\u00fcck, weil der Ag nicht \u00fcber die von ihm erbrachten Unterhaltszahlungen hinaus leistungsf\u00e4hig i.S.v. \u00a7 1603 BGB gewesen sei. Er k\u00f6nne gegen\u00fcber M, deren Unterhaltsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 7 UVG auf den Ast \u00fcbergegangen sei, gem\u00e4\u00df 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB seinen angemessenen Selbstbehalt (von seinerzeit 1.300 \u20ac) verteidigen, indem er auf die Unterhaltspflicht der Gro\u00dfeltern v\u00e4terlicherseits verweise. Denn nach dieser Regelung gelte die gesteigerte Unterhaltspflicht gegen\u00fcber minderj\u00e4hrigen Kindern (\u00a7 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Dies seien hier die Gro\u00dfeltern, die ohne Gef\u00e4hrdung ihres erh\u00f6hten angemessenen Selbstbehalts leistungsf\u00e4hig zur Zahlung des Kindesunterhalts gewesen seien. Deren Ersatzhaftung trete nicht erst dann ein, wenn der notwendige Selbstbehalt der Eltern unterschritten werde, sondern auch dann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt nur aus dem Differenzbetrag zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Selbstbehalt aufbringen k\u00f6nne. Diese Heranziehung von Gro\u00dfeltern f\u00fcr den Unterhalt ihrer Enkel stelle auch keine verdeckte Unterhaltsgew\u00e4hrung an die Kindeseltern selbst dar. Vielmehr haften die Gro\u00dfeltern gem\u00e4\u00df \u00a7 1607 Abs. 1 BGB origin\u00e4r nur f\u00fcr Unterhalt gegen\u00fcber ihren Enkelkindern.<\/p>\n<p>Der Unterhaltsbedarf der Enkel richtet sich nach den Lebensverh\u00e4ltnissen der Eltern und nicht der Gro\u00dfeltern. Soweit die Eltern nicht leistungsf\u00e4hig sind, wird der Bedarf ihrer Kinder regelm\u00e4\u00dfig nicht \u00fcber den Mindestunterhalt nach \u00a7 1612a Abs. 1 BGB hinausgehen. Daher werden die Gro\u00dfeltern, selbst wenn sie in guten wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen leben, in aller Regel nur in dieser H\u00f6he Unterhalt f\u00fcr ihre Enkel zahlen m\u00fcssen. Das gilt auch dann, wenn gegen die Eltern oder den barunterhaltspflichtigen Elternteil h\u00f6herer Kindesunterhalt tituliert worden ist. Denn dieser Unterhaltstitel entfaltet im Verh\u00e4ltnis zu den Gro\u00dfeltern keine Wirkung. In einem solchen Fall wird er auf einem entsprechenden fr\u00fcheren Einkommen der Eltern beruhen; die Kinder haben jedoch ein sp\u00e4teres Absinken des Einkommens ihrer Eltern mitzutragen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall kommt es auch nicht auf die Frage an, ob ggf. die Gro\u00dfeltern m\u00fctterlicherseits neben den Gro\u00dfeltern v\u00e4terlicherseits ebenfalls als weitere leistungsf\u00e4hige Verwandte i.S.d. 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB in Betracht kommen. Denn f\u00fcr den Ausschluss der erweiterten Unterhaltsverpflichtung des von der Unterhaltsvorschusskasse in Anspruch genommenen Vaters nach \u00a7 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gen\u00fcgt es, wenn dieser mindestens einen anderen leistungsf\u00e4higen Unterhaltsverpflichteten i.S.d. \u00a7 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB benennen und nachweisen kann. Danach tritt die gesteigerte Unterhaltspflicht dann nicht ein, wenn <em>ein <\/em>anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Welche Gro\u00dfeltern den Unterhalt leisten m\u00fcssten, war vorliegend, da sie nicht in Anspruch genommen worden sind, nicht zu kl\u00e4ren. Auch darauf, ob die Mutter der M eine weitere leistungsf\u00e4hige Verwandte w\u00e4re, kam es nicht an, denn der Ag hatte im Verfahren nicht auf ihre Inanspruchnahme verwiesen. Im \u00dcbrigen l\u00e4ge ein etwaiges bereinigtes fiktives Einkommen der Mutter hier bei einer Vollzeitstelle auf der Grundlage ihrer tats\u00e4chlichen Eink\u00fcnfte ebenfalls unterhalb des angemessenen Selbstbehalts.<\/p>\n<p>Jedem Gro\u00dfelternteil ist entsprechend Anm. D I der D\u00fcsseldorfer Tabelle ein \u2013 gegen\u00fcber den Eltern h\u00f6herer \u2013 angemessener Selbstbehalt von aktuell mindestens 2.000 \u20ac gegen\u00fcber seinen Enkeln zuzubilligen. Wie beim Elternunterhalt ist dieser Betrag um die H\u00e4lfte des Mehreinkommens, das \u00fcber 2.000 \u20ac liegt, zu erh\u00f6hen. Bei zusammenlebenden Gro\u00dfeltern ist entsprechend zu differenzieren. Im \u00dcbrigen ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 UVG, dass der staatliche Leistungstr\u00e4ger im Fall von Unterhaltsvorschusszahlungen keinen R\u00fcckgriff bei Gro\u00dfeltern (sondern nur gegen\u00fcber Eltern) nehmen kann. Dies stellt eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung dar, die zu beachten ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegen\u00fcber ihren minderj\u00e4hrigen Kindern entf\u00e4llt, wenn leistungsf\u00e4hige Gro\u00dfeltern als andere unterhaltspflichtige Verwandte (\u00a7 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB) vorhanden und in der Lage sind, den Unterhalt der Enkel ohne Gef\u00e4hrdung ihres eigenen angemessenen Selbstbehalts aufzubringen. 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